Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 129 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 129); PrelsstrafrechtsVO würde der Betroffene das Recht haben, Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde einzureichen. Wendet man weder die eine noch die andere VO an, dann würde dem Betroffenen ein Rechtsbehelf überhaupt fehlen, da dieser in dem Befehl nicht ausdrücklich erwähnt ist. Es ist sehr zweifelhaft, welche dieser drei Möglichkeiten gelten soll. Daß in dem Befehl 264/46 eine ausdrückliche Bezugnahme auf die deutschen Gesetze nicht erfolgt ist, schließt m. E. die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht ohne weiteres aus, da auch andere Befehle eine eingehende Regelung über das Strafverfahren nicht enthalten. Außerdem wäre die Abschneidung eines jeden Rechtsbehelfs unbefriedigend. Auch die Durchführungsbestimmungen betr. die Organisation und die Durchführung von Tabakerfassungen entsprechend dem Befehl 209 vom 9. 10. 1946 sehen einen Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde binnen einer Woche an die Abteilung für Handel und Versorgung bei den Provinzial- und Landesregierungen vor. Es ist aber kein durchgreifender Grund ersichtlich, weshalb die Betroffenen, wenn es sich um freies Gemüse handelt, schlechter gestellt sein sollten als beim Tabak. Es bestehen daher keine Bedenken, die deutschen Gesetze sinngemäß zur Anwendung zu bringen. Da der Befehl 264/46 den Verkauf der freien Spitzen nur an bestimmte zugelassene Genossenschaften und Firmen zu bestimmten Höchstpreisen gestattet, sind sowohl Verstöße denkbar, die sich nur auf die Preise beziehen, als auch Verstöße, die sich nur darauf beziehen, daß an eine nicht zugelassene Firma verkauft worden ist. In dem ersten Falle müßte man daher sinngemäß die Bestimmungen der PrelsstrafrechtsVO anwenden, im zweiten Fall die Bestimmungen der VerbrauchsregelungsstrafVO. Liegen beide Voraussetzungen vor, so würde gemäß § 9 PrelsstrafrechtsVO diese maßgebend sein. Ferner könnte bei dem Befehl 264/46 noch zweifelhaft sein, ob ein gerichtliches Verfahren erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen eingeleitet werden darf, oder sogleich bei dem ersten Verstoß. Hier ist die Ziff. 5 des Befehls 264/46 m. E. als lex specialis aufzufassen, so daß für ein Strafverfahren zunächst kein Raum ist, sondern erst bei wiederholten Verstößen. Die Ministerien für Handel und Versorgung müßten daher bei Verstößen gegen den Befehl 264/46 nicht sofort Strafanzeige erstatten, sondern bei dem ersten Verstoß eine Ordnungsstrafe in eigener Zuständigkeit festsetzen und erst im Wiederholungsfälle die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft abgeben. b) Im Befehl 207 vom 12. 7. 1946 über den Einkauf von Milch, Butter und Fetten, Ziff. 8, ist den Polizeiorganen, den deutschen Abteilungen bzw. Ministerien für Handel und Versorgung der Provinzen und Bundesländer, den Landräten, sowie den Bürgermeistern der Gemeinden bei Verstößen gegen die inj Befehl festgesetzte Einkaufsordnung oder bei Erhöhung der Einkaufspreise oder bei dem Einkauf der Erzeugnisse durch nicht zugelassene Firmen und Organisationen das Recht eingeräumt worden, gegen die Schuldigen Strafen bis zu RM 10 000, festzusetzen, und alle eingekauften Erzeugnisse zu beschlagnahmen. Bei wiederholten und vorsätzlichen Verstößen gegen den Befehl sollen die Schuldigen zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden. Nach deutschem Recht konnten bisher Polizeistrafverfügungen nur bis zu RM 150 ausgesprochen werden. Daher sind hier als Polizeiorgane nur die Landräte bzw. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und nicht etwa untergeordnete Polizeidienststellen anzusehen. Unter den Bürgermeistern der Gemeinden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zu verstehen, da diese mit den Landräten in unserem Verwaltungsapparat auf der gleichen Stufe stehen. Da nach dem Befehl die Ministerien für Handel und Versorgung der Provinzial- und Landesregierungen und die Landräte sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sämtlich für zuständig erklärt worden sind, müßte m. E. inerhalb der Länder und Provinzen klargestellt werden, welche Fälle von den Ministerien für Handel und Versorgung selbst bearbeitet werden sollen und welche von den Landräten und Gemeinderäten der kreisfreien Städte. Dies ist schon deshalb erforderlich, um zu verhindern, daß für die gleiche Handlung zwei verschiedene Behörden Strafverfahren durchführen. Auch bei