Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 535 (NJ DDR 1973, S. 535); Die Mitwirkung der Werktätigen wurde in solchen Fällen organisiert, in denen Arbeitskollektive oder Hausgemeinschaften in den Erziehungsprozeß einbezogen waren oder in denen das Verhalten des Täters besonderes Aufsehen erregt hatte. Stand der Täter in einem Arbeitsrechtsverhältnis, dann wurde in jedem Fall der Betrieb telefonisch über den Termin der Hauptverhandlung informiert. Infolge konzentrierter Arbeit haben die Ermittlungen in vielen Fällen weniger als 48 Stunden in Anspruch genommen. Damit wurde zugleich eine zwischenzeitliche Aktenbewegung zwischen Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht vermieden. Solche Aktenbewegungen (z. B. zur Beantragung des Haftbefehls oder zur richterlichen Bestätigung der Durchsuchung) führten sonst trotz aller Bemühungen immer zur Unterbrechung der Ermittlungen. Die konzentrierten Ermittlungen versetzten das Gericht in der Mehrzahl aller Fälle in die Lage, in einem Arbeitsgang über die Anträge auf richterliche Bestätigung der Durchsuchung (§ 121 StPO), Erlaß eines Haftbefehls (§§ 122 ff. StPO) und Eröffnung des Verfahrens (§§ 187, 193 StPO) zu entscheiden. Um die Verfahren schnell und zügig abzuschließen, haben Beauftragte der Leiter der Justiz- und Sicherheitsorgane des Stadtbezirks wöchentlich zum Stand der Arbeit Stellung genommen. Dadurch waren alle zuständigen Organe jederzeit über den Gesamtumfang der zu erfüllenden Aufgaben informiert und konnten rechtzeitig den Einsatz ihrer Kräfte planen. So wurde u. a für den Bedarfsfall die Einsatzbereitschaft der Dienststellen auch an den Wochenenden gewährleistet, um eine Konzentration von Arbeit an den anderen Tagen zu vermeiden. Um zu sichern, daß die Ermittlungen auf die exakte Herausarbeitung des Tatbestands konzentriert werden und daß unnötiger Ermittlungsaufwand vermieden wird, war ein Staatsanwalt ständig für die Anleitung und Kontrolle der Ermittlungen verantwortlich. Dabei wurde die Verantwortung der zuständigen Leiter der Abteilung Kriminalpolizei keineswegs eingeschränkt Nachdem sich der Staatsanwalt von der Vollständigkeit der Ermittlungen überzeugt hatte, konnte er unverzüglich an Ort und Stelle die Anklage fertigen. Fehlten noch Ermittlungen, dann konnte er den verantwortlichen Leiter der Abteilung Kriminalpolizei sofort anweisen, konkret bezeichnete. Ermittlungen nachzuholen. Dadurch wurden schriftliche Nachermittlungsverfügungen vermieden, und es wurde auch Zeit durch Einsparung des Postwegs gewonnen. Zu Beginn der Vernehmungen wurden die Beschuldigten ausführlich auf ihr Recht auf Verteidigung gemäß §§ 61 ff. StPO hingewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich zu ihrer Verteidigung eines Rechtsanwalts bedienen können. Damit wird gewährleistet, daß die Beschuldigten den Auftrag an den Rechtsanwalt unverzüglich erteilen. Diese ausführliche und rechtzeitige Belehrung der Beschuldigten, die in das Protokoll aufgenommen wurde, hat mit dazu beigetragen, unnötige Verzögerungen in der Verfahrensdurchführung zu vermeiden. Die Leiter der Justiz- und Sicherheitsorgane haben besonders darauf orientiert, daß die im Strafverfahren zu fertigenden Dokumente (Vemehmungsprotokolle, Anklageschriften, Urteile usw.) auf den gesetzlich erforderlichen Inhalt konzentriert werden und daß alles Überflüssige weggelassen wird. Dadurch wurden die Dokumente kürzer, zugleich aber auch aussagekräftiger. Außerdem wurde damit der Schreibaufwand gesenkt Gute Erfahrungen sind auch bei der Verbindung von Verfahren gemäß § 219 StPO gemacht worden. Es