Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 585 (NJ DDR 1973, S. 585); riditsweg nicht zulässig. Das Kreisgericht hat deshalb zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen. § 3 GVG; § 6 der AO fiber den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBL I S. 457). Für Streitigkeiten fiber die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags ist der Gerichtsweg nicht gegeben. Ist jedoch eine Kündigung vom Rat des Kreises bestätigt und damit das Pachtverhältnis aufgehoben worden, so ist für das Verfahren auf Räumung und Herausgabe des Kleingartens der Gerichtsweg zulässig. BG Schwerin, Urteil vom 6. April 1973 - BCB 8/73. Der Verklagte wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus der Sparte „Kleingärtner“ des Klägers (Kreisverband S. des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter) ausgeschlossen. Das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis über einen Kleingarten hat der Kläger fristgemäß gekündigt. Diese Kündigung hat der Rat der Stadt bestätigt. Ein Rechtsmittel hat der Verklagte gegen diese Bestätigung nicht eingelegt. Da der Verklagte die Herausgabe des Kleingartens verweigerte, hat der Kläger beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den Garten zu räumen und herauszugeben. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bestreitet der Verklagte die Zulässigkeit des Gerichtswegs für die Klage auf Räumung und Herausgabe des Gartens. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte stützt seine Behauptung, daß der Gerichtsweg für dieses Verfahren nicht zulässig sei, auf ein Urteil, das in einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Vorverfahren ergangen ist. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß gemäß § 6 der AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) Streitigkeiten aus Pachtverträgen über Kleingärten durch das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises (bei Stadtkreisen: das Fachorgan des Rates der Stadt) entschieden werden. Zwischen den Parteien war damals das Bestehen eines Pachtverhältnisses über einen Kleingarten streitig. Hierüber hat inzwischen zuständigkeitshalber der Rat der Stadt entschieden und die Kündigung des Klägers bestätigt. Der Verklagte hat diese Entscheidung trotz Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der nach § 7 der AO zulässigen Frist von vier Wochen nach Zustellung ange-fochten. Damit war diese Entscheidung endgültig und die Kündigung des Klägers wirksam. Da jetzt ein Pachtverhältnis nicht mehr besteht, unterliegt der Verklagte auch nicht mehr den Schutzbestimmungen der AO vom 17. Mai 1956. Es sind vielmehr auf die Räumung und Herausgabe des Kleingartens die Bestimmungen des BGB anzuwenden, so daß für das weitere Verfahren der Gerichtsweg zulässig ist. Da in der Beweisaufnahme keine außervertraglichen Gründe festgestellt wurden, die den Verklagten zum Besitz des Kleingartens berechtigen, ist der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Klägers begründet. Der Verklagte hat den Kleingarten auf Grund des nicht mehr bestehenden Pachtvertrags unberechtigt im Besitz; er ist deshalb gemäß §§ 581, 556 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. §3 GVG; §27 Wassergesetz; §48 EnergieVO. Für die Entscheidung darüber, ob der Eigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrund- stücks den Anschluß an die Wasser- und Energieversorgung gestatten muß, ist der Gerichtsweg nicht zulässig. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 7. Mai 1973 5 BCB 106/72. Der Kläger erwarb im Jahre 1969 ein Grundstück, auf dem er ein Wochenendhaus errichtet hat. Bis Juni 1972 konnte er Wasser aus der benachbarten Kleingartenanlage entnehmen; danach war ihm das nicht mehr möglich. Die Verklagte bewohnt das Nachbargrundstück, das mit Wasser- und Stromanschluß versehen ist. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, auf ihrem Grundstück den Wasser- und Stromanschluß an die öffentlichen Leitungsnetze für sein Grundstück zu dulden. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil ihr die Duldung des Wasser- und Stromanschlusses über ihr Grundstück nicht zuzumuten sei. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung mußte mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Gerichtswegs abzuweisen war. Aus den Gründen: Die Zulässigkeit des Gerichtswegs ist als unabdingbare Prozeßvoraussetzung von den Gerichten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (OG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 Zz 103/51 - [OGZ Bd. 2 S. 16; NJ 1952 S. 318]). Das betrifft auch die Fälle, in denen der Kläger seinen Anspruch zwar zivilrechtlich begründet, mit ihm aber in Wirklichkeit eine Entscheidung herbeigeführt werden soll, die allein staatlichen Organen obliegt (OG, Urteil vom 16. Mai 1951 1 Zz 17/51 - [OGZ Bd. 1 S. 151; NJ 1951 S. 371]). Der Kläger beruft sich zwar auf zivilrechtliche Vorschriften (§ 905 Abs. 2 BGB), tatsächlich will er jedoch Aufgaben durchsetzen, die durch Gesetz bestimmten staatlichen Organen übertragen worden sind. § 905 BGB begründet die Ansprüche des Klägers nicht. Diese Vorschrift bestimmt den Inhalt des Eigentums an Grundstücken und damit die Rechte der Verklagten an ihrem eigenen Wohngrundstück. Sie enthält nichts darüber, daß die Verklagte die Benutzung ihres Grundstücks für Zwecke der Energie- und Wasserversorgung für den Kläger dulden muß. Auch sonst gibt es keine zivilrechtlichen Bestimmungen, die Grundlage für die Ansprüche des Klägers sein könnten. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser ist nach §§ 1, 2 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) eine staatliche Aufgabe der zuständigen Organe der Staatsmacht. Darunter fällt die beantragte Wasserversorgung für das Wochenendgrundstück des Klägers. In § 27 des Wassergesetzes und in den §§ 50, 51 der 1. DB zum Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. II S. 281) ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn bei der Wasserversorgung fremde Grundstücke benutzt werden müssen und sich daraus Streitfälle ergeben. § 27 Abs. 3 des Wassergesetzes bestimmt ausdrücklich, daß der zuständige Rat des Kreises über die Begründung eines Mitbenutzungsrechts entscheidet und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten festlegt, wenn zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Mitbenutzung eines Grundstücks nicht erzielt werden kann. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung darüber, ob die Verklagte die Mitbenutzung ihres Grundstücks zum 585;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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