Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 612 (NJ DDR 1975, S. 612); Bereicherungsstreben, das Betrugshandlungen im allgemeinen eigen ist. Ihm ging es darum, das Betriebsergebnis der LPG in einer schwierigen Situation positiv zu beeinflussen. Eine schwere Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist deshalb nicht eingetreten. Die Handlungen des Angeklagten sind nicht A.usdruck einer schwerwiegenden Mißachtung i. S. des § 39 Abs. 2 StGB, sondern ungefestigten Verantwortungsbewußtseins. Unter Berücksichtigung der ansonsten positiven Persönlichkeit sind die Voraussetzungen einer Verurteilung auf Bewährung gegeben. Die vom Bezirksgericht angedrohte Freiheitsstrafe entspricht der Tatschwere. Familienrecht § 22 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Zu den Möglichkeiten eines Unterhaltsverpflichteten, in Abänderungsverfahren des Unterhaltsberechtigten auf Erhöhung des Unterhalts die Unterhaltsbeziehungen umfassend klären zu lassen. 2. Zur Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind, wenn zur Familie des Verpflichteten studierende Kinder gehören (hier: zwei), die wegen der Höhe des Einkommens der Eltern kein volles Stipendium erhalten. BG Cottbus, Urteil vom 30. Juni 1975 - 003 BF 63/75. Der Verklagte ist der Vater des Kindes der Klägerin. Nach der vollstreckbaren Urkunde des Referats Jugend-hilfe hat er monatlich 80 M Unterhalt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zuzüglich 20 M Kinderzuschlag an das Kind zu zahlen. Er hat jedoch 10 M mehr gezahlt, als in der Unterhaltsvereinbarung festgelegt wurde. Die Klägerin hat behauptet, daß der vom Verklagten gezahlte Unterhalt nicht mehr seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Ein Kind des Verklagten sei inzwischen wirtschaftlich selbständig geworden, außerdem habe er Nebeneinnahmen. Sie hat daher beantragt, den Unterhalt auf monatlich 115 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und auf monatlich 135 M für die Zeit danach jeweils zuzüglich des Kinderzuschlags festzusetzen. Der Verklagte hat erwidert, daß er außer dem Kind der Klägerin seiner Ehefrau und drei in der Ehe geborenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Zwei der Kinder seien Studenten. Sie erhielten aber kein volles Stipendium, da sein Einkommen die entsprechenden Höchstsätze nach der Stipendienordnung übersteige. Seine Nebeneinnahmen seien nicht erheblich. Er hat Klageabweisung beantragt, soweit mehr als monatlich 75 M Unterhalt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und monatlich 85 M für die Zeit danach zuzüglich des monatlichen Kinderzuschlags begehrt wird. Das Kreisgericht hat die Forderung der Klägerin abgewiesen und dem Antrag des Verklagten stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie vorträgt, daß in einem Verfahren auf Erhöhung des Unterhalts keine Herabsetzung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung erfolgen dürfe. Außerdem sei der Umstand, daß die Ehefrau des Verklagten nicht berufstätig sei, unbeachtlich, da diese arbeitsfähig wäre. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen : Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Klage handelt, mit der der Unterhalt für ein minderjähriges Kind erstmalig festzusetzen war oder mit der eine Überprüfung einer Unterhaltsvereinbarung gemäß § 55 FGB erstrebt wurde, sondern um eine Klage auf Abänderung (Erhöhung) eines bereits bestehenden Unterhaltstitels gemäß § 22 FGB. Bei diesen Klagen kommt es vor allem darauf an, die maßgebenden Umstände zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Vereinbarung oder Verurteilung denen gegenüberzustellen, die zum Zeitpunkt der verlangten Änderung vorliegen (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 2.2. zu §22 [S. 102]). Eine solche Gegenüberstellung und die Prüfung, ob tatsächlich wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen, läßt die Entscheidung des Kreisgerichts vermissen. Unstreitig hat der Verklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und auch vorher für das Kind der Klägerin monatlich 90 M Unterhalt und den Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 20 M gezahlt. Das Kreisgericht hätte die Behauptung der Klägerin, daß dieser Unterhaltsbetrag mit dem der Verklagte freiwillig monatlich 10 M mehr gezahlt hat, als in der Unterhaltsvereinbarung von 1971 festgelegt worden war nicht mehr den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) entspreche, im Verfahren nachprüfen und für den Fall, daß sie sich nicht bestätigt, die Klage abweisen müssen. Es wäre verpflichtet gewesen, den Verklagten gemäß § 139 ZPO dahingehend zu belehren, Antrag auf Abweisung der Klage zu stellen. War der Verklagte seinerseits der Meinung, daß der bisher von ihm gezahlte Unterhalt zu hoch sei und er weniger zahlen müsse, dann wäre eine Unterhaltsherabsetzung nur möglich gewesen, wenn der Verklagte in diesem Verfahren Widerklage erhoben hätte. Die Erhebung einer Widerklage in Verfahren gemäß § 22 FGB auf Erhöhung des Unterhalts mit dem Ziel, eine Herabsetzung zu erreichen, ist wie auch im umgekehrten Fall zulässig da gemäß § 18 Abs. 4 FVerfO die Erhebung einer Widerklage nur für Eheverfahren ausgeschlossen ist und die Bestimmungen der §§ 1 und 25 FVerfO eine Widerklage in Unterhaltsabänderungsverfahren nicht ausschließen. Der in erster Instanz gestellte Antrag des Verklagten entspricht aber den an eine Widerklage zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Unstreitig ist, daß bei der Festlegung des Unterhalts im Jahre 1971 von einem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen des Verklagten in Höhe von 1 056 M ausgegangen und dabei berücksichtigt wurde, daß der Verklagte in seiner Ehe vier Kinder zu versorgen hat und daß seine Ehefrau nicht berufstätig ist. In der Zwischenzeit ist eine Tochter des Verklagten wirtschaftlich selbständig geworden und zwei weitere Kinder sind Studenten, die allerdings wegen der Höhe des Einkommens des Verklagten jeweils ein um 20 M verringertes Grundstipendium erhalten. Ein weiteres Kind des Verklagten ist noch schulpflichtig und ohne eigenes Einkommen. Die Ehefrau des Verklagten steht jetzt im Alter von 53 Jahren und war während der' Ehe nicht berufstätig. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt also dahingehend vor, daß der Verklagte gegenüber einem Kind von Unterhaltsverpflichtungen frei geworden ist und daß zwei Kinder eigenes Einkommen haben. Übereinstimmend mit der Auffassung des Kreisgerichts vertritt der Senat den Standpunkt, daß eine gewisse Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber den beiden studierenden Kindern bejaht werden muß. Der Senat folgt aber nicht der Auffassung der Berufung daß allenfalls eine Unterhaltsverpflichtung des Verklagten in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Stipendien und den vollen Grundstipendien nach der Stipendienordnung vom 4. Juli 1968 (GBl. II S. 527) anerkannt werden könnte und diese Differenz vom Nettoeinkommen des Verklagten abzusetzen wäre. Die Frage, ob ein Student, der volles Stipendium erhält, als wirtschaftlich selbständig anzusehen ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern entschieden werden (vgl. OG, Urteil vom 6. Februar 1973 - 1 ZzF 1/73 - NJ 1973 S. 365). In dieser Entscheidung ist dargelegt worden, daß bei einem Nettoeinkommen von etwa 869 M und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren Kindern der Verpflichtete in der Lage ist, einem studierenden weiteren Kind noch einen angemessenen Unterhaltszuschuß zu leisten. Dieser Grundsatz muß auch dann beachtet werden, wenn ein Unterhaltsverpflich- 612;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen politisch-operativen Linien und Diensteinheiten, vor allem mit den Diensteinheiten der Linie sowie die weitere Vervollkommnunq des - ,ii,., - Zusammenwirkens mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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