hat sich erwiesen, daß die gleichzeitige Auseinandersetzung mit mehreren Tätern von größerem erzieherischen Wert ist, als wenn das Gericht gegen jeden Täter getrennt verhandelt. Insgesamt gesehen ergibt sich dabei auch ein geringerer Zeitaufwand für die Fertigung von Anklageschriften, für das Plädoyer und das Urteil, weil viele Gemeinsamkeiten in den Handlungsweisen der Täter und insbesondere die Würdigung der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat zusammengefaßt werden können. Das Rechtsmittelverfahren wird genauso zügig und konzentriert gestaltet wie das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz. Unter anderem wird im Unterschied zur sonst geübten Praxis innerhalb der Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, vom Staatsanwalt des Stadtbezirks zum Berufungsvorbringen gegen das Urteil erster Instanz Stellung nehmen zu lassen. Dadurch wurden auch innerhalb kürzester Frist die Entscheidungen rechtskräftig, und die Strafenverwirklichung konnte unverzüglich eingeleitet werden. Erscheinungsformen der Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der öffentlichen Ordnung Die Realisierung der Aufgabe, gegen alle Erscheinungsformen krimineller Asozialität konsequent vorzugehen, machte auch einige neue Überlegungen hinsichtlich des Tatbestands des § 249 StGB notwendig. Wie schon dargelegt, ist es unter Großstadtbedingungen möglich, daß Täter, einige Zeit asozial leben, ohne daß ihre Straftat bekannt wird. Demzufolge vertreten wir die Auffassung, daß das Tatbestandsmerkmal der Hartnäckigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn staatliche Organe gegen den Täter keine Maßnahmen ergreifen konnten, weil er sich unter Ausnutzung dieser Großstadtbedingungen ihrer Einflußnahme bewußt entzog. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird häufig daran sichtbar, daß sich Asoziale anderen ebenfalls asozial lebenden Elementen anschließen und in solchen Kreisen ständig verkehren. In ihren Wohnungen werden unter Belästigung der Mitbewohner des Hauses Trinkgelage gefeiert und Straftaten vorbereitet. Die Täter leben zum Teil auf Kosten ihrer Familien und gefährden auf diese Weise den Familienunterhalt. In einigen Fällen erschleichen sie sich auch Sozialunterstützung bzw. für ihre Kinder Plätze in Kindereinrichtungen, damit sie sich selbst ungestört her-umtredben können usw. Schließlich trat auch die Frage auf, wie lange der Täter asozial gelebt haben muß, um den Tatbestand des § 249 StGB zu erfüllen. Wir sind der Auffassung, daß eine zeitliche Eingrenzung von vornherein nicht möglich ist, weil die Zeitdauer im Zusammenhang mit anderen Faktoren zu betrachten ist. So wird z. B. der Zeitraum arbeitsscheuen Verhaltens bei einem Täter, der zum ersten Mal in dieser Art in Erscheinung tritt, anders zu bewerten sein als bei einem, der einschlägig vorbestraft ist oder der auf Grund der Amnestie vom 6. Oktober 1972 aus der Haft entlassen wurde und bis dahin eine Strafe wegen eines Vergehens nach § 249 StGB verbüßte. In einem solchen Fall wird ein relativ kurzer Zeitraum asozialer Lebensweise ausreichen, um die Tat-bestandsmäßigkedt des § 249 StGB zu begründen. Erhöhung der Wirksamkeit des Kampfes gegen Asozialität Bei der Bekämpfung der Asozialität ist davon auszugehen, daß in der sozialistischen Gesellschaft objektiv alle Voraussetzungen dafür vorhanden sind, um derartige Straftaten aufzuklären und die Täter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuzuführen. Die gesell- 535;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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