Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 588 (NJ DDR 1973, S. 588); kommen ist, kommt es aus rechtlicher Sicht nicht an. Mit der Rechtskraft der Scheidung sind die Parteien zivilrechtlich wie alle anderen Bürger gestellt. Ihre Vermögensbeziehungen haben durch die Scheidung der Ehe einen völlig anderen Rechtscharakter erhalten und sind demzufolge nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß keine ausdrücklichen, besonderen Absprachen über die Regelung der beiderseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen wurden. Vom Verklagten wurde entschieden in Abrede gestellt, daß die Parteien abgesprochen hätten oder stillschweigend übereingekommen wären, im wesentlichen vom Verdienst der Klägerin den beiderseitigen Lebensunterhalt zu bestreiten und von seinem Verdienst gemeinschaftliche Ersparnisse zu bilden. Tatsächlich hat der Verklagte ab 1. Januar 1967 bis 30. Dezember 1970 der Klägerin für seinen Lebensunterhalt Kostgeld gezahlt und die festen Ausgaben für Miete sowie die Kosten für die Urlaubsgestaltung getragen. Auch die Aufwendungen für die Wohnungsrenovierung wurden von seinem Einkommen erbracht. Die Verfügung über seine Ersparnisse hat er sich allein Vorbehalten. Unstreitig stammen die Ersparnisse ausschließlich aus seinem Arbeitseinkommen. Mangels ausdrücklicher besonderer Absprachen können die Ersparnisse des Verklagten deshalb nicht im Miteigentum der Parteien stehen. Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin zur Bildung der Ersparnisse des Verklagten beigetragen hat, kann daher nur nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) beurteilt werden. Die Parteien haben füreinander wechselseitige Leistungen erbracht, deren Einschätzung nur nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis vorgenommen werden muß. Die Feststellungen haben ergeben, daß die Klägerin im fraglichen Zeitraum einen Gesamtverdienst von 24 158,61 M hatte und der Verklagte einen solchen von etwa 48 000 M. Die Klägerin hat für den gemeinsamen Verbrauch monatlich etwa 400 M bis 500 M und der Verklagte etwa 550 M bei Berücksichtigung und Wertung aller finanziellen Leistungen erbracht. Wenn die Klägerin auch einen wesentlichen Teil der Hausarbeit allein bewältigte, läßt sich daraus nicht ableiten, daß der Verklagte auf Grund seines geringeren Anteils an der Hausarbeit auf Kosten der Klägerin bereichert ist. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard Mustert, Schönebeck) Arbeitsrecht § 32 GBA; §§ 2, 16 der VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 22. September 1962 (GBL H S. 675). Die fristlose Entlassung als Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Lehrer, Erzieher oder pädagogischen Mitarbeiter ist dann gerechtfertigt, wenn dessen schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln die Erfüllung der Erziehungsaufgaben der Einrichtung der Volksbildung so beeinträchtigt bzw. der Fürsorge- und Aufsichtspflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen derart widerspricht, daß eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion mit der BU-dungs- und Erziehungspolitik des sozialistischen Staates nicht vereinbar wäre. OG, Urteil vom 26. AprU 1973 - Za 8/73. Der Kläger war beim Verklagten als Gruppenerzieher in einem Kinderheim beschäftigt. Er wurde nach vorangegangenem Disziplinarverfahren mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung fristlos entlassen. Die Disziplinarmaßnahme wurde darauf gestützt, daß der Kläger die Vorbereitung auf den Dienst vernachlässigte, die Heimordnung verletzte, gegen seine Pflichten bei der klassenmäßigen Erziehung der Kinder verstieß und sich gegenüber der 15jährigen Schülerin B. arbeitspflichtwidrig verhielt. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen die fristlose Entlassung zurück. Seine gegen diesen Beschluß erhobene Klage (Einspruch) wies das Kreisgericht zurück. Es ging davon aus, daß der hauptsächliche Grund für die fristlose Entlassung das pflichtwidrige Verhalten des Klägers bei dem Vorfall mit der Schülerin B. gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme so zugetragen, wie das bereits im Disziplinarverfahren festgestellt wurde. Damit habe der Kläger im Erzieherkollektiv und gegenüber den Schülern die Autorität verloren; er könne daher nicht mehr als Erzieher tätig sein. Auf den Einspruch (Berufung) des Klägers änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts ab. Es hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die fristlose Entlassung des Klägers für rechtsunwirksam. Dazu führte es aus: Das Kreisgericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Schülerin B. sei unzutreffend als sexueller Annäherungsversuch angesehen worden. Der Kläger habe zwar in mehrfacher Hinsicht die Pflichten eines Erziehers verletzt. Die fristlose Entlassung sei jedoch nicht die richtige Reaktion. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus denGründen: Sowohl das Disziplinarverfahren als auch die Sachaufklärung durch das Kreis- und das Bezirksgericht sind sorgfältig betrieben worden, so daß zuverlässiges und ausreichendes Material über die Vorgänge vorliegt, die den Verklagten veranlaßten, den Kläger fristlos zu entlassen. Die Konfliktkommission und das Kreisgericht einerseits sowie das Bezirksgericht andererseits haben allerdings unterschiedliche Maßstäbe bei der rechtlichen Würdigung der Fakten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die vom Verklagten ausgesprochene fristlose Entlassung angewendet. Das Bezirksgericht gelangte zu der Feststellung, das Verhalten des Klägers sei zwar arbeitspflichtverletzend, rechtfertige jedoch nicht seine sofortige Entfernung aus dem Arbeitskollektiv. Hierin kommen unrichtige Anforderungen an die Schwere von Disziplinverletzungen durch Erzieher zum Ausdruck, die eine fristlose Entlassung erforderlich machen. Im Interesse der Gewährleistung einer sozialistischen Erziehung der Kinder und einer hohen Anforderungen gerecht werdenden Tätigkeit der Kollektive der Lehrer und Erzieher bedürfen die Maßstäbe des Bezirksgerichts der Korrektur. Mit seinem Urteil vom 29. Juni 1963 Za 11/63 (OGA Bd. 4 S. 179; Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heftl, S. 21) hat das Oberste Gericht prinzipiell zur fristlosen Entlassung unter sozialistischen Arbeitsverhältnissen Stellung genommen. Die dort entwickelte Rechtsauffassung, die fristlose Entlassung sei ein Mittel zum Schutze des Betriebes und seiner Belegschaft und in diesem Sinne Disziplinarmaßnahme, hält der Senat weiterhin voll aufrecht. Auf die Spezifik der pädagogischen Tätigkeit in der Volksbildung übertragen, bedeutet das: Eine fristlose Entlassung als Disziplinarmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn das schuldhafte, arbeitspflichtverletzende Handeln des Lehrers, Erziehers oder pädagogischen Mitarbeiters die Erfüllung der Erziehungsaufgaben der Einrichtung so beeinträchtigt bzw. der Fürsorge- und Aufsichtspflicht den anvertrauten Kindern und Jugendlichen gegenüber derart widerspricht, daß 5 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 588 (NJ DDR 1973, S. 588) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 588 (NJ DDR 1973, S. 588)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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