Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 475 (NJ DDR 1973, S. 475); sich“ gibt es nicht. Erst in der Ausführung der Tat manifestieren sich der Charakter und die qualitativen Seiten des gruppendeliktischen Zusammenschlusses. Deshalb ist die Begehungsweise entscheidend für die Frage, ob sich die Beteiligten unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben./4/ Wesentliche Elemente des Zusammenschlusses sind diejenigen Handlungen des Diebstahls oder Betrugs, mit denen sich die Beteiligten (mindestens zwei) über die konkreten Methoden der Tat verständigen und sie unter Ausnutzung ihrer beruflichen Möglichkeiten in einer der gesetzlich bestimmten Täter- oder Teilnahmeform (§ 22 StGB) ausführen. Es ist dabei unerheblich, ob sich alle Beteiligten aus gleichartiger beruflicher Tätigkeit zusammengeschlossen haben oder ob sie denselben oder verschiedenen Betrieben, Einrichtungen und Organen angehören (so z. B. in Fällen der Ausnutzung wirtschaftlicher Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben zu Eigentumsdelikten durch Mitarbeiter verschiedener Betriebe). Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit liegt nicht bei jedem während der Arbeitszeit gemeinschaftlich begangenen Eigentumsdelikt vor. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Tat oder der Tatbeitrag obgleich während der Arbeitszeit begangen nicht mit der Tätigkeit zusammenhängt. Dafür folgendes Beispiel: Aus einem Materiallager für technische Gebäudeausrüstung entwendete ein dort tätiger Mitarbeiter Heizungselemente. Beim Aufladen des Diebesgutes half ihm während der Arbeitszeit ein Angestellter eines Betriebes, dessen Büroräume sich im Gebäude des Materiallagers befanden. Sein Tatbeitrag, obwohl während der Arbeitszeit ausgeführt, hatte weder etwas mit seinen beruflichen Aufgaben zu tun, noch nutzte er die sich daraus für ihn ergebenden Möglichkeiten zur Tatbegehung. Ein Gruppendelikt lag daher nicht vor. Wer eine andere Tätigkeit ausübt als diejenige, die bei der Tat ausgenutzt wird, oder wer nicht im Berufsleben steht, kann die berufliche Tätigkeit auch nicht zum kriminellen Zusammenschluß ausnutzen. Er kann sich aber durch andere relevante Handlungen (z. B. in Form der vorher zugesagten Beihilfe) als Beteiligter in die Gruppe integrieren. Das setzt jedoch voraus, daß überhaupt eine Gruppe besteht, der er Beihilfe leistet. Schließlich ist noch zu beachten, daß nach dieser Gesetzesalternative trotz gemeinschaftlicher Tatbegehung keine Gruppe vorliegt, wenn lediglich e i n Täter seine berufliche Tätigkeit ausnutzt, die anderen Teilnehmer jedoch handeln, ohne berufliche Möglichkeiten zu nutzen. Für die anderen Teilnehmer ergibt sich dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus der Mittäterschaft oder Beihilfe gemäß § 22 Abs. 2 und 3 StGB. Zusammenschluß zur wiederholten Begehung von Straftaten Entscheidendes Kriterium für den Zusammenschluß zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum ist ebenso wie bei der Ausnutzung beruflicher Tä- H! Es würde das Strafverfahren überfordern, das Vorliegen sozialpsychologischer Bestimmungsmerkmale einer Gruppe im Ermittlungsverfahren nachzuweisen. Zutreffend machen Lischke / Keil / Seidel („Zum Gruppenbegriff im StGB und zu seiner Anwendung in spezieUen Tatbeständen“, NJ 1970 S. 16) darauf aufmerksam, daß „die erhöhte Gefährlichkeit von Gruppenstraftaten . bereits gegeben sein (kann), ohne daß die spezifisch sozialpsychologischen Aspekte der Gruppe berührt sein müssen“. Auch familiäre oder andere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Beteiligten schließen den Gruppenzusammenschluß nicht aus; vgl. Schlegel / Wittenbeck / Etzold, „Schutz des sozialistischen Eigentums - eine wichtige Aufgabe der Gerichte“, NJ 1972 S. 746 ff. (S. 753). tigkeit die