Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 702 (NJ DDR 1973, S. 702); Ebenso wurde in Art 7 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat von Berlin (West) über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besucherverkehrs vom 20. Dezember 1971 festgelegt: „Beide Seiten werden die getroffenen Vereinbarungen und die für ihre Durchführung geltenden Bestimmungen auf ihrem Gebiet in dem erforderlichen Maße bekanntgeben und für die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen Sorge tragen.“ In diesem Zusammenhang muß festgestellt werden, daß der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat von Berlin (West) die Existenz und die völkerrechtswidrigen Aktivitäten der Menschenhändlerbanden sehr wohl bekannt sind. Zunächst ergibt sich das daraus, daß die Existenz eines derartigen verzweigten Netzes organisierter Banden, die vielfältige Verbindungen unterhalten, umfangreiche kriminelle Aktivitäten auf dem Territorium der BRD und in Berlin (West) entfalten und mit gesteuerter Publizität operieren, schon an sich den zuständigen Behörden in der BRD und in Berlin (West) nicht verborgen bleiben kann. Es kommt hinzu, daß nachweislich Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Senats von Berlin (West) mit diesen Menschenhändlerbanden Verbindungen unterhalten, über konkrete Operationen derselben unterrichtet werden und beispielsweise auch Steuern für das aus Kopfgeldern resultierende „Einkommen“ von Leitern der Menschenhändlerbanden eintreiben und daß verantwortliche Mitarbeiter derartiger Behörden mit den Banden unmittelbar Zusammenwirken und sie bei der Durchführung ihrer Verbrechen unterstützen. Var allem aber ist hervorzuheben, daß die Regierung der BRD und der Senat von Berlin (West) in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen von Seiten der Deutschen Demokratischen Republik ständig über die vertragswidrigen Machenschaften der Menschenhändlerbanden informiert und wiederholt nachdrücklich auf ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen hingewiesen worden sind. Die Regierung der BRD und der Senat von Berlin (West) haben jedoch entgegen ihren Verpflichtungen keine wirksamen Maßnahmen getroffen, um die fortgesetzte Verletzung und Mißachtung des Völkerrechts durch die Menschenhändlerbanden zu unterbinden. Im Gegenteil: Am 3. Oktober 1973 wurde verkündet, daß die Bundesregierung keine Maßnahmen gegen die Menschenhändler plane. Das ist nicht nur das offene Eingeständnis, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auch in Zukunft nicht ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen gedenkt, sondern muß als direkte Ermunterung für die Menschenhändlerbanden wirken, ihre Verbrechen fortzusetzen. (Es folgen Feststellungen dazu, daß die Regierung der BRD und der Senat von Berlin [West] sich entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen verhalten.) Die Regierung der BRD und der Senat von Berlin (West) begehen damit eine dauernde Verletzung abgeschlossener Verträge und Vereinbarungen. Es ist unbestritten, daß nach allgemein anerkanntem Völkerrecht derjenige Vertragspartner, der eine Vertragsverletzung begeht, für die sich daraus ergebenden Konsequenzen die volle Verantwortung trägt. Im Gegensatz zu der fortgesetzten Verletzung des Transitabkommens und anderer Vereinbarungen durch die Regierung der BRD und den Senat von Berlin (West) ist die Deutsche Demokratische Republik ihren Verpflichtungen als Vertragspartner bisher exakt und in großzügiger Weise nachgekommen. Die Regierung der BRD und der Senat von Berlin (West) haben das selbst auch wiederholt bestätigt. Die Tatsachen, die im Ergebnis der Beweiserhebung gegen Voß, Hetzschold und Runge festgestellt wurden, beweisen jedoch, daß diese großzügige und exakte Vertragserfüllung eine einseitige Leistung der Deutschen Demokratischen Republik darstellt. Es ist nunmehr Sache ihrer Vertragspartner, geeignete Schritte zu unternehmen, um einen im vollen Umfang vertragsgemäßen Zustand herzustellen. KÄTE GOLDENBAUM, Staatsanwalt beim, Generalstaatsanwalt der DDR Die Verfolgung nicht erheblich gesellschaftswidriger Straftaten Jugendlicher Die überwiegende Mehrheit aller jugendlichen Täter beging in den letzten Jahren Straftaten, die „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ i. S. der §§ 28, 67 StGB waren. Rund 60 Prozent aller Täter hatten sich entweder vor einem gesellschaftlichen Gericht oder im Falle des Absehens von der Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 1 oder 2 StGB in der Schule oder Berufsschule, im Betrieb oder vor dem FDJ-Kollektiv der Schulklasse oder des Betriebes wegen ihres konkreten sozial negativen Verhaltens zu verantworten. Bei den Straftaten handelte es sich überwiegend um Diebstahl von Sachen, die einen geringen Wert besitzen und deren Wegnahme und Zueignung keine raffinierten oder komplizierten Begehungsmethoden erforderten. Zahlenmäßig an zweiter Stelle steht die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen, vor allem Mopeds, die ungenügend gesichert waren. Eine weitere Gruppe von Straftaten, die zahlenmäßig ins Gewicht fällt, sind Körperverletzungen, die zu keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten führten. Die objektive Seite dieser Straftaten wird durch eine Reihe von Gleichartigkeiten gekennzeichnet, die sich vor allem in den nicht schwerwiegenden Folgen der Handlungen, zu denen sowohl ideelle als auch materielle Schäden gehören, und in der einfachen, unkomplizierten Art und Weise ihrer Begehung zeigen. Bei der Betrachtung der subjektiven Seite dieser Straftaten, die mit wenigen Ausnahmen zu Recht als „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ eingeschätzt wurden, wird deutlich, daß auch dieser Teil der Jugendkriminalität keine homogene Erscheinung darstellt. Die Persönlichkeitsbilder der jugendlichen Täter, ihre Tatmotive, ihre Einstellungs- und Wertsysteme, vor allem aber ihre Willensqualitäten, ihr Sozialstatus und ihre Fähigkeit, ihr Sozialverhalten in jeder Situation im Sinne der gesellschaftlichen Normen ausreichend steuern zu können, unterscheiden sich in starkem Maße voneinander. An dieser Tatsache dürfen wir auch dann nicht Vorbeigehen, wenn das Verfahren „nur“ eine Straftat zum Gegenstand hat, die keinen hohen Schaden verursacht und zu keinen schwerwiegenden Folgen geführt hat. Von diesen Persönlichkeitsmerkmalen, der subjektiven Seite der Straftat, hängt nicht nur in entscheidendem Maße die rechtspolitische Bewertung des strafbaren Verhaltens ab. Sie beeinflussen auch die Art der Entscheidung über den Abschluß des Verfahrens, d. h. ob die Sache nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt, ob sie einem gesellschaftlichen Gericht übergeben wird oder ob angesichts hartnäckiger Uneinsichtigkeit, die Normen des Strafrechts zu respektieren, oder aggressiver Tendenzen der Straftat stärkerer Zwang, verbun- 702;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 702 (NJ DDR 1973, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 702 (NJ DDR 1973, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei der Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsriclitungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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