Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 12 (NJ DDR 1977, S. 12); terlassung verursacht werden. Zur Begründung der Ersatzpflicht reicht es nicht aus festzustellen, daß der Schaden durch aktives Tun hätte verhindert werden können; vielmehr muß in diesen Fällen geprüft werden, ob eine Rechtspflicht zum Handeln bestand./10/ Eintritt eines Schadens Infolge der Pflichtverletzung muß ein Schaden eingetreten sein. Schaden im Sinne der Verantwortlichkeitsvorschriften ist nur der materielle Nachteil, der durch die Pflichtverletzung entsteht (§ 336). Hierzu rechnen auch die materiellen Folgen immaterieller Schäden, insbesondere von Gesundheitsschäden (Heilungskosten, Verdienstausfall, Einkommensminderung). Es ist daher dem Geschädigten sowohl der ihm unmittelbar durch die Pflichtverletzung zugefügte wie der ihm aus den Folgen der Pflichtverletzung erwachsende Nachteil (Folgeschaden, auch „mittelbarer Schaden“ genannt) zu ersetzen. Grundsätzlich ist jedoch nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen (§ 332). Materielle Verantwortlichkeit für mittelbar Geschädigte entsteht nur, soweit dies rechtlich besonders bestimmt ist. Das trifft z.B. für Ansprüche Unterhaltsberechtigter zu, wenn die Pflichtverletzung zum Tode des Geschädigten führt (§ 339 Abs. 2 und 3); weiterhin kann das Gericht einem mittelbar geschädigten Bürger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten und aller Umstände Schadenersatz zuerkennen (§ 332). Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden Die bloße Feststellung einer Pflichtverletzung und eines Schadenseintritts allein genügt nicht. Es muß vielmehr feststehen, daß die Pflichtverletzung für den Schaden kausal war. Auch wenn bei der Ermittlung einer Brandursache noch so schwere Verstöße gegen die Brandschutzbestimmungen festgestellt werden, begründet dies noch keine Ersatzpflicht, solange nicht feststeht, daß der Brand die Folge dieser Verstöße war. Für die Prüfung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung gelten die allgemeinen wissenschaftlichen Kriterien der Kausalität, die von den Klassikern des Marxismus-Leninismus entwickelt und begründet wurden und zur wissenschaftlichen Weltanschauung der Arbeiterklasse gehören. Jede Kausalitätsprüfung isoliert bestimmte Erscheinungen aus dem universellen Zusammenhang, um ihre gegenseitige Beziehung als Ursache und Wirkung zu einem bestimmten Zweck zu untersuchen. Es gibt hierbei keine besondere juristische Kausalität und keine wissenschaftliche Grundlage für eine besondere juristische, insbesondere zivilrechtliche Kausalitätstheorie. Für die Prüfung der Kausalität sind Untersuchungsgegenstand und Untersuchungszweck wesentlich. Daraus ergibt sich, welche Erscheinungen zur Untersuchung ausgewählt und in welchem Wirkungsverhältnis zueinander sie untersucht werden. Bei der Prüfung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und zivilrechtlichem Schaden ist davon auszugehen, daß das Ziel der Kausalitätsfeststellung nicht die Erkenntnis von Gesetzmäßigkeiten (in sich wiederholenden Vorgängen) ist, sondern die Entscheidung über die Verantwortlichkeit (oder ihren Ausschluß) für einen einzelnen Fall./ll/ Die für die Prüfung von objektiven Gesetzen und Gesetzmäßigkeiten wesentliche Unterscheidung zwischen Not- /10/ So besteht eine Streupflicht nur für den Anlieger, nicht aber für den Mitbewohner des Hauses und nicht für den Nachbarn. Diese Pflicht ist tageszeitlich begrenzt. Es ist daher nicht zu prüfen, wer außer dem Anlieger durch Streuen den Gefahrenzustand hätte beseitigen können. Wohl aber ist, wenn ein Passant infolge der Glätte stürzt, sich verletzt und der Hilfe bedarf, sowohl der Anlieger wie jeder andere, der dazu in der Lage ist, verpflichtet, für sofortige Hilfe zu sorgen. flV Abweichendes! gilt für Kausalitätsprüfungen auf Grund anderer Bestimmungen, so z. B. zur Ursächlichkeit des Verzugs für die Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers (§ 86 Abs. 2) und zur Verursachung der Unmöglichkeit einer Leistung (§ 90 Abs. 2 und 3), zur Prüfung, ob Schäden „nach allgemeiner Erfahrung“ als Folge des Mangels anzusehen sind (§§ 156, 183) oder bei der Verursachung von Schäden durch Quellen erhöhter Gefahr, durch unabwendbare Ereignisse (§§ 343 H.) oder durch Selbsthilfe (§355). Wendigkeit und Zufall fällt daher nicht ins Gewicht. Der zufällige Kausalverlauf kann gleichermaßen Verantwortlichkeit begründen. Für die Kausalitätsprüfung ist auch nicht entscheidend, ob die Pflichtverletzung unmittelbar oder mittelbar zum Schaden geführt hat. So ist z. B. nach § 342 regelmäßig der Anstifter neben dem Schädiger verantwortlich. Der Ausschluß der Ersatzpflicht für Schäden mittelbar Geschädigter beruht nicht auf mangelnder Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern ist eine gesetzliche Begrenzung des Kreises der Ersatzberechtigten. Die Kausalitätsprüfung wird methodisch nicht nur durch ihr Ziel, sondern auch durch ihren Untersuchungsgegenstand bestimmt. Es wird nicht nach den Ursachen eines eingetretenen Schadens schlechthin gesucht, sondern es ist festzustellen, ob eine bestimmte Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Die Kausalitätsprüfung befaßt sich mit gesellschaftlich zu wertenden, und zwar rechtlich zu qualifizierenden Zusammenhängen. So tritt das pflichtwidrige Nicht-Handeln, insbesondere die pflichtwidrige Abwesenheit eines zum aktiven Handeln Verpflichteten, äußerlich nicht als Ursache eines Geschehensablaufs in Erscheinung. Als Ursache und als Pflichtverletzung erscheint das Unterlassen gebotenen Tuns erst bei der rechtlichen Beurteilung. Gleiches kann auch für die Wirkung zutreffen. So kann ein Vermögensschaden durch Verlust oder Minderung eines Rechts sich erst aus der rechtlichen Wertung ergeben. Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung Die Ersatzpflicht nach §330 setzt weiterhin voraus, daß durch die Pflichtverletzung rechtswidrig ein Schaden verursacht wurde. Zwar ist jede Verletzung einer Rechtspflicht rechtswidrig. Hier geht es jedoch darüber hinaus um die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung./12/ In der Regel ist der durch eine Pflichtverletzung verursachte Schaden rechtswidrig verursacht. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die verletzte Pflicht weder unmittelbar noch mittelbar auf die Vermeidung oder Verhütung des eingetretenen Schadens gerichtet war. Es genügt daher nicht immer die Feststellung, daß der Schaden durch Verletzung einer Rechtspflicht verursacht wurde, ggf. bedarf es auch der weiteren Prüfung, ob der Schaden durch die Pflichtverletzung rechtswidrig herbeigeführt wurde. So ist z.B. der verbotene Verkauf von Flaschenbier an einen 10jährigen Schüler, auch wenn er das Bier seinen Eltern bringen soll, äußerlich mitursächlich für Gesundheitsschäden, die der Schüler dadurch erleidet, daß er auf dem Heimweg hinfällt und sich an den Flaschenscherben verletzt. Der Schaden wäre jedoch in gleicher Weise eingetreten, wenn die Flaschen alkoholfreie Getränke enthalten hätten. Die verletzte Pflicht steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Schadensverlauf: Der Schaden wurde nicht rechtswidrig verursacht. Anders wäre es allerdings dann, wenn der Schüler das Bier getrunken hätte, dadurch gestürzt wäre und sich dabei verletzt hätte. Verantwortlichkeit des Betriebes für seine Mitarbeiter Fügt ein Mitarbeiter eines Betriebes in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben einem anderen (Betrieb oder Bürger) Schaden zu, dann hat der Betrieb und nur der Betrieb dafür einzustehen (§ 331). Die Tätigkeit der Mitarbeiter des Betriebes für den Betrieb ist Tätigkeit des Betriebes selbst Der Betrieb haftet also insoweit für Schäden, die aus seiner eigenen Tätigkeit entstanden sind, und nicht für das Handeln Dritter. Der Schaden muß nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 330 infolge einer Verletzung der dem Betrieb (und /12I Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig“ neben dem Merkmal der Pflichtverletzung ln § 330 eine Tautologie. Auch ein Hinweis auf Rechtfertigungsgründe führt zu keinem anderen Ergebnis: Rechtfertigungsgründe schließen bereits die Pflichtverletzung aus. 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 12 (NJ DDR 1977, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 12 (NJ DDR 1977, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter die erste Einschätzung der neu geworbenen zu erfolgen. Es ist ausgehend von den Vorschlägen zur Werbung einzuschätzen, in welchem Maße sich die Eignung der zur Lösung der vorgesehenen Aufgaben entwickelt hat, worin sich die Zuverlässigkeit der konkret äußert welche Schwierigkeiten und Widersprüche es gibt, wie sich die Motive der für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist. Die zweite Alternative des Paragraphen Gesetz ist für die Praxis der Staatssicherheit -Arbeit von Bedeutung.

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