Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 212 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 212); die alten immer wieder zurückgegriffen würde, daß also die Planung und ihre Durchführung nie auf eine wirklich neue Bahn gerät. Ich verkenne nicht, daß dies eine erhebliche juristische Arbeit erfordert; aber man sollte weder diese Last überschätzen noch die Bedeutung dieser Arbeit für die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, also ihre echte rechtsstaatliche Bedeutung und ihren praktischen Wert unterschätzen. Die Arbeit, die jetzt ein Jurist hierbei leistet, muß sonst laufend von zahllosen Verwaltungsbeamten, Richtern und Staatsanwälten und auch vom Planungsamte selbst ja doch geleistet werden, und zwar ununterbrochen und isoliert nebeneinander; der jetzige Aufwand von Mühe erspart also sinnlosen Leerlauf an vielen Stellen und auf die Dauer. Die Ausführungsbestimmungen zum WP1G bieten die Möglichkeit dazu. Von ihr sollte man entschlossen Gebrauch machen. Ich zweifle auch nicht, daß die Besatzungsmacht ebenfalls bereit sein wird, bei dieser Gelegenheit ihre einschlägigen Befehle zugunsten des dann einheitlichen thüringischen Planungsrechtes wieder aufzuheben. Es wäre geradezu ideal, wenn das gesamte bisherige Recht zusammengefaßt und neu redigiert würde, dies schon, um die zahlreichen- Unebenheiten und Unklarheiten bei dieser Gelegenheit endgültig auszumerzen. Das gilt auch für das Strafrecht auf diesem Gebiete. Die Neuordnung des Wirtschaftsstrafrechts setzt die vorherige Ordnung des materiellen Bewirtschaftungsrechts voraus. Einstweilen ist zu den schon vorhandenen Un-erfreulichkeiten auf strafrechtlichem Gebiete durch § 7 WP1G noch eine weitere hinzugekommen, nämlich die, daß zwischen Verstößen gegen bloße Ordnungsvorschriften, wie z. B. Buchführungs- und Meldungsbestimmungen, und materiellen Verstößen gegen die Planung, wie z. B. Unterlieferung des Produktionssolls oder Verkauf an Nichtberechtigte, im Gesetz kein Unterschied gemacht wird, und daß überhaupt Überschneidungen mit anderen Strafvorschriften stattfinden, die zu Unklarheiten führen und sich auch in der Verschiedenheit der Strafrahmen äußern. Man sollte überlegen, ob nicht eine Auslaufzeit mit automatischem Ablauf älterer Gesetze geschaffen und die Strafbarkeit schon jetzt auf das WP1G umgestellt werden kann. 3. Wirtschaftsplanung durch Staatsverträge Die unmittelbare Basis der Planung durch die Länder ist naturgemäß die Wirtschaft jedes Landes selbst. Daneben spielen die wirtschaftlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der übrigen Länder eine wichtige Rolle, die verschiedenartig sein kann. In dem Wirtschaftsplan des Landes A kann die Möglichkeit oder Notwendigkeit, das Land B auf einem bestimmten Teilgebiete mit zu versorgen, schlicht berücksichtigt werden. Oder es können konkrete Lieferungsabkommen zwischen den beiden Ländern abgeschlossen werden, aus denen sich Auswirkungen auf die Wirtschaftsplanung ergeben. Es können aber schließlich auch Abmachungen getroffen werden, die z. B. hinsichtlich des Ausbaues von Produktionsstätten eine ausgesprochene Wirtschaftsplanung zum Gegenstände haben. Obwohl also das WP1G von einem Wirtschaftsplane spricht und sich darunter grundsätzlich mit Recht ein einheitliches Instrument vorstellt, ist also unvermeidlich, daß doch auch gesonderte Planungsmaßnahmen getroffen werden, vor allem im zwischenstaatlichen Verkehr. Zunächst scheint mir sicher zu sein, daß selbst Lieferungsabkommen zwischen den Ländern nicht privatrechtliche, sondern öffentlichrechtliche Natur haben. Die Länder verpflichten sich nicht wie zwei Geschäftsleute, sondern als Träger der obrigkeitlichen Gewalt. Gegenstand ihrer Verpflichtung sind nicht nur privatrechtliche, sondern auch oder sogar in erster Linie öffentlichrechtliche Akte, z. B. die Teilung von Rohstoffen usw. zur Erzeugung der zugesagten Waren, die Bereitstellung der Ausfuhrgenehmigungen, der Transportmittel usw.; alles dies bedeutet den Einsatz öffentlichrechtlicher Mittel. Auch nach ihren Zwecken gehören solche Abmachungen nicht der Sphäre privater Geschäftsinteressen, sondern der Sphäre der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen des Staates an. Damit entfällt für Thüringen die Anwendbarkeit der „Rechtsverordnung über die Vertretung des Landes Thüringen als Fiskus“ vom 9.5.1946 (GesS. S. 70). Nach der „Zuständigkeits- und Geschäftsordnung der Regierung des Landes Thüringen“ vom 13. 