Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300); 300 Neue Justiz 7/90 führen, inwiefern Regelungen des ZGB in eine gesamtdeutsche Zivilrechtsordnung eingebracht werden können. Jede Erörterung der möglichen Weitergeltung des ZGB oder einzelner Teile muß sich um eine objektive Wertung dieser national und auch international viel diskutierten Rechtsvorschriften bemühen. Es ist nicht zu leugnen: Bei der Erarbeitung und dem Erlaß des ZGB als letzter Neukodifizierung des Zivilrechts der DDR wurde die Diskontinuität gegenüber der bisherigen deutschen und europäischen Rechtsentwicklung betont.8 Inhaltlich wurden sein Erlaß und seine Ausgestaltung mit der gesellschaftlichen Entwicklung verknüpft, die zu Beginn der 70er Jahre einsetzte, unter der Losung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik zunächst auch zu einem bestimmten wirtschaftlichen Aufschwung führte und es auch ermöglichte, in den insbes. vom Zivilrecht geregelten sog. Versorgungsbeziehungen der Bürger zu einer Verbesserung der Situation, z. B. in der Wohnraumversorgung oder bei den Dienstleistungen, zu gelangen. Unabhängig und natürlich unbeeindruckt von dieser offiziellen Wertung fielen die Wertungen durch Juristen der BRD und anderer Länder aus, die die BGB-Regelung gut kannten, z. B. Italiener, Griechen, Japaner. Sie bemerkten vor allen Dingen die Kontinuität zum römischen Recht, zum BGB usw.9 Solchen objektiven Wertungen muß man sich m. E. anschließen, sie werden auch bestätigt durch die eigenen Erfahrungen im Prozeß der Erarbeitung der verschiedenen Entwürfe des ZGB, die in allen Stadien vor dem Hintergrund des BGB erfolgte, und zwar seiner Regelung, den an sie anknüpfenden Rechtslehren und der sich daraus entwickelnden Rechtspraxis. Insofern bildete das BGB auch stets eine Meßlatte für alle abweichenden Regelungen: für grundsätzlich andere inhaltliche Regelungen, z. B. die Überwindung der Abstraktion von der causa; für die methodische Straffung der Regelung durch Wegfall der untersetzenden Kasuistik in vielen Bereichen (sie kann jedoch mühelos zur Auslegung der ZGB-Regelung genutzt werden!); für die Nichtaufnahme von bestimmten Rechtsinstituten, die nicht mehr von vordergründiger Bedeutung schienen, z. B. Maklervertrag (inhaltlich ist seine Erfassung über die Regelung der persönlichen Dienstleistungen gesichert (§ 197 ff. ZGB); für die Aufnahme von weiteren Instituten, z. B. den Kontovertrag; für die ausdrückliche gesetzliche Regelung solcher Positionen, um deren Klärung sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis vielfach seit Jahren bemühten, z. B. Schadenersatzanspruch für Fälle der nichtqualitätsgerechten Leistung bzw. überhaupt für die Sachverhalte der sog. positiven Vertragsverletzung und weitergehend der „culpa in contrahendo“ (§§ 82, 84, 92 ZGB), Schaffung eines besitzlosen Pfandrechts (§ 448 ZGB) usw. Es sind auch nicht nur immer diese großen, die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach seit Jahrzehnten füllenden Fragestellungen gewesen, sondern viele Auslegungen zu Detailfragen wurden geregelt. Beim Ausfall eines testamentarischen Erben z. B., der Nachkomme des Erblassers war, wurde auf der Grundlage des BGB (§§ 2094, 2069) durch die Rechtsprechung die Position entwickelt, die Nachkommen des ausgefallenen Erben folgen zu lassen, im ZGB wurde diese Variante in § 379 Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich geregelt. Andererseits ist das ZGB unübersehbar ein Kind der damaligen gesellschaftlichen Verhältnisse und insbes. auch der herrschenden ideologischen Positionen: Ganz bewußt und gewollt war die Regelung nicht für die Erfassung der zwischenbetrieblichen Beziehungen angelegt; im Bürgerbereich wurde auf das Vorhandensein von persönlichem Eigentum abgestellt, nicht auf das Privateigentum an Produktionsmitteln (vgl. z. B. das Erbrecht). Festgestellt werden muß aber auch, daß die sonst in der DDR-Rechtsordnung zu beklagenden Grundrechtsdefizite, Defizite der Zuerkennung subjektiver Rechte und Mängel im Durchsetzungsmechanismus, nicht in diesem Umfange zuge- lassen wurden.10 11 Das Mietrecht versteht sich z. B. ganz ausdrücklich als