Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 592 (NJ DDR 1973, S. 592); entwickelten Jugendlichen angewendet, um Vertrauen zu schaffen und größere Aufgeschlossenheit zu erreichen. Ob dieser Erfolg aber eintritt, hängt außer von der Individualität des Jugendlichen, den Einflüssen auf ihn und ihrer Verarbeitung auch von der gesamten Atmosphäre in der Gerichtsverhandlung ab. Es kann auch die entgegengesetzte Wirkung entstehen, wenn der Jugendliche sich durch die Anrede „Du“ herabgesetzt oder doch nicht ernst genommen wähnt. Welche Ergebnisse bei den Prozeßbeteiligten erzielt werden, hängt oft wesentlich vom Ton der Richter ab. Ein geringschätziger oder scharfer Ton, zynische Äußerungen, abfällige Gesten und Gebärden erregen bei den Prozeßbeteiligten meist das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, rufen Abwehr, Prestigereaktionen, Trotz, Verschlossenheit, Lethargie oder andere Stimmungen und Verhaltensweisen hervor, die die Sachaufklärung und Urteilsfindung erschweren und erzieherisch negativ wirken. Anforderungen an die Gerichtskultur Die Justizorgane nehmen mit ihren spezifischen Mitteln und Methoden aktiv an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft teil. Dieser Beitrag der Justizorgane hat viele Aspekte. Erstens besteht dieser Beitrag in der hohe Achtung des Gesetzes und sozialistische Disziplin erzeugenden und die Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten sichernden Rechtsprechung und sonstigen Rechtsverwirklichung sowie rechtspropagandistischen Tätigkeit der Justizorgane. Zweitens gehört dazu der Anteil der Justizorgane an der Herausbildung des Wissens und Könnens der Schöffen, der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sowie anderer an der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen, an der Regelung rechtlicher Angelegenheiten des Alltags und an der Rechtserziehung beteiligten gesellschaftlichen Kräfte. Drittens schließlich ist der mittelbare Anteil der Justizorgane an der organisierten, sachkundigen und eigenverantwortlichen Verwirklichung des Rechts und an der Nutzung der rechtlichen Mittel für die Erhöhung der Effektivität der gesellschaftlichen Produktion, für die bessere Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und für die Sicherung der sozialistischen Errungenschaften durch die Leiter und Kollektive aller gesellschaftlichen Bereiche zu nennen. Effektive Mitwirkung der Werktätigen Für den Erfolg dieses Wirkens der Justizkader ist entscheidend, daß es von der schöpferischen Aktivität der Werktätigen getragen und gefördert wird. „Durch die aktive Mitwirkung an den Staatsangelegenheiten auf allen Ebenen, durch ihre klugen Ideen und Vorschläge nehmen die Bürger Einfluß auf das Leben der Gesellschaft und ihre Leitung.“/19/ Die Qualität der Verwirklichung der Demokratie in der gerichtlichen Tätigkeit, die ein überaus wichtiges Merkmal sozialistischer Rechtskultur ist, wird vor allem vom Grad der Nutzung der Sachkenntnis und des Ideenreichtums der Werktätigen sowie davon bestimmt, daß die Mitwirkung der Werktätigen in der Justiz rationell gestaltet ist und die Arbeits- und Freizeit nicht unökonomisch beansprucht. Es müssen günstige Bedingungen dafür gegeben sein, daß die Sachkenntnis und die Erfahrungen der Werktätigen für die Justizorgane in vollem Umfang wirksam werden. Was die Justizkader für die Nutzung dieser Sachkenntnis und Erfahrungen zu tun haben, leitet sich insbesondere von der konkreten gesell- /19/ Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den vm. