Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 598 (NJ DDR 1973, S. 598); Bei Neuaufbauten oder Umbauten an Kraftfahrzeugen hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten die gemäß der AO über den Aufbau von Kraftfahrzeugen vom 9. April 1963 (GBl. II S. 253) erforderlichen Genehmigungen beizubringen (§ 9 Abs. 4 der ALB-Kfz). Im übrigen sind der Dienstleistungseinrichtung die Sachen im bearbeitungsfähigen Zustand zu übergeben. Hierzu gehört vor allem bei Sachen, die zur Reparatur oder Umarbeitung gegeben werden, die vorherige Reinigung. Bei Kraftfahrzeugen ist der Dienstleistungsbetrieb durch § 8 Abs. 5 der ALB ausdrücklich berechtigt worden, die Reinigung selbst vorzunehmen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, falls dieser einer Aufforderung zur Reinigung nicht nachkommt. Ansonsten kann der Auftragnehmer nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber durch Unterlassen seiner Mitwirkungshandlungen die Ausführung des Auftrags verzögert. Darüber hinaus kann er dem Auftraggeber gemäß § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung der erforderlichen Handlung mit der Erklärung setzen, daß er den Vertrag kündige, falls die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Pflicht des Auftragnehmers zur qualitäts- und termingerechten Auftragserfüllung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag qualitäts- und termingerecht auszuführen. Die Bindung an die Weisungen des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung des Auftrags. Er entscheidet über die zu dessen Ausführung erforderlichen Arbeiten und ihre Organisation. Die Entscheidung ist nach seinem fachlichen Gutachten und nicht nach den u. U. laienhaften Weisungen des Auftraggebers zu treffen (vgl. § 4 der ALB Chemischreinigungen und Färbereien). Bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen werden darüber hinaus besondere Anforderungen an den Instandhaltungsbetrieb gestellt. Leistungen an Lenkungsund Bremsanlagen dürfen nur von Arbeitskräften ausgeführt werden, die die erforderliche Qualifikation besitzen (§ 9 Abs. 6 der ALB-Kfz). Weiter sind unter bestimmten Voraussetzungen Bremsprüfungen bzw. Probefahrten durchzuführen (§ 9 Abs. 5 und 7 der ALB-Kfz). Obhutspflicht und Haftung des Auftragnehmers Von besonderer Bedeutung ist die Obhutspflicht des Auftragnehmers für die übergebenen Gegenstände bis zur Rückgabe an den Auftraggeber. Diese Pflicht umfaßt die sorgfältige Aufbewahrung und die Sicherung der Gegenstände vor Verlust oder Beschädigung. Diese sich bereits aus dem Wesen eines Werkvertrags ergebende Pflicht ist in § 6 Abs. 2 der ALB-Kfz ausdrücklich fixiert und auch auf notwendiges Zubehör, Werkzeug und sonstige Ausrüstungen, die mit dem Kraftfahrzeug übergeben wurden, ausgedehnt worden. Für den Verlust und die Beschädigung von losem Zubehör, Werkzeug oder sonstigen Ausrüstungen ist der Auftragnehmer nur dann verantwortlich, wenn er dessen Übernahme ausdrücklich im Vertrag anerkannt hat. Für Verlust und Beschädigung wegen Verletzung der Obhutspflichten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber einzustehen. Nach § 8 der ALB Chemischreinigungen und Färbereien haftet der Auftragnehmer in Höhe des Zeitwertes. Kann der Auftraggeber die Höhe des Zeitwertes nicht nachweisen, so ist Ersatz bis zu höchstens zwei Dritteln des vom Auftragnehmer geschätzten Anschaffungspreises zu leisten. Fälle des Ausschlusses der Haftung des Auftragnehmers Die Dienstleistungseinrichtung haftet nur dann nicht für den Verlust oder die Beschädigung übergebener Sachen, wenn sie nachweisen kann, daß sie hieran kein Verschulden trifft. Dieser Nachweis dürfte jedoch von ihr in der Regel schwer zu führen sein. Die Dienstleistungseinrichtung trägt somit nicht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der übergebenen Sachen (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Auftragnehmer ist insbesondere dann nicht für den Verlust oder die Beschädigung der übergebenen Sachen verantwortlich, wenn Verlust oder Beschädigung auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits vor Übergabe der Sachen vorhanden waren oder infolge einer vom Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung entstanden sind. Es darf dabei kein Umstand mitgewirkt haben, den der Auftragnehmer zu vertreten hat (§ 645 BGB). Umstände, die dieser zu vertreten hat, sind jedoch z. B. die unterlassene oder mangelhafte Prüfung der übergebenen Sachen, die Verwendung mangelhafter Zutaten, die Befolgung laienhafter Anweisungen oder die Verletzung von Obhutspflichten. In den ALB für Chemischreinigungen und Färbereien wird der Haftungsausschluß des Auftragnehmers weiter spezifiziert. Er ist dann gegeben, wenn trotz sorgfältiger Behandlung an den zur Reinigung oder zum Färben übergebenen Stücken Schäden entstehen, die ihre Ursache in einer vor der Auftragserteilung entstandenen starken Abnutzung, in unsachgemäßer Behandlung, in einer Beschädigung oder in verborgenen Mängeln haben (§ 6 Abs. 1). Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst bei der Bearbeitung der übergebenen Gegenstände die Undurchführbarkeit des Auftrags ergibt und zwischen den Partnern keine anderweitige Vereinbarung getroffen werden kann. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit (§ 6 Abs. 2). Zur Deckung eines vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Schadens versichert dieser im Aufträge und für Rechnung des Auftraggebers die übergebenen Gegenstände, soweit der Auftraggeber eine solche Versicherung nicht ablehnt (§ 9). Ähnliche Regelungen sind in den ALB für Wäschereien und Plättereien enthalten. Hier wird ebenfalls die Haftung für Schäden während des Bearbeitungsprozesses, die trotz sachgemäßer Prüfung und Behandlung seitens des Auftragnehmers entstehen, ausgeschlossen, wenn sie insbesondere ihre Ursache in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits vorliegenden ungenügenden Beschaffenheit der Gewebe haben, wie z. B. ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit der Färbungen und Drucke, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, andere verborgene Mängel (§11 der ALB). Im Streitfall, den ggf. das Gericht zu entscheiden hat, muß das Vorliegen dieser Umstände, die einen Haftungsausschluß begründen, vom Auftragnehmer bewiesen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn er den Schadenseintritt mit der Beschaffenheit der übergebenen Sachen oder mit dem Verhalten des Auftraggebers begründen will, um einen Haftungsausschluß zu erreichen. Vielfach werden solche Streitfälle nicht ohne Gutachten zu entscheiden sein./7/ /7/ Eine künftige zivilrechtliche Regelung dieser Problematik sollte m. E. eine generelle Verantwortlichkeit der Dienstleistungseinrichtungen ohne die Möglichkeit des Haftungs-ausschlusses begründen. 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 598 (NJ DDR 1973, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 598 (NJ DDR 1973, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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