die Umsetzung des Grundrechts auf Wohn-raum (Art. 37 Verfassung). Die gesamte Regelung des ZGB sieht umfangreiche subjektive Rechte der Bürger vor, z. B. auf Vornahme baulicher Veränderungen in der Mietwohnung, auf Wohnungstausch, auf Änderung und Beendigung von Verträgen, auf Garantierechte bei nichtqualitätsgerechten Leistungen, die auch gerichtlich bzw. durch andere angemessene Mechanismen durchsetzbar sind. Die Grenzen des Wirkens und der Wirksamkeit der zivil-rechtlichen Regelungen ergaben sich natürlich aus ihrer Verknüpfung mit der gesamten Staats- und Rechtsordnung, die im Interesse der Durchsetzung der führenden Rolle der SED konsequent rechtsstaatliche Lösungen nicht einführen wollte und konnte; der auch dadurch bedingte und sich immer mehr verschlechternde Zustand der Volkswirtschaft höhlte die zivil-rechtlichen Rechte der Bürger aus. Varianten der Rechtsangleichung Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, daß es sich beim ZGB nicht um eine Rechtsordnung handelt, die keinerlei Bezüge zum BGB aufweist. Vielmehr wurde das ZGB auf seiner Grundlage entwickelt, und viele Überlegungen, die zunächst auf der Grundlage des BGB und zu seiner Veränderung angestellt wurden, konnten im ZGB realisiert werden. Daher ist es nur logisch, nun die mit der staatlichen Vereinigung und der Rechtsangleichung gegebene Chance, diese Positionen für die dann gesamtdeutsche zivilrechtliche Regelung nutzbar zu machen, nicht zu vertun.11 Allerdings ist auch insofern ein nüchterner Blick auf bisherige Bestrebungen, zu einer Änderung und Ergänzung des BGB zu gelangen, erforderlich. Einen gewissen Einschnitt stellte die Einfügung der §§ 651 a bis k BGB mit der Regelung des Reisevertrages dar. Aber gerade diese Ergänzung verfestigte die Position, es im weiteren grundsätzlich bei der Regelung des BGB zu belassen und eine Rechtsentwicklung über die Rechtsprechung zu bevorzugen. Es ist daher nicht zu erwarten, daß die Bereitschaft allgemein ist, nun sofort zu umfassenden Veränderungen zu kommen. Aus der heutigen Sicht bedürfen insbesondere die folgenden Varianten der Rechtsangleichung einer Diskussion: 1. Völlige und sofortige Übernahme der Regelung des BGB und seiner Nachfolgeregelungen. Diese Variante verträgt sich nicht mit der Position der einverständlichen Vereinigung zweier Staaten. 2. Völlige, aber zeitlich abgestufte Übernahme der BGB-Regelung. Auch diese Variante würde bedeuten, die Entwicklung der letzten Jahrzehnte für die Zukunft nicht fruchtbar werden zu lassen. 3. Grundsätzliche Neuregelung des deutschen Zivilrechts. Es ginge insoweit um die Überwindung des ZGB, aber auch des BGB und des HGB und eine umfassende Neuregelung, in die die positiven Erfahrungen beider Rechtsordnungen einfließen könnten, insbes. auch die Erfahrungen der DDR mit spezifischen Regelungen für den konsumtiven Bürgerbereich. So wünschenswert eine solche Variante wäre, so ist doch nicht zu übersehen, daß es sich um ein „Jahrhundertwerk“ handeln würde, für das im Prozeß der Vereinigung und wahrscheinlich auch in absehbarer späterer Zeit kein Raum wäre. In jedem Fall bedürfte es bis zum Wirksamwerden einer solchen umfassenden Neuregelung auch längerfristig angelegter Übergangsregelungen. 8 Vgl. Lehrbuch Zivilrecht. Teil 1, a. a. O., S. 56 ff. 9 Vgl. als wohl umfassendsten Beleg dafür K. Westen/I. Schieider, „Zivilrecht im Systemvergleich“, Berlin (West) 1984. 10 Vgl. J. Göhring, Antwort auf eine Umfrage „Rechtsstaatlichkeit und Rechtswissenschaft in der DDR“, Staat und Recht 1989, Heft 9, S. 716 ff. 11 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die sehr differenzierte Darstellung von K. Westen, „Der Stand des Zivilrechts in der DDR und seine Reformbedürftigkeit“, Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift 1990, Heft 1, S. 1 ff., und demgegenüber die Position von G. Uebeler, „Zur historischen Misere des Zivilrechts der DDR“, ebenda, S. 10 ff., der kaum Ansatzpunkte für Überlegungen zur Weiterentwicklung des deutschen Zivilrechts im Prozeß der staatlichen Vereinigung sieht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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