Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 392 (NJ DDR 1973, S. 392); Läßt die Strafsadle erkennen, daß ein öffentlicher Tadel gemäß § 37 StGB die angemessene Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gewesen wäre, so darf in diesem Fall der Staatsanwalt keine nachträgliche Anklage erheben. Denn der öffentliche Tadel ist eine Maßnahme der rechtlichen und politisch-moralischen Mißbilligung eines leichten Vergehens. Wo er an- gebracht erscheint, fehlt es an der von § 14 Abs. 3 StPO geforderten Voraussetzung, „daß die Straftat erheblich gesellschaftswidrig oder gesellschaftsgefährlich ist“. In jedem Fall sollte der Staatsanwalt nachträglich Anklage erheben, wenn (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 StPO) die Straftat ein Verbrechen ist. Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren Niethammers Beitrag „Welche Rechtsmittel hat der Geschädigte, dessen Schadenersatzanspruch im erstinstanzlichen Strafverfahren abgewiesen worden ist?“ (NJ 1973 S. 322 ff.) macht ein weiteres Mal deutlich, daß die Frage nach der Stellung des Geschädigten im Strafverfahren prinzipieller Überlegungen bedarf. Es reicht nicht mehr aus, Einzelfragen aus diesem Bereich losgelöst von einer klaren theoretischen Position zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren insgesamt zu behandeln. Zum Recht des Geschädigten auf Mitwirkung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren Die strafprozeßrechtliche Konzeption zur Stellung des Geschädigten ist in § 17 Abs. 1 StPO enthalten. Danach ist jeder durch eine Straftat Geschädigte/1/ berechtigt, die Strafverfolgung zu verlangen und am Strafverfahren mitzuwirken. Will man feststellen, wie die StPO diese Berechtigung in einzelnen Bestimmungen konkretisiert, so kommt man nicht umhin, auch die Frage zu prüfen, ob diese Bestimmungen der in § 17 StPO enthaltenen Konzeption entsprechen oder dazu im Widerspruch stehen. Untersuchen wir deshalb im einzelnen das Recht des Geschädigten, die Strafverfolgung zu verlangen und (in dieser Funktion) am Strafverfahren mitzuwirken. 1. Dieses Recht bedeutet zunächst, daß der Geschädigte berechtigt ist, Strafanzeige zu erstatten und soweit erforderlich Strafantrag zu stellen. Er hat also das Recht zu „verlangen“, daß der Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (§93 StPO, §2 StGB). 2. Dieses Recht des Geschädigten kommt ferner darin zum Ausdruck, daß er in jedem Verfahrensstadium Beweisanträge stellen kann. 3. Der materiell Geschädigte ist berechtigt, seine Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Der Schadenersatzantrag muß bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden (§ 198 StPO). 4. Untersuchungsorgane, Staatsanwalt und Gericht sind verpflichtet, den Geschädigten auf diese seine Rechte hinzuweisen und ihn bei ihrer Verwirklichