Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 153 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 153); brochen. Es muß unbedingt wieder zu voller Geltung kommen. Darüber herrscht in der sowjetischen Besatzungszone Einigkeit. Die Aufhebung der 6. Kriegs-maßnahmenVO ist deshalb überall zu erwarten), ebenso die Bereinigung der auf ihrer Grundlage erteilten registergerichtlicöen Ausnahmegenehmigungen. In der französischen Zone ist die 6. HRKrMVO laut Bericht in der DRZ 1946 S. 146 bereits im Sommer 1946 außer Kraft gesetzt worden. b) Noch eine weitere firmenrechtliche KriegsVO ist herausgekommen, die das Prinzip der’ Firmenwahrheit berührt. Es ist dies die VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Befreiung von der Einhaltung firmenrechtlicher Vorschriften bei der Heimkehr Volksdeutscher ins Reich vom 18. 4. 1940 - RGBl. I S. 668. Sie ermächtigt den Justizminister, für die im Rahmen der Umsiedlung in das Reich rückgeführten Reichs- und Volksdeutschen Ausnahmen von den Vorschriften des HGB, des AktG und der GmbH-Gesetze über die Bildung der Firma zuzulassen. Sie verfolgt den Zweck, den umgesiedelten Kaufleuten bei der Sitzverlegung aus dem Ausland ins Inland die Beibehaltung der alten, meist gut eingeführten Firma zu ermöglichen und ihnen damit einen Wert zu erhalten, der ihnen bei Neuaufbau ihrer Existenz zugute kommen kann. Dieser Zweck ist durchaus billigenswert. Das wird am besten dadurch bewiesen, daß sich für die aus dem deutschen Gebiet östlich der Oder/Neiße zurückströmenden Kaufleute mangels Erfüllbarkeit der formellen Vorschriften des § 13 HGB (§ 36 AktG) ein entsprechendes Bedürfnis herausgestellt hat, dem auch überall in der Begründung allerdings sehr verschieden - Rechnung getragen wird. Es sei diesbezüglich auf das in Nr. 3 dieser Zeitschrift (S. 63) abgedruckte Urteil des OLG Gera und die Anmerkung dazu verwiesen, die schon erwähnt, daß auch die hier besprochene VO zur Erzielung des erwünschten Ergebnisses, Erhaltung des alten Firmenwertes, herangezogen werden könne. Schon aus diesem Grunde sollte man die VO vom 18. 4. 1940. noch beibehalten. Aber auch ihr ursprünglicher Zweck ist noch nicht erfüllt, da der Umsiedlerstrom aus dem Ausland in den letzten Kriegsphasen und nach dem Zusammenbruch wieder eingesetzt hat und noch nicht zur Ruhe gekommen ist. Grundsätzliche Bedenken gegen ihre Anwendung bestehen nicht. Die VO berührt den Grundsatz der Firmenwahrheit nur am Rande, und zwar für Fälle, die den im HGB zugestandenen Ausnahmen ganz entsprechen. Auch internationalrechtliche Bedenken sind nicht zu erheben. Die Herkunftsländer der Umsiedler haben offenbar kein Interesse daran, die von den Umsiedlern nach Deutschland rückgeführten Firmen in ihrem Lande zu erhalten. 3. Abschnitt „Handelsbücher“: a) Bilanzpflicht (§ 39 HGB): § 1 der schon oben erwähnten VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Handelsrechts während des Krieges vom 4. 10. 1940 läßt es zu, Kaufleute für die Dauer des Krieges bei Bewertungsschwierigkeiten von der Pflicht zur Aufstellung und Vorlegung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Anordnung des Reichsjustizministers zu befreien, während § 2 in gleicher Weise die Befreiung von Einhaltung der gesetzlichen Gliederung obiger Aufstellungen, wie sie in §§ 131, 132, 219 Abs. 3 AktG für AG und KGaA und in der VO vom 18. 10. 1939 RGBl. I S. 2074 für Kreditinstitute vorgeschrieben ist, ermöglicht. Die in § 1 aufgestellten Voraussetzungen für die Befreibar-keit sind durch Art. VI § 32 der VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. 1. 1945 RGBl. I S. 5 weiter gelockert worden. Die an der Buchführungspflicht der Kaufleute besonders interessierten Zentralverwaltungen der sowjetischen Besatzungszone sind offensichtlich gegen jede weitere Anwendung dieser Bestimmungen; Befreiungen würden die preisrechtlich und steuerlich notwendige ordnungsgemäße Bilanzierung nur stören. Wenn innerhalb der Zone teilweise ein abweichender Standpunkt vertreten wird unter Hinweis auf die heutigen Bewertungsschwierigkeiten bei der Bilanzierung, so wird nicht berücksichtigt, daß die Schwierigkeiten durch den Runderlaß Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwal- * *1 In der Provinz Sachsen-Anhalt bereits erfolgt durch VO d. Just.Min. v. 14. 3. 1947. tung vom 16. 1. 1947 -- III 8100 11 betr. Aufstellung von Bilanzen für die Geschäftsjahre bis 1946 behoben erscheinen. Dieser vertritt den Grundsatz der Bilanzkontinuität auch über die Zäsur des 8. 