Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 589 (NJ DDR 1973, S. 589); eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion mit der Bildungs- und Erziehungspolitik des sozialistischen Staates nicht vereinbar wäre. Im vorliegenden Fall war, wie bereits der Disziplinär-befugte in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, die Konfliktkommission und das Kreisgericht zutreffend erkannten und wie die im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreterin der Gewerkschaft zum Ausdruck brachte, die Notwendigkeit einer fristlosen Entlassung gegeben. Dabei kommt dem Vorfall mit der Schülerin B. entscheidende Bedeutung zu. Der Kläger versucht, sein Handeln der Schülerin B. gegenüber damit zu rechtfertigen, er habe einen von ihr angeblich begangenen Diebstahl aufklären wollen. Die Zeugin St. hat jedoch ausgesagt, dem Kläger keine Informationen gegeben zu haben, auf die er sich bei seinem Verdacht hätte stützen können. Andere Informationsquellen hat der Kläger nicht genannt. Der von ihm behauptete Anlaß für sein Handeln ist folglich nicht bewiesen. Dagegen steht fest, daß dem Kläger eine Anordnung bekannt war, nach der die Schülerin B. wegen eines Disziplinverstoßes keine Erlaubnis hatte, mit der Mehrzahl der Heimbewohner einer Veranstaltung beizuwohnen. Sie sollte vielmehr auf ihrem Zimmer bleiben. Der Kläger bedeutete ihr, ihn zur Zeit der Veranstaltung auf seinem Wohnzimmer zu besuchen, aber dafür Sorge zu tragen, daß sie auf dem Weg nicht gesehen werde. Die Heimordnung untersagt jedoch derartige Besuche, und der Kläger wußte, daß im Heim Räume zur Verfügung stehen, in denen Erzieher mit Schülern Gespräche führen können. Nachdem die Schülerin B. das Zimmer des Klägers betreten hatte, verschloß er die Tür, um, wie er ausführte, beim Gespräch nicht gestört zu werden bzw. nach anderer Darstellung weil das auch sonst ganz aus Gewohnheit geschehe. Bis zum Eintreffen des Heimleiters, dem die Vermutung mitgeteilt worden war, die Schülerin B. könne sich auf dem Zimmer des Klägers befinden, wurden vor allem Gespräche über das Leben im Heim, über sexuelle Fragen und über Möglichkeiten eines Treffens zwischen dem Kläger und der Schülerin nach deren bevorstehen- den Entlassung aus dem Heim geführt. Der Diebstahl wurde mit keinem Wort erwähnt. Als an die Tür geklopft wurde, bedeutete der Kläger der Schülerin, sich so zu verhalten, daß sie von der Tür aus nicht gesehen werden könne. Während hinsichtlich dieses Geschehens insgesamt keine unterschiedlichen Erklärungen vorliegen, bestreitet der Kläger, die Schülerin B. aufgefordert zu haben, bei ihrem Besuch einen Bikini unter das Kleid zu ziehen. Zur Widerlegung diesbezüglicher Erklärungen der Schülerin B. zieht er ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel. Das ist jedoch nicht gerechtfertigt, (wird, ausgeführt) Es ist demnach erwiesen, daß das Handeln des Klägers der Heimordnung und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien des Umgangs von Erziehern mit Kindern und Jugendlichen grob widersprach. In der Art und Weise der Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs mit der Schülerin B. besteht allein schon eine schwerwiegende Störung des Verhältnisses von Erziehern zu Kindern und Jugendlichen, wie das in § 2 der VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 675) zu den Aufgaben, Pflichten und Rechten der Lehrkräfte und Erzieher festgelegt ist. Bei zusammenhängender Würdigung, die das Kreisgericht zutreffend vomahm, steht fest, daß der Kläger wegen seines Handelns als Erzieher im gegebenen Arbeitsrechtsverhältnis nicht mehr beschäftigt werden kann. Die fristlose Entlassung war die gebotene Reaktion auf die schuldhaften Verletzungen der Arbeitsdisziplin. Die hiervon abweichende Entscheidung des Bezirkgerichts verletzt § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 16 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Der Senat konnte angesichts des vollständig aufgeklärten Sachverhalts gemäß § 9 Abs. 2 AGO über den Einspruch (Berufung) des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts in eigener Entscheidung befinden. Der Einspruch (Berufung) war als unbegründet zurückzuweisen. Buchumschau Prof. Dr. sc. Gerhard Haney: Demokratie ein Begriff und seine Wahrheit Staatsverlag der DDR, Berlin 1973. 144 Seiten; Preis: 2,50 M. Haney behandelt in dieser Schrift die Frage der Demokratie als immanentes Moment der ideologischen Auseinandersetzung mit bürgerlichen Auffassungen. Es gelingt ihm überzeugend, die neue Qualität und die historische Überlegenheit der sozialistischen Demokratie nachzuweisen. Er unternimmt es, die sozialistische Demokratie bis hin zu Konsequenzen des persönlichen Verhaltens zu konkretisieren. Die Schrift ist damit nicht bloß belehrend, sondern echt stimulierend zur Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen. Sie erzieht zur Demokratie, indem sie Leitbilder zur Selbsterziehung setzt. Der Autor entwickelt die Beziehungen zwischen Demokratie und Persönlichkeit in ihrer Komplexität und Widersprüchlichkeit. Das Demokratische im individuellen Verhalten kann nur in der Identifizierung mit der den gesellschaftlichen Fortschritt verkörpernden und durchsetzenden Arbeiterklasse, im bewußten Engagement für die Arbeiterklasse herausgebildet werden, nicht aber in Beschränkung auf bloße Zustimmung, ohne selbst etwas für den gesellschaftlichen Fortschritt zu tun. Demokratie und Freiheit können „nur als notwendiger, gesetzmäßiger, organisierter gesellschaftlicher Prozeß begriffen werden, als naturgeschichtlicher Prozeß, der sich nur durch die bewußte Aktivität der Klasse vollzieht, in deren Existenz die Überwindung der bürgerlichen Gesellschaft objektiv vorgezeichnet ist“ (S. 20). Das höchste Maß an Demokratie und Freiheit liegt in der durch die marxistisch-leninistische Partei vermittelten Erkenntnis der geschichtlichen Notwendigkeit und in dem entsprechenden Handeln (S. 20 f.). Die historische Bewegung der Volksmassen ist es, die die Demokratie bestimmt. „Nach der Demokratie zu fragen heißt deshalb nicht, nach irgendwelchen abstrakten Werten, Regeln oder Prinzipien zu fragen, sondern bedeutet grundlegend, die Kräfte zu bestimmen, zu aktivieren und zu organisieren, die zum Vollzug der historischen Bewegungsgesetze berufen sind“ (S. 35). In der Epoche des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus heißt Demokratie „sich beständig vertiefende, jeden einzelnen zur Mitgestaltung aufrufende und seine Initiative und Schöpferkraft fordernde Herrschaft des Volkes. Hierin findet die Freiheit ihren notwendigen gesellschaftlichen Inhalt, ihre Form und Organisation“ (S. 37). An instruktiven Beispielen aus der Geschichte weist Haney nach, wie beschränkt es ist, die Demokratie mit;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 589 (NJ DDR 1973, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 589 (NJ DDR 1973, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem für das Untersuchungsorgan unmittelbar ergebenden Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung inhaftierter Personen, wen. dieses sich aufgrund der Inhaftierung erforderlich macht.

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