konkrete Art und Weise der Tatbegehung. Aufzuklären ist in erster Linie, ob und wie die vor oder während der Tat zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitsteilung Aufschluß über weitere kriminelle Angriffe gegen sozialistisches Eigentum gibt. Als Beweis dafür können Tatsachen bedeutsam sein, die mit im allgemeinen straflosen Vorbereitungshandlungen Zusammenhängen wie Auskundschaften der besten Gelegenheit, Beschaffen von Tatmitteln u. ä. Die Feststellung solcher Tatsachen ist besonders dann wichtig, wenn die Täter schon bei der ersten (versuchten oder vollendeten) Tat gestellt worden sind und wenn aufzuklären ist, ob weitere gemeinschaftliche Eigentumsdelikte geplant waren. Der Zusammenschluß zur wiederholten Begehung von Straftaten ist nicht bewiesen, wenn weder aus der Begehungsweise noch aus Vorbereitungshandlungen für weitere Straftaten auf Wiederholungsabsichten geschlossen werden kann. Werden jedoch bereits mehrere Straftaten festgestellt, so kann der Nachweis des Zusammenschlusses zur wiederholten Tatbegehung grundsätzlich aus dieser Feststellung abgeleitet werden, sofern es sich um dieselben Beteiligten handelt und die Einzelhandlungen nicht durch längere, dazwischenliegende Zeitabstände unterbrochen sind. Es ist möglich, daß der Zusammenschluß zur Gruppe sowohl unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit als auch zur wiederholten Begehung von Straftaten erfolgte. Es kann also ein Zusammenschluß zur wiederholten Begehung unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit vorliegen. Gruppenintegration der Gehilfen und Anstifter und deren Abgrenzung vom Hehler Eine wesentliche Zielstellung für die konzentrierte Untersuchung von Gruppenstraftaten gegen das sozialistische Eigentum besteht darin, anhand der Tatbeiträge die Rolle der Gruppenmitglieder als Organisator oder Beteiligter, ihren Beteiligungsgrad und ihre Funktion zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß arbeitsteilig organisiertes Zusammenwirken den reibungslosen Absatz und Transport von Diebesgut zur Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile einschließt. Daraus folgt, daß zur Gruppe nicht nur diejenigen gehören, die den Diebstahl oder den Betrug unmittelbar ausführen. Auch vor oder nach der beendeten Tat in Aktion tretende Personen können in die Gruppe integriert sein, unabhängig davon, ob der Zusammenschluß unter Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Tatbegehung erfolgte. In diesen Fällen ist aufzuklären, ob der Tatbeteiligte i. S. des § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB objektiv und subjektiv „nach der Tatausführung vorher zugesagte Hilfe leistete“. Ist das der Fall, so ist die Handlung nicht als Hehlerei, sondern wegen der Integration in die Gruppe als Beteiligung nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu beurteilen. Die „vorher zugesagte Hilfe“ ist vor allem für die Fälle typisch, in denen es den Beteiligten um die zuverlässige Realisierung des Gegenwertes, am die Erlangung von Geld für entwendetes Material u. ä. geht. Das ist ohne Einbeziehung „Außenstehender“ als Abnehmer kaum realisierbar. Diese Fälle beschränken sich allerdings nicht ausschließlich auf den organisierten Absatz von Diebesgut. Auch beim Betrug, besonders bei gemeinschaftlich begangenen Finanzdelikten, wird die „vorher zugesagte Hilfe“ genutzt. So werden z. B. vor Täuschungshandlungen i. S. des § 159 StGB Absprachen mit Dritten getroffen, damit diese ihre Bankkonten für die Gutschrift von Geldern zur Verfügung stellen, die mittels Betrugs erlangt wurden. Dazu gehören auch vor- 475;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 475 (NJ DDR 1973, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 475 (NJ DDR 1973, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X