Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 111); StPO über die notwendige Verteidigung gegeben worden. Danach ist die Verteidigung notwendig bei Verfahren wegen einer Tat, die mit dem Tod oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, bei schweren Verbrechen, die früher vor dem Schwurgericht verhandelt wurden, bei Verbrechen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, wenn Staatsanwalt oder Beschuldigter es beantragen, 'ferner wenn Sicherungsmaßnahmen ausgesprochen werden können, wenn der Beschuldigte taub oder stumm ist und endlich stets dann, wenn der Beschuldigte sich länger als 3 Monate in Untersuchungshaft befindet. Für den Haftbefehl wird bestimmt, daß dieser wieder nur von einem Richter erlassen werden kann, als Haftgrund ist aber auch anerkannt die Gefahr, daß der Beschuldigte die Freiheit zu' neuen strafbaren Handlungen mißbrauchen werde. Ein Haftprüfungsverfahren oder eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl finden nicht statt. Dafür ist dem § 115 a i. d. F. des Ges. vom 24. 4.1934 ein Abs. 2 hinzugefügt worden, wonach das Gericht in Abständen von 2 Monaten von Amts wegen zu überprüfen hat, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist (§ 17). Bei Vergehen ist die Einstellung des Verfahrens durch die StA wieder von der Zustimmung des Amtsrichters abhängig gemacht worden. Die Selbstladung von Zeugen und Sachverständigen ist wieder zulässig (§18). Durch §20 ist dem § 245 StPO über den Umfang der Beweisaufnahme im wesentlichen wieder die frühere Fassung gegeben worden. Für die Rechtsmittel bestimmt § 21, daß es gegen die amtsgerichtlichen Urteile grundsätzlich die Berufung, außerdem nach Maßgabe des § 335 StPO a. F. die Wahlrevision und im Rahmen des früheren § 313 StPO nur die Revision gibt. Gegen die Urteile der Strafkammer findet nach § 22 die Revision statt, allerdings mit der Maßgabe, daß der, der Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters eingelegt hat, nicht mehr Revision gegen das Berufungsurteil einlegen darf. In § 23/ ist ausdrücklich gesagt, daß die Rechtsmittel in Strafsachen keiner besonderen Zulassung mehr bedürfen. Durch Strafbefehl kann wieder nur auf Freiheitsstrafe bis zur Höchstgrenze von 3 Monaten erkannt werden. Für den Zivilprozeß und das F GG-Verf ähre n wird durch § 7 festgelegt, daß das LG Berufungsund Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des AG und das OLG gegen Entscheidungen des LG ist. Außerdem entscheidet das OLG in Pachtschutz- und Landbewirtschaftungssachen über die Beschwerde- gegen Beschlüsse des AG. Die Zivilkammer des LG und der Zivilsenat des OLG sind mit 3 Richtern besetzt. Durch § 11 ist es den AGen verboten vorbehaltlich § 20 EntlVO ihr Verfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen. Sowohl gegen die amtsgerichtlichen wie gegen die landgerichtlichen Urteile findet die Berufung statt, die Berufungssumme- beträgt im ersten Falle 100, RM, im zweiten Falle 500, RM. Dadurch, daß § § 518 und 519 ZPO in der früheren Fassung wiederhergestellt worden sind, ist die besondere Berufungsbegründungsfrist und die Frist zum Nachweis der Einzahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz wieder eingeführt worden. Die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 2 und 3 ZPO ist wieder für zulässig erklärt worden. Der Beschwerdewert für die Anfechtung von Kostenentscheidungen muß stets 50, RM übersteigen. Die sog. SchutzVO vom 4.2.1943 ist mit Ausnahme des Art. 4 weiterhin für anwendbar erklärt worden (für Hessen-Pfalz ist durch Rechtsanordnung vom 23. 6. 46 Amtl. Mitt. 1946 S. 628 auch Art. 7 der SchutzVO, der dem RM. d. J. die Entscheidung darüber übertrug, ob und wie lange die Voraussetzungen des Stillstandes der Rechtspflege Vorgelegen haben, aufgehoben worden). Der 5. Abschnitt der RAO bringt in den § § 25 32 die üblichen übergangsvörschriften für Verfahren, die beim Zusammenbruch schwebten, insbesondere vor Gerichten, die es jetzt nicht mehr gibt. In § 32 ist gesagt, daß Nichtigkeitsbeschwerden und außerordentliche Einsprüche für erledigt erklärt werden, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden sind, während sie, soweit sie zu seinen Gunsten eingelegt waren, auf das OLG übergehen. In den Schlußvorschriften des 6. Abschnitts werden folgende Vereinfachungsvorschriften aufgehoben: 1. für das Strafverfahren: a) §§ 13 22 der VO vom 1. 