1. 1947 (Amtsbl. S. 97) hat der Ministerpräsident die Geschäftsführung der einzelnen Ministerien zu koordinieren und die Verbindung mit den anderen Länderregierungen zu pflegen. Die Frage, ob Art. 33 Abs. 1 Satz 2 ThV die Vertretung des Landes nach außen dem Gesamtkabinett überweist oder ob dieser Satz wie auch Satz 1 a. a. O. , nur die Generalvorschrift enthält, während Abs. 2 a. a. O. das Nähere regelt und also im Zweifel den einzelnen Minister zuständig macht, kann für das Gebiet der Wirtschaftsplanung dahingestellt bleiben, da das WP1G jedenfalls das Gesamt-kabinett für zuständig zur Feststellung des Wirtschaftsplanes erklärt und dabei zweifellos im Rahmen der Verfassung bleibt, schon auf Grund des Art. 56 Abs. 2 ThV.' Dies gilt auch für Planungsmaßnahmen in Abmachungen mit anderen deutschen Ländern. Da die deutschen Länder im Sinne des Art. 40 ThV ebenso wie Thüringen selbst als „Staaten“ zu betrachten sind, müssen m. E. selbst Lieferungsabkommen als „Staatsverträge“ im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden. Sie bedürften daher an sich der Zustimmung des Landtages und der Verkündung wie Gesetze, falls sie sich „auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen“. Wir sahen bereits, daß der Erlaß des Wirtschaftsplanes an sich dem „Vorbehalt des Gesetzes“ unterliegt, weil er Eingriffe in Freiheit und Eigentum vomimmt oder gestattet, daß aber Art. 56 Abs. 2 ThV in Verbindung mit § 5 WP1G eine Ermächtigung zum Erlasse des Wirtschaftsplans in Gestalt einer Rechtsverordnung enthält. Wirtschaftsplanung ist damit in Thüringen regelmäßig nicht Gegenstand formeller Gesetzgebung, und auch die Verkündung wie ein formelles Gesetz kommt deshalb für den Wirtschaftsplan nicht in Frage. Art. 40 ThV würde demnach unanwendbar sein auf Staatsverträge, die Wirtschaftsplanung enthalten, selbst wenn sie Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers enthalten oder erlauben. Das bedeutet nun aber nicht, daß die Landesregierung allein zum Abschluß solcher Staatsverträge berechtigt wäre, weil sie das Land nach außen vertritt (Art. 33 Abs. 1 ThV); denn wenn auch Art. 40 ThV an den Sonderfall einer Verordnung mit Zustimmung eines Parlamentsausschusses nicht gedacht hat, so kann man von einer Verfassung doch nicht verlangen, daß sie alle denkbaren Einzelheiten normiert; im Gegenteil, sie darf es nicht einmal, wenn sie ihre nicht nur rechtliche, sondern auch politische Funktion, vor allem die der Integration nicht preisgeben will. Es ist dann Aufgabe der Staatsrechtslehre, durch sinngemäße Interpretation zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen. In der ThV ist nun das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung anders gestaltet als in der Weimarer Reichsverfassung. Die Regierung hat nach der ThV nicht mehr die Möglichkeit eigener politischer Willensbildung gegen das Parlament; dieses soll alle grundlegenden Entscheidungen über das soziale und politische Leben des Landes selbst fällen. Bei dieser Sachlage darf man m. E. für unseren Fall nicht aus Art. 33 Abs. 1 ThV in Verbindung mit einem argumentum e contrario aus Art. 40 ThV die alleinige Zuständigkeit der Regierung entnehmen, sondern muß umgekehrt sagen: Alle Wirtschaftsplanung, auch die durch Staatsverträge, unterliegt der Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtages; wenn man bei der Schaffung des WP1G an das Problem der Staatsverträge gedacht und bemerkt hätte, daß Art. 40 ThV auf Staatsverträge mit wirtschaftsplanendem Inhalte nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nicht als formelle Gesetze erlassen werden, dann hätte man das zweifellos auch klargestellt. An der verfassungsmäßigen Zulässigkeit dieser Auffassung von der Tragweite des § 5 WP1G ist m. E. ebensowenig zu zweifeln wie an der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Einschaltung des Landtagsausschusses in § 5 WP1G im Hinblick auf Art. 56 Abs. 2 ThV. Freilich ist § 5 WP1G keine Norm, die die Wirksamkeit eines solchen Staatsvertrages nach außen von der Zustimmung 212;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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