Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 109 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 109); , nicht mit den Rechtsmitteln eines späteren Verfahrensabschnittes nochmals aufgerollt werden kann. Zwar enthält die Enteignungsverordnung des Ministeriums zunächst nur eine bloße Ermächtigung für die Enteignungsbehörde, die Enteignung vorzunehmen und schreibt sie noch nicht bindend vor. Wenn sie aber andererseits ausdrücklich die Enteignung im Hinblick auf die Art des Unternehmens für zulässig erklärt, die Voraussetzungen für eine Enteignung also bejaht, so kann nicht die Enteignungsbehörde in einem späteren Stadium des Verfahrens die Enteignung mangels Vorhandenseins der Voraussetzungen für unzulässig erklären, wie es im gegebenen Falle der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen den von der Beschwerde-ihstanz bestätigten Enteignungsbeschluß anstrebte. Die Einräumung eines besonderen Rechtsmittels gegen den Enteignungsbeschluß erklärt sich durch die Rücksichtnahme insbesondere auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 3 des Enteignungsgesetzes, wo es sich um das Erlöschen aller an dem enteigneten Grundstück bestehenden Privatrechte und um den Vorrang der Rechte des neuen Eigentümers vor denen Dritter an dem Grundstück handelt. A nmerkung : Der Entscheidung ist zuzustimmen. I. Die Dreiteilung des klassischen Enteignungsverfahrens, die allenthalben in Deutschland auch außerhalb Thüringens zu finden ist, hat ihren sachlichen Sinn. Die Enteignung ist ein heterogen zusammengesetzter Verwaltungsakt, der besteht: a) aus dem reinen Ermessensakt der Verleihung des Enteignungsrechts, den das Thüringische Oberverwaltungsgericht in der obigen Entscheidung einen Regierungsakt nennt, b) dem dadurch ermöglichten, weitgeKend „freien“ Verwaltungsakt der Planfeststellung, c) dem völlig gebundenen Verwaltungsakt des Enteignung sausspruchs. Die Wesensverschiedenheit der drei im Enteignungsverfahren ergehenden Akte hat zu der überall, auch in Thüringen, verschiedenartigen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den drei Stadien geführt. Sobald man sich dieser nicht nur formalen, sondern auch sachlichen Selbständigkeit der drei Stufen bewußt ist, erkennt man es als logisch geboten, daß jedes Teilstück selbständig in Rechtskraft erwächst. II. II. Die im ersten Abschnitt ergehende Enteignungsverordnung ist in Thüringen gesetzlich als unanf echtbar erklärt. Um die Tragweite dieser Bestimmung zu ermitteln, muß man feststellen, ob die Unanfechtbarkeit nur auf der gesetzlichen Sonderregelung beruht oder auch der Natur der Sache entspricht. Denn wenn dies der Fall ist, wird man auch jeder indirekten Nachprüfung widersprechen müssen. eignungsrecht beliehenen „Unternehmer“. Sie ist materiell also Verwaltungsakt, unter dem man im Anschluß an Jellinek (a.a.O. S. 11 I) jede staatliche Willensäußerung für den Einzelfall innerhalb der Verwaltung versteht, sofern sie nicht Regierungsakt sein sollte (hierüber unter b). Nur formell ist sie Verordnung. Dieser Fall der B'ormentartung ich möchte hierfür die Bezeichnung „E inzelverordnung“ vorschlagen ist außergewöhnlich, aber nicht einmalig. Auch das Polizeirecht kennt die verschleierte Verfügung in Verordnungsform und hier ist zutreffend das richterliche Prüfungsrecht bejaht worden (Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendwig usw. S. 266 f., 356 ff.). Eine entsprechende Auffassung ist grundsätzlich auch gegenüber anderen Einzelverordnungen angebracht. Der Umstand, daß die Enteignungsverleihung in Verordnungsform ergeht, würde also begrifflich nicht gegen eine richterliche Überprüfung sprechen. b) Zu einem anderen Ergebnis kommt man dagegen, wenn sich unter der Verordnungsform nicht ein Ver-waltungs-, sondern ein R e g i e r un g s ak t verbergen sollte. Was aber ist ein Regierungsakt? Wie grenzt er sich vom Verwaltungsakt ab ? Ich