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 65. schaftlichen Verantwortung der betreffenden Werktätigen ab, unterscheidet sich also z. B. danach, ob der Werktätige als Schöffe oder Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts unmittelbar an Entscheidungen mitwirkt, ob er als Beauftragter eines Kollektivs dessen Kenntnisse zur Entscheidungsfindung beiträgt und ob er als Bürge spezielle Verantwortung übernimmt oder als Leiter bzw. Mitglied eines Kollektivs allgemeine Verantwortung trägt. Als Schöffe oder als Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts muß der Werktätige mit den gesellschaftlichen und menschlichen Problemen, mit den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts und die gerichtliche Entscheidung so gut vertraut sein, daß er an ihrer Lösung, Erfüllung bzw. Findung sachkundig teilzunehmen vermag. Beauftragte eines Kollektivs benötigen keine so eingehende Detailkenntnis; sie müssen jedoch wissen, wie sie entsprechend ihrer Stellung an der Sachaufklärung, an der Wertung der Tatsachen und an der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung mitwirken können. Der Wissensbedarf anderer Werktätiger erstreckt sich insbesondere auf Informationen über die von ihnen zu beeinflussenden tatbegünstigenden Umstände sowie auf Hinweise, die sie bei der Erziehung des Rechtsverletzers verwerten können. Dem Problem der rationellen Gestaltung der Mitwirkung der Werktätigen an der gerichtlichen Tätigkeit liegt vor allem die Fragestellung zugrunde, wann überhaupt Sachkenntnis und Erfahrungen der Werktätigen für die Rechtsprechung und sonstige Rechtsverwirklichung real wirksam werden können. Im allgemeinen ist das dann der Fall, wenn die Mitwirkung zur umfassenden Feststellung und Wertung von Umständen benötigt wird, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Voraussetzung dazu ist, daß die Aussagen einen solchen Informationsgehalt und Erkenntniswert aufweisen, daß dadurch die Effektivität des Verfahrens erhöht wird. Fehlt es daran (beispielsweise wegen der geringen oder der überragenden Schwere der objektiven und subjektiven Umstände der Tat), dann steht dem Aufwand, den die Mitwirkung verursacht, kein entsprechender Nutzen gegenüber. Dieses Verhältnis spielt auch für die Entscheidung der Werktätigen eine Rolle, ob im konkreten Fall neben dem Kollektivvertreter noch ein gesellschaftlicher Ankläger oder (und) ein gesellschaftlicher Verteidiger zu benennen wäre. Auch bei den Formen der Mitwirkung der Werktätigen besteht die Gefahr, daß sie zu Perfektionismus führen oder doch in Routine erstarren, wenn der Entwicklung der Demokratie nicht ständig höhere Ziele gestellt werden. Rationelle Arbeit der Justizorgane Nicht bloß die Mitwirkung der Werktätigen an der gerichtlichen Tätigkeit, sondern die Arbeit der Justizorgane insgesamt muß rationell und effektiv zugleich, d. h. kulturvoll sein. Der objektiv erforderliche Aufwand läßt sich zweifellos schwer bestimmen, da viele Faktoren zu berücksichtigen sind. Eine wichtige Rolle spielen das Bedürfnis der Werktätigen nach Rechtssicherheit und schneller, gewissenhafter Behandlung ihrer rechtlichen Angelegenheiten sowie die Notwendigkeit, die sachkundige, ideenreiche Mitwirkung der Werktätigen an der Vorbereitung, Findung und Realisierung gerichtlicher Entscheidungen zu sichern und zu erleichtern. Für die Rationalisierung der Arbeit der Justizorgane, die eine zutiefst politische Angelegenheit ist, sind alle Mitarbeiter, insbesondere natürlich die Leiter, verantwortlich. Zur Rationalisierung gehört es, die wissenschaftlichen Mittel und Methoden in der Arbeit wirksamer zu nutzen, die Arbeitsorganisation und die technischen Prozesse (wie Diktieren, Schreiben, Verviel- 592;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und zum Schutz der sozialistischen Ordnung mitzuwirken. Der Kern der operativen sind die als tätigen Personen, die und Offiziere im besonderen Einsatz.

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