9.1939 (RGBl. I S. 1658) b) Art. 3 6, 7 § 1, Art. 8 § 1 der VO v. 13.8.42 (RGBl. I S. 508) c) die VOen vom 29.5.43 (RGBl. I S. 346) und v. 13.12.44 (RGBl. I S. 339); 2. für den Zivilprozeß und das FGG-Verfahren: a) §§5 12 der VO v. 1.9.39 (RGBl. I S. 1658) b) §§ 5 7 der VO v. 4.10. 39 (RGBl. I S. 1994) c) §§1,2 der VO v. 18.9.40 (RGBl. I S. 1253) d) §§2 6, 8 der VO v. 16.5.42 (RGB1.I S. 333) e) §§ 4 Abs. 2, 3 u. 5, §§ 6, 7 Abs. 1 und 4 der VO v. 12.1. 43 (RGBl. I S. 7) f) die VOen vom 12.5.43 (KriegsmaßnahmenVO u. KriegsbeschwerdeVO, RGBl. I S. 290) g) §§ 5, 6, 8, 10 14 der DurchfVO zu den zu f) genannten VOen vom 12. 5. 43 (RGBl. I S. 292) h) §§ 1 13, 15, 17 19, 24 30, 35, 44 46, 52, 53, 55, 57, 60 63 der VO vom 27. 9. 44 (RGBl. I S. 229). i) §§ 7, 8 der VO v. 11.10.44 (RGBl. I S.245). Eine für die Zone im wesentlichen wohl auch übereinstimmende Regelung*) gibt es für das Gnadenverfahren in Strafsachen. Die für Saar und Württemberg ergangenen RAOen übertragen das Gnadenrecht der Regierung und erklären die Niederschlagung von Strafverfahren für unzulässig. Eine Delegation des Gnadenrechtes ist zulässig, in Württemberg mit dem Vorbehalt für Todesstrafe, lebenslanges Zuchthaus und schwerwiegende Strafen im Dienststraf- und Beamtenrecht. Für Strafen, die von nicht mehr bestehenden Gerichten ausgesprochen worden sind, erklärt Saar die Regierung des Landes für zuständig, in dem vollstreckt werden soll oder mit der Vollstreckung begonnen worden ist; wo das nicht in Betracht kommt, die Regierung des Landes, in dessen Bereich der Antragsteller bei Einreichung des Gnadengesuches seinen Wohnsitz hat. Württemberg hat für diese Fälle grundsätzlich dieselbe Regelung, erklärt aber in den Fällen, in denen eine Vollstreckung nicht in Betracht kommt, die Regierung des Landes für zuständig, in deren Bereich der Verurteilte bei Inkrafttreten der RAO seinen Wohnsitz hatte oder danach erstmalig begründet. Für Urteile der Sondergerichte gilt die übereinstimmende besondere Regelung, daß die Regierung des Landes zuständig ist, in dessen Bereich das Sondergericht seinen Sitz hatte; falls es in einem Gebiet lag, das jetzt nicht mehr der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht, ist die Regierung des Landes zuständig, in dem der Verurteilte zur Zeit der Verurteilung seinen Wohnsitz hatte. Württemberg hat das Gnadenrecht, soweit zulässig, auf die Landesjustizverwaltung übertragen mit dem Recht der weiteren Delegation für bedingte Strafaussetzung, Strafausstand und Ratenzahlung. Auf dem Gebiet des materiellen 'Strafrechts ist zu erwähnen die württembergische RAO zur Ergänzung der bestehenden Strafgesetze vom 6. 9.1946 (ABI. 1946 S. 249), die veranlaßt wurde durch eine Anweisung der Militärregierung, nach der den deutschen Gerichten die Aburteilung bestimmter Verstöße gegen Anordnungen der Militärregierung übertragen wurde (vgl. Anweisung d. Mil.Reg. v. 18.6.46, veröffentlicht im ABI. Baden 1946 S. 489). Hiernach werden Verstöße gegen die Anordnungen über die Ausgehbeschränkung und den Besitz, von Personalausweisen als Übertretungen bestraft, während Verstöße gegen Preisanordnungen und Anordnungen über die Arbeits- oder Leistungspflicht als Vergehen mit Gefängnisstrafe oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bedroht sind. In Baden ist am 1.10.1946 eine RAO zum Schutz der Volksernährung (ABI. 1946 S. 113) ergangen, deren Text zwar nicht vorliegt, auf die aber trotzdem hingewiesen werden soll. Sie bringt eine Ergänzung der Strafvorschriften der KriegswirtschaftsVO und der VerbrRegStrVO, über deren Einzelheiten zu gegebener Zeit berichtet werden wird. In diesem Zusammenhang mag auf eine RAO Württembergs über die Bestellung von Angehörigen des Wirtschaftskontrolldienstes zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 20.11.1946 (ABI. 1947 S. 28) verwiesen werden, durch die bestimmten Prüfern der Wirtschafts- und Ernährungsverwaltung die Stellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zuerkannt wird. ) Vgl. Saar RAO v. 1.8.46 (ABI. 46 S. 132); Württemberg;. RAO v. 6. 9. 46 (ABI. 46 S. 246). Weiteres Material stand nicht zur Verfügung. 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und ßedin- qunqen. Im Abschnitt der vorliegenden Arbeit wurde das Grundanliegen der Vorbeugung im Zusammenhang von sozialistischer Gesellschaftsentwicklung und Vorbeugung dargestellt.

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