Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 493 (NJ DDR 1973, S. 493); rechts im Einklang, es sei denn, daß sie durch Gesetz ausgeschlossen sind. Letzteres trifft jedoch auf den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht zu. Das hat zur Folge, daß die Gerichte im Einzelfall dafür Sorge zu tragen haben, daß weder dem Berechtigten noch dem Verpflichteten deshalb Nachteile entstehen, weil sie zur Klärung ihrer Unterhaltsbeziehungen kein Verfahren eingeleitet haben. Richtig ist, daß aus einer außergerichtlichen Unterhaltsregelung nicht vollstreckt werden kann. Wurde mit ihr der in einem Schuldtitel festgelegte Unterhaltssatz erhöht und kommt der Schuldner der neuen Verpflichtung wider Erwarten nicht nach, ist der Gläubiger zur Wahrung seiner Rechte gehalten, nach § 22 FGB noch auf Abänderung zu klagen. Wird zum anderen in gleicher Weise der Unterhaltssatz ermäßigt oder die Unterhaltsverpflichtung aufgehoben und betreibt dessenungeachtet der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Schuldtitel in voller Höhe, so hat der Schuldner die Möglichkeit, Vollstreckungsgegenklage (§767 ZPO) zu erheben (so auch Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 376). In diesem Verfahren haben die Gläubiger wegen der Vollstreckung des laufenden Unterhalts ab März 1972 keine höheren als die im Urteil angeführten Beträge geltend gemacht. Differenzen bestehen zwischen den Parteien nur darüber, ob und, wenn ja, in welcher Höhe bei Beantragung des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses Unterhaltsrückstände bestanden haben. Bei der Prüfung dieser Frage durfte das Bezirksgericht nicht ohne weiteres allein von den im Schuldtitel zugesprochenen Beträgen ausgehen. Auf Grund der schriftlichen Äußerungen der Parteien war vielmehr auch zu prüfen, ob der Schuldner zufolge einer außergerichtlich vereinbarten Erhöhung verpflichtet war, für gewisse Zeit mehr Unterhalt zu gewähren, und diesen gezahlt hat. Das ist noch nachzuholen. Sollte eine solche Vereinbarung getroffen worden sein, dürfen hiermit im Zusammenhang stehende Zahlungen bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes nicht zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden. Er kann sich bei gegebener Vereinbarung nicht später darauf berufen, zur Zahlung höherer Beträge nicht verpflichtet gewesen zu sein. Es ist dann nicht zulässig, die hierdurch begründeten höheren Leistungen nachträglich in Vorauszahlungen auf den gerichtlich festgelegten Unterhalt ummünzen zu wollen. Es liegt nahe, daß der Schuldner mit den Gläubigern übereingekommen ist, für die Zeit von Januar bis September 1970 monatlich 190 M Unterhalt zu zahlen, (wird ausgeführt) Deshalb könnte bei Beantragung des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses ein Unterhaltsrückstand Vorgelegen haben. Demgegenüber hat das Bezirksgericht mit unzutreffender Begründung eine Überzahlung von 680 M errechnet, die vom Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vom bisherigen Beweisergebnis nicht getragen wird. Diese Feststellung des Beschwerdesenats war über seine Bedeutung für die Beschwerdeentscheidung hinaus geeignet, bei den Beteiligten unzutreffende Auffassungen über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Unterhaltsgewährung hervorzurufen. Vor erneuter Entscheidung wird auch zu erörtern sein, wie der Schuldner in der Folgezeit seinen Zahlungspflichten nach gekommen ist. §§ 19, 20 FGB. Eine ihren Kindern aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Mutter wird nicht ohne weiteres dadurch von ihrer Verpflichtung frei, daß sie die in einer zweiten Ehe geborenen Kinder betreuen muß. Bei einer Abänderungsklage ist zu prüfen, ob ihr unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist, eine Arbeit (evtl, eine Heimarbeit) aufzunehmen, und ob sie dafür die von der Gesellschaft gegebenen Möglichkeiten - Unterbringung der Kinder aus zweiter Ehe in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten genutzt hat. Sie ist nur dann von ihrer Unterhaltspflicht befreit, wenn ihr eine berufliche Tätigkeit objektiv unmöglich ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 8. April 1971 - 6 BF 20/71 (5). Die Klägerin ist aus ihrer ersten Ehe zwei Kindern unterhaltspflichtig. Sie hat für diese monatlich je 50 M Unterhalt zu zahlen. Mit der Abänderungsklage begehrt sie den Wegfall ihrer Unterhaltsverpflichtungen, da sie wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder aus der neuen Ehe einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen könne und deshalb leistungsunfähig sei. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, die zum Teil Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Eltern sind verpflichtet, alle ihre Kräfte und Fähigkeiten einzusetzen, um ihren Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu sichei*n (OG, Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6'59 - NJ 1959 S. 430). In seiner Entscheidung vom 25. Januar 1965 1 ZzF 36/64 (NJ 1965 S. 334) hat das Oberste Gericht festgestellt, daß auch durch die Eingehung einer neuen Ehe die Unterhaltspflicht bestehen bleibt, weil die Eheschließung für sich allein keine Leistungsunfähigkeit begründen kann. Ist der Unterhaltspflichtige „nicht durch besondere Umstände z. B. durch Krankheit oder durch so umfangreiche häusliche Pflichten, die den Eintritt in ein Arbeitsrechtsverhältnis nicht gestatten gehindert, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so hat er auch nach seiner Wiederverheiratung Unterhaltsleistungen zu erbringen, die dem Einkommen entsprechen, das er aus einer seine Kräfte und Fähigkeiten berücksichtigenden Berufsarbeit erzielen kann“. Die Klägerin ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei Kinder im Alter von zwei Jahren und einem Jahr. Es war daher zu prüfen, ob sie trotz dieser kleinen Kinder in der Lage ist, eine für sie zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, um ihren Unterhalts Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus erster Ehe nachzukommen. Die Klägerin hat sich bemüht, eine Heimarbeit aufzunehmen, um ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Es wurden ihr eine Arbeit als Briefsortiererin während der Nachtstunden sowie eine Heimarbeit für die Dauer von sechs Monaten im VEB K. angeboten. Die Aufnahme der zuletzt genannten Beschäftigung war jedoch an eine einwöchige Einarbeitung im Betrieb geknüpft. Von der Klägerin wurden beide Angebote abgelehnt. Da sie zwei kleine Kinder versorgen muß, für die sie nach ihren glaubhaften Angaben keine dritte Person zur Beaufsichtigung zur Verfügung hat, vertritt der Senat die Auffassung, daß der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden konnte, die betreffenden Arbeiten auszuführen. Sie hat weiterhin glaubhaft dargelegt, daß für sie der aus der Hausarbeit zu erzielende Verdienst zu gering sei. Der Senat stimmt dieser Auffassung unter Beachtung der Tatsache zu, daß von der Klägerin bei der Betreuung und Beaufsichtigung von zwei kleinen Kindern und der Versorgung des Haushalts nicht zuzumuten ist, acht Stunden täglich zu arbeiten, sondern daß sie lediglich eine geringere Zeit tätig sein könnte. Mit dem daraus erziel- 493;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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