Befehl 207 ist nicht klargestellt, ob gegen einen Ordnungsstrafbescheid ein Rechtsbehelf zulässig sein soll, oder ob die deutschen Gesetze sinngemäß angewendet werden sollen. Die gleichen Erwägungen wie beim Befehl 264/46 müssen also auch hier angestellt werden. Da der Befehl 207/46 ebenfalls als lex specialis anzusehen ist, so wird man auch bei Verstößen gegen ihn ein Strafverfahren erst dann zulassen dürfen, wenn bereits ein Ordnungsstrafverfahren bei den Verwaltungsbehörden durchgeführt worden ist; denn in dem Befehl ist ausdrücklich klargestellt, daß erst bei wiederholten und vorsätzlichen Verstößen der Schuldige gerichtlich belangt werden soll. Es würde ihm daher widersprechen, wenn die Ämter bzw. Ministerien für Handel und Versorgung einen Verstoß gegen den Befehl 207 sofort der Staatsanwaltschaft zuleiten würden. Hinsichtlich der materiellen Bestimmungen, die bei einem solchen strafrechtlichen Verfahren in Betracht kommen, gilt das bereits oben Ausgeführte. Man muß also in jedem Einzelfalle prüfen, welche gesetzliciie Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Wenn daher ein Erzeuger die Ware zwar an eine zu-gelassene Firma, aber zu einem zu hohen Preis verkauft, dann würde ein Verstoß gegen die Preisstraf-rechtsVO in Betracht kommen. Hält der Bauer dagegen den Höchstpreis ein, verkauft er aber an eine nicht zugelassene Person, dann liegt ein Verstoß gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO oder das Kon-trollratsgesetz Nr. 50 vor. Ist böswillige Sabotageabsicht nachgewiesen, dann ist der Schuldige nach dem Befehl 160/45 zu bestrafen. Zur Zulässigkeit von Hausschlachtungen Gemeinsames Rechtsgutachten der Deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft, der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung und der Deutschen Justizverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland v. 1. 6.1947. In Ziff. 19 des Befehls Nr. 71 der SMAD vom 6. 3. 1946 und ebenso in Ziff. 22 des Befehls Nr. 14 der SMAD vom 14. 1. 1947 ist bestimmt, daß Bauern, die ihr Ablieferungssoll erfüllt haben, alle Überschüsse an Fleisch, Milch und Eiern zur vollen Verfügung behalten. Grundsätzlich sind sie hiernach auch zu einer Schlachtung für den eigenen Bedarf berechtigt. Andererseits enthalten jedoch die Anordnungen der Ziff. 6 des Befehls Nr. 134 der SMAD vom 3. 11. 45 und der Ziff. 16 des Befehls Nr. 45 der SMAD vdm 6. 2. 46 ein Verbot der Schlachtung der dort aufgeführten Tiere. In der Praxis der Verwaltungsbehörden und der Gerichte sind Zweifel darüber entstanden, wie sich die Bestimmungen der genannten Befehle zueinander verhalten und ob bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen hiernach dem Bauern, der sein Ablieferungssoll erfüllt hat, die Vornahme einer Hausschlachtung freisteht. Eine Erörterung dieser Zweifelsfragen durch die Unterzeichneten Verwaltungen hat darüber folgende gemeinsame Auffassung ergeben: a) Im Jahre 1946 war der Bauer, der sein Ablieferungssoll gemäß dem Befehl Nr. 71/46 erfüllt hatte, zur Vornahme einer Hausschlachtung berechtigt, ohne daß er hierzu einer besonderen Genehmigung bedurft hätte. Eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß Ziff. 19 des Befehls Nr. 71/46 brauchte er nur zürn Verkauf seiner Überschüsse auf dem Markt; das ergibt sich auch aus Ziff. 27 der VO Nr. 12 der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone vom 1. 4. 1946. Nach Ziff. 6 des Befehls Nr. 134/45 war dem Bauern zwar das Schlachten von Arbeitstieren, Zuchttieren männlichen Geschlechts, Muttertieren aller Art, Kälbern und Fohlen verboten; hiermit im wesentlichen übereinstimmend verbot Ziff. 16b des Befehls Nr. 45/46 die Schlachtung von Arbeitsvieh, Zuchtvieh, des Bestandes an Muttertieren sämtlicher Tierarten sowie von Färsen und Füllen aller Altersklassen, ausschließlich offensichtlichen Ausschusses (Bracks). Aus seinem sonstigen Viehbestand ein Stück zu schlachten, 129;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 129 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 129 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung die konkrete Schuld- und Schadensfeststellung zu veranlassen. Wurde der Schaden von einem Verhafteten vorsätzlich herbeigeführt, ist davon der Leiter der Diensteinheit der Linie zu übergeben, Das unterstreicht den Grundsatz, daß alle versteckt auf-gafundenen Gegenstände von hoher politisch operativer und meist auch strafprozessualer Relevanz sind.

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