5. 1945 hinweg, verweist auf die Weitergeltung der bisherigen Bewertungsregeln und auf die Pflicht zur Bewertung der nach dem 8. 5. 1945 angeschafften Gegenstände des Anlage- und Umlaufsvermögens zum Anschaf-fungs- oder Herstellungspreis, während er für schwer abzuschätzende Wertverluste an dem vor dem 8. 5.1945 Angeschafften die Einstellung eines Wertausgleichspostens auf der Aktivseite der Bilanz vorsieht und für dessen Berechnung Näheres im einzelnen (z. B. hinsichtlich Forderungen an das Reich, blockierter Bankguthaben) festsetzt. Auch in einer Anordnung der Zentralfinanzverwaltung vom 15. 1. 1947 über das betriebliche Rechnungswesen wird die Pflicht zur sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über Buchhaltung und Bilanzaufstellung nachdrücklich unterstrichen. Für ein weiteres Gebrauchmachen von den Möglichkeiten der §§ 1,2 der VO durch die Justizminister ist also kein Raum mehr. Sie werden formell außer Kraft zu setzen sein. Tendenzen, die mit dem Geist der neuen Demokratie schlechthin unvereinbar sind, und die sie ohne weiteres beim Zusammenbruch außer Kraft gesetzt haben würden, sind nicht festzustellen; nicht jede kriegsbedingte Erleichterung für die Wirtschaft ist schon Ausfluß des Militarismus.1 b) Aufbewahrungsfristen: Die VO vom 28. 12. 1942 RGBl. 1943 I S. 4 verkürzt „mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse“ die 10jährigen Fristen für die Aufbewahrung von Büchern und Schriften auf dem Gebiete des Handelsrechts (vgl. §§ 44, 100 Abs. 2 HGB) einschließlich des Aktienrechts (§§ 214 Abs. 2, 219 Abs. 3 AktG), des Rechtes der GmbH (§ 74 Abs. 1 GmbHG) und des Rechtes der Erwerbs- und Wirtschaftsgen. (§ 93 GenG) sowie auf dem Gebiete des Steuerrechts (§ 162 VHI ReichsabgO) bis auf weiteres auf 5 Jahre. Für Handelsbücher, In-ventare und Bilanzen soll es bei den bisherigen Fristen verbleiben. In Geltung belassen werden auch die Aufbewahrungspflichten des Preisrechts (§ 2 der VO über den Nachweis von Preisen vom 23. 11. 1940 RGBl. I. S. 1531). Die Meinungen über Aufrechterhaltung der noch als geltend anzusehenden VO gehen etwas auseinander. In einigen Ländern der Zone wünscht man unter Hinweis auf die fortdauernde Rohstoffknappheit, sie noch kürzere Zeit in Geltung zu belassen, in anderen tritt man für ihre sofortige Aufhebung ein. Die Finanzverwaltung hat natürlich auch nur Interesse an baldigster Aufhebung. Ja sogar Wünsche auf Verlängerung der Fristen über die alte gesetzliche Regelung hinaus (unbegrenzte Aufbewahrungspflicht für Bilanzen und Inventare) werden laut. Die Belange der Finanzverwaltung fallen mit denen der Justiz zusammen, weil gerade das Schriftgut der wirtschaftlich bewegten, auch die Prozeßführung erschwerenden Kriegsund Nachkriegszeit länger für Einsicht und ebenso für prozessuale Verwertung zur Verfügung stehen muß. Ihnen wird man den Vorrang vor dem Interesse an etwas mehr Einstampfpapier und an ein wenig Raumersparnis einräumen und deshalb für baldige Aufhebung der VO eintreten müssen. Sie ist nach ihrem § 2 durch den Reichsjustiz- und Reichsfinanzminister gemeinsam aufhebbar. Eine Verlängerung der alten gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erscheint nicht so dringlich. I c) Einsicht in kaufmännisches Schriftgut und Auskunft daraus: § 5 der zu la) behandelten VO vom 20. 10. 1943 über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen gibt dem Reichsjustizminister die Macht, „aus Gründen der öffentlichen Ordnung“ im E i n z e 1 f a 11 handelsrechtliche, aus Gesetz oder Vertrag fließende Mitteilungspflichten einzuschränken. Auch diese Bestimmung hat ein Seitenstück in § 3 der VO über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. 10. 1940 RGBl. I S. 1337. Nach ihm hat es der Reichsjustizminister in der Hand, einzelnen Kaufleuten zu untersagen, während des Krieges Gläubigern Berichte zu erstatten, Auskünfte zu erteilen, oder die Einsichtnahme der Berichte von Organen, der Bücher und Schriften sowie der Vermögensgegenstände des Unternehmens zu erlauben. Alle diese für Einzelfälle bestimmten Befugnisse des Justizministers müssen fallen, weil ein Bedürfnis. 153;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 153 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 153 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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