Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 645 (NJ DDR 1973, S. 645); Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. 2. Im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums als der ökonomischen Grundlage der sozialistischen Gesellschaft ist es erforderlich, an die Bereitschaft des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens strenge Anforderungen zu stellen. Die Anstrengungen des Täters sind an seinen durch gewissenhafte Arbeit zu erzielenden Einkünften, der möglichen Verfügung über vorhandenes Vermögen im Verhältnis zu seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Familie bzw. unterhaltsberechtigten Personen und der bisher vorgenommenen Wiedergutmachung des Schadens zu messen. OG, Urteil vom 28. August 1973 - 2 Zst 18/73. Der Angeklagte hatte Ende Mai 1972 die Leitung einer Gaststätte übernommen. Im August 1972 ging er dazu über, von den Tageseinnahmen Beträge zwischen 50 und 200 M nicht ordnungsgemäß abzuführen, sondern sie sich persönlich anzueignen. In etwa 35 Einzelhandlungen hat der Angeklagte einen Betrag von insgesamt 5 000 M entwendet und sich dafür einen gebrauchten Pkw gekauft. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch abgeändert und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten maßgebenden Umstände einschließlich der Persönlichkeit und der Beweggründe ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten wurden rechtlich zutreffend beurteilt. Von diesen Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung ist auch das Bezirksgericht ausgegangen. Das Urteil des Bezirksgerichts ist im Strafausspruch gröblich unrichtig. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Tatschwere der vom Angeklagten zum Nachteil des sozialistischen Eigentums begangenen Straftaten maßgeblich durch die Höhe des verursachten Schadens bestimmt wird, die Höhe des Schadens aber nicht das alleinige Kriterium für die Strafzumessung ist. Das Bezirksgericht hat auch richtig hervorgehoben, daß die negative Einstellung des Angeklagten zu dem ihm anvertrauten sozialistischen Eigentum, der Mißbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens und seine Motive neben der Höhe des verursachten Schadens bei der Strafzumessung besonders berücksichtigt werden müssen. Es hat auch richtig erkannt, daß bei der Verursachung eines Schadens zum Nachteil des sozialistischen Eigentums von 5 000 M der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug grundsätzlich auch bei Tätern, die bis zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung die sozialistische Gesetzlichkeit eingehalten haben, nicht möglich ist. Ungeachtet dieser richtigen Ausgangsposition des Bezirksgerichts zur Bestimmung der Art der Strafe, ist die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gröblich unrichtig. Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen, daß auch solche Umstände für die Strafzumessung Bedeu- tung haben, die das gesellschaftliche Verhalten des Täters vor und nach der Tat charakterisieren; dazu gehört u. a. seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens. Der Angeklagte hat sich bereits im Ermittlungsverfahren zur Wiedergutmachung des Schadens bereit erklärt und in einem schriftlichen Schuldanerkenntnis zur Zahlung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 200 M verpflichtet. Die Bereitschaft des Angeklagten zur Wiedergutmachung des Schadens hat das Bezirksgericht überbewertet. Die schnellstmögliche Wiedergutmachung des durch vorsätzliche Straftaten dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens ist die selbstverständliche Pflicht jedes Täters. Nur besondere Anstrengungen des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens können zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dabei ist es im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums als der ökonomischen Grundlage der sozialistischen Gesellschaft erforderlich, an den Täter strenge Anforderungen zu stellen. Seine Anstrengungen sind an seinen durch gewissenhafte Arbeit zu erzielenden Einkünften, der möglichen Verfügung über vorhandenes Vermögen im Verhältnis zu seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Familie bzw. unterhaltsberechtigten Personen und der bisher vorgenommenen Wiedergutmachung des Schadens zu messen. Im vorliegenden Verfahren wäre von dem Angeklagten z. B. zu erwarten gewesen, daß er den im wesentlichen mit Mitteln aus der Straftat erworbenen Personenkraftwagen wieder veräußert, um den entstandenen Schaden zum frühestmöglichen Zeitpunkt wiedergutzumachen. Die Instanzgerichte haben keine solchen besonderen Anstrengungen des Angeklagten zur Wiedergutmachung des Schadens festgestellt. Das Bezirksgericht übersieht, daß es selbst richtig festgestellt hat, daß für die Bestimmung der Strafe nach Art und Höhe bei Eigentumsdelikten, wie im vorliegenden Fall, nicht nur die Höhe des verursachten Schadens maßgebend ist, sondern alle objektiven und subjektiven Tatumstände sachbezogen zu bewerten sind. Es muß berücksichtigt werden, daß sich der Angeklagte z. B. nicht zur Begehung der Straftaten entschied, um vorhandene, von ihm aber nicht verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken, sondern allein deshalb, weil er unbedingt den Personenkraftwagen käuflich erwerben wollte, obwohl er bereits Eigentümer eines Personenkraftwagens war und ihm zum Ankauf des neuen Fahrzeugs in absehbarer Zeit die erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. Dieses Besitzstreben veranlaßte den Angeklagten, sich an dem ihm vor wenigen Monaten anvertrauten sozialistischen Eigentum persönlich zu bereichern. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere aber der Beweggründe des Angeklagten zur Tatbegehung und der Höhe des verursachten Schadens, entspricht die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten der objektiven Schädlichkeit der Tat und dem Grad der Schuld des Angeklagten und ist zu einem wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums sowie zur nachhaltigen Erziehung des Angeklagten zu einem künftig gesellschaftsgemäßen Verhalten erforderlich. §§ 165,171, 61 StGB. 1. Täuscht der Hauptbuchhalter eines VEB durch bewußt falsche Berichterstattungen eine Erfüllung des Gewinnplans vor, um die ungerechtfertigte Zahlung von leistungsabhängigen Gehaltszuschlägen an sich und andere Betriebsangehörige zu ermöglichen, so ist tateinheitlich mit Falschmeldung und Vorteilserschlei- 645;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 645 (NJ DDR 1973, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 645 (NJ DDR 1973, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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