möchte folgende Definition vorschlagen: Regierungsakte sind staatliche Willensäußerungen für den Einzelfall, soweit sie politische Entscheidungen i. e. S. enthalten, d. h. die Antwort der Staatsführung auf grundsätzliche Fragen der Ger meinschaftsordnung darstellen. Welche Fragen hierhin zu rechnen sind, läßt sich nur konkret-historisch, nicht abstrakt-begrifflich ermitteln. U. E. spricht vieles dafür, heute, da in Deutschland eine neue Abgrenzung des gesellschaftlichen und privaten Eigentums zu den Grundproblemen der Gemeinschaftsordnung gehört, die Verleihung des Enteignungsrechtes durch das Ministerium eines Landes als Regierungsakt zu bezeichnen. Nun gilt es aber als ein Grundprinzip der Staatsordnung, daß Regierungsakte ihr e m Wesen nach,, also mangels ausdrücklicher anderweitiger Vorschrift, der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte entzogen sind. Wenn man im Ergebnis mit dem thüringischen Oberverwaltungsgericht übereinstimmend den hier gegebenen Begriff des Regierungsakts billigt, folgt schon daraus die begriffliche Unüberprüfbarkeit der Verleihungserklärung durch die Verwaltungsbehörden und Gerichte. c) Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man in der Enteignungsverordnung materiell einen V er w al-tungsakt mit völlig freiem Ermessen der zur Entscheidung berufenen Zentralbehörd.en sieht. Denn erstens unterliegt das fehlerfrei zustandegekommene Ermessen anerkanntermaßen nicht der gerichtlichen Nachprüfung, die ihrer Art nach keine Wertungskontrolle sein kann. Zutreffend weist Fleiner (a. a. O. S. 16 II It) darauf hin, daß das Verwaltungsgericht seinem historischen Ursprung und seiner ganzen. Anlage nach nicht Oberverwaltungsbehörde, sondern Rechtsschutzorgan ist. Darüber hinaus haben bekanntlich die Behörden ihre Akte gegenseitig als eine gegebene Tatsache hinzunehmen. Ist also die Enteignungsverleihung ein selbständiges Teilstück des zusammengesetzten Verwaltungsaktes der Enteignung und als solches, sachlich betrachtet, ein eigener, nach Wesen und gesetzlicher Bestimmung unüberprüfbarer Verwaltungsakt, so ist sie ein „Tatbestand“, der keiner Erörterung durch andere Behörden zu-gänglich ist. Auch diese von Wach (Hdb. des Dt. Zivil-Proz.R. I S. 626) sogenannte, von Jellinek (Verw.R. § 1 III 3) näher entwickelte „T at -b e st an d sw irkun g“ aller Verwaltungsakte trägt also die Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts. III. Daß die Entscheidung auch verwaltungspolitisch vernünftig ist als Verhinderung einer Rechtsmittelerschleichung, sei nur eben noch bemerkt Dr. Alfons Steiniger, Berlin a) Hierbei könnte es nun bedeutungsvoll sein, daß die Verleihung des Enteignungsrechts in Thüringen wie anderswo in Verordnungsform ergeht. Unbestritten ist, daß Streitigkeiten über rein objektives Recht nicht vor die Verwaltungsgerichte gehören, daß das Rechtsnormenrecht zu diesem ob-, jektiven Recht zählt, und daß grundsätzlich die Frage der Gültigkeit einer Rechtsverordnung zum Rechtsnormenrecht zu rechnen ist (Jellinek, Verwaltungsrecht §13 I 3 b). Problem also: ist die Enteignungsverordnung eine Verordnung in der begrifflichen Bedeutung des Wortes? Nein. Denn Verordnungen sind staatliche Rechtssätze, außerhalb der Gesetzgebung (Jellinek a. a. O. S. 7 IV 1), und Rechtssätze unterscheiden sich von anderen staatlichen Äußerungen durch die abstrakte Allgemeinheit des Adressaten (Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 5, I, 2, Jellinek a. a. O. 8.7 I). Die sogenannte Enteignungsverordnung aber wendet sich an eine Einzelperson, den mit dem Ent- 10.9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor. Die vorbeugende Tätigkeit Staatssicherheit besitzt auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR. Entlang der Staatsgrenze der zur besteht das aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone.

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