Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 80 (NJ DDR 1990, S. 80); 80 Neue Justiz 2/90 Wohnraum in der großen Wohnung der Eltern bewohnt haben. Ohne ihre Mitwirkung hätte der Tausch nicht vollzogen werden können. Durch den Wohnungstausch haben die Verklagten nichtgenossenschaftlichen Wohnraum aufgegeben, den sie in der Wohnung der Eltern des Verklagten zu 1) hatten, und sind in die AWG-Wohnung, eine der beiden Wohnungen, die gegen die große Wohnung getauscht wurden, eingezogen. Ohne die Inanspruchnahme zusätzlichen Wohnraums ist das Wohnungsproblem von drei Familien gelöst worden. Die Eheleute B. haben gemeinsam eine größere Wohnung erhalten, die Eheleute H. und L. St. sind in eine kleinere Wohnung umgezogen und die Verklagten haben eine eigene selbständige Wohnung entsprechend ihrer Familiengröße erhalten. Die Anwendung des Abschn. IV B. Ziff. 4 Satz 3 AWG-MSt im Falle eines Wohnungstauschs, in dem von der Genossenschaft naturgemäß kein zusätzlicher Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muß, kann nicht unterschiedlich gehandhabt werden: Es kann nicht darauf ankommen, ob der bisherige Hauptmieter einer in den Tausch einbezogenen nichtgenossenschaftlichen Wohnung vereinbarungsgemäß in die genossenschaftliche Tauschwohnung einzieht oder ob das durch bisherige Mitbewohner der nichtgenossenschaftlichen Wohnung geschieht, wenn der Tauschvertrag durch ihre Beteiligung in rechtlich zulässiger Weise zustande gekommen ist. Die Bezugnahme der Gerichte auf § 12 der 3. DB zur AWG-VO vom 15. September 1986 (GBl. I Nr. 32 S. 422) ist bereits deshalb unzutreffend, weil im Jahre 1984 zum Zeitpunkt des Vollzuges des Wohnungstauschs diese Bestimmung noch nicht in Kraft war. Zudem regelt diese Bestimmung auch einen anderen Sachverhalt, nämlich den, daß über den Tausch hinaus ein Mitbewohner mit einer zusätzlichen AWG-Wohnung versorgt wird. Die Klägerin hat die Verklagten ferner hinsichtlich der Genossenschaftsanteile richtigerweise als Tauschpartner behandelt, denn unbestritten haben die Verklagten insoweit den finanziellen Ausgleich an den aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Tauschpartner geleistet, und die Klägerin hat ihnen die Genossenschaftsanteile des ausgeschiedenen Mitglieds übertragen. Zu beachten ist weiter, daß die Verklagten die Wohnung von dem bisherigen AWG-Mitglied mit dessen Rechten und Pflichten übernommen haben, ohne daß wie es bei Einzug ohne den Tausch erforderlich gewesen wäre die Klägerin für die Instandsetzung der Wohnung zu sorgen hatte. Die Neuaufnahme der Verklagten als AWG-Mitglieder war mit dem Einzug in die Genossenschaftswohnung zwingend erforderlich, da sie bisher nicht Genossenschaftsmitglieder waren und das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswoh-nung gemäß § 132 Abs. 1 ZGB auf der Mitgliedschaft beruht. Daher war es nicht berechtigt, diesen Umstand zugunsten der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen. Da die Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt war, von den Verklagten die Arbeitsleistungen erneut zu fordern, konnte sie sich weder auf die Verpflichtung des Verklagten zu 1) berufen noch anstelle der Arbeitsleistungen den entsprechenden Geldbetrag geltend machen. Einer besonderen Feststellung der Unwirksamkeit der Verpflichtung des Verklagten zu 1) bedurfte es deshalb wegen Fehlens eines besonderen Feststellungsinteresses nicht. Insoweit war die Berufung nicht begründet. Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 157 Abs. 3 ZPO, Abschn. IV B. Ziff. 4 Satz 3 AWG-MSt i. V. m. §17 Abs. 2 AWG-VO, § 132 ZGB i. V. m. § 126 ZGB gemäß § 162 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt abschließend geklärt und lediglich anders rechtlich zu beurteilen war, war im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 156 ZPO auf die Berufung der Verklagten, die im übrigen abzuweisen war, das Urteil des Kreisgerichts zu Ziff. 1 und 2 aufzuheben und die Klage abzuweisen. §§ 139 Abs. 2, 68 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 ZGB. 1/ Die zulässige Höhe eines vereinbarten Kaufpreises kann durch gesetzlich festgelegte Preise (Fest- und Höchstpreise) bestimmt sein. Sie kann aber auch durch den Rahmen der moralischen Vertretbarkeit begrenzt werden. Mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral ist es nicht vereinbar, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. 2. Zur Teilnichtigkeit der Preisvereinbarung beim Kauf und Verkauf von Hunden. OG, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 OZK 15/89. Die Prozeßparteien schlossen am 1. August 1987 einen Kaufvertrag über einen aus einem Wurf vom 17. April 1987 stammenden Hund. Im Kaufvertrag hat die Klägerin, die nicht der Sparte Rassehundezüchter des VKSK angehört, den Hund als reinrassigen „Moskauer-Toy-Terrier“ ohne Ahnentafel bezeichnet, der nicht zur Ausstellung und zur Zucht für den VKSK geeignet sei. Als Kaufpreis wurden 2 000 M vereinbart, die in Raten gezahlt werden sollten. Das Tier verendete am 3. August 1987. Den Kaufpreis hat der Verklagte nicht gezahlt. Die Klägerin hat mit Klage die Zahlung von 2 000 M gefordert und dazu vorgetragen: Das Verenden des Tieres habe keine Garantieansprüche ausgelöst; solche seien vom Verklagten auch nicht geltend gemacht worden. Da das Eigentum auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung bereits bei Übergabe des Hundes an den Verklagten übergegangen sei, sei der Verklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Es gebe keine gesetzlichen Preisvorschriften, die die Partner derartiger Kaufbeziehungen bindend zu beachten hätten. Der vereinbarte Kaufpreis sei auch nicht moralwidrig. Er trage den persönlichen Aufwendungen der Klägerin und der Tatsache Rechnung, daß es sich Um einen seltenen, aber begehrten Kleinhund gehandelt habe. Der Hund sei vom Verklagten als Spielgefährte für seinen Kleinhund erworben worden. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, soweit mehr als 200 M geltend gemacht wurden. Er hat sich auf die Moralwidrigkeit der Preisvereinbarung berufen. Anträge in bezug auf Garantieansprüche und auf eine Anfechtung des Kaufvertrags hat er nicht gestellt. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Zahlung von 500 M verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist im wesentlichen davon ausgegangen, daß die Vertragspartner an keine gesetzlichen Preisfestlegungen gebunden waren und daher den Preis hätten frei vereinbaren können. Die Vertragsfreiheit ende jedoch dort, wo der Verkäufer durch den vereinbarten Preis moralwidrig bevorteilt werde. Das Kreisgericht schätzte den Wert des Hundes auf 500 M und orientierte sich an verbandsinternen Preisrichtlinien des VKSK für den Verkauf von Rassehunden. Dabei sei von diesem Orientierungspreis für Rassehunde gegebener Art in Höhe von 700 M noch abzuweichen gewesen, weil der Hund nicht reinrassig und sein Gebrauchswert damit eingeschränkt gewesen sei. Auch die Kosten, die die Klägerin für die Aufzucht gehabt habe, hätten unter denen organisierter Hundezüchter gelegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Klageabweisung aufgehoben und den Verklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 1 500 M zu zahlen. Das Bezirksgericht hat folgende Rechtsauffassung vertreten: Der vereinbarte Kaufpreis für ein Luxustier seltener Rasse sei nicht moralwidrig. Der Kaufpreis sei von beiden Prozeßparteien einverständlich festgelegt worden. Unabhängig davon, welche zusätzlichen Aufzuchtkosten die Klägerin berechtigt in Rechnung stelle, handele es sich um einen Preis, den auch der Verklagte freiwillig akzeptiert und nicht als moralwidrig empfunden habe. Dieser Preis könne nunmehr nicht unter Hinweis auf Preisrichtlinien für Züchter im Rahmen von Verträgen zwischen Verbandsmitgliedern des VKSK in Zweifel gezogen werden. Preisbildungshinweise des VKSK seien hier nicht zu beachten. Andererseits sei es auch nicht zulässig, daß der Käufer erst einen hohen Preis vereinbare, um danach unter Berufung auf einen angeblichen Preis- oder Moralverstoß einen großen Teil des Preises nicht zu zahlen oder zurückzuverlangen. Dieses Verhalten des Käufers sei vielmehr moralwidrig. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, bei nicht bestehender gesetzlicher Preisregelung Preisbegrenzungen für Luxushunde auf Umwegen über eine Moralwidrigkeit durchzusetzen. Die Vertragsbeziehungen seien hier denen vergleichbar, die beim Kauf von Antiquitäten entstehen. Dort gebe es ebenfalls keine Preisbindung. Angebot und Nachfrage komme in diesen Fällen bei der Preisbildung ein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 80 (NJ DDR 1990, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 80 (NJ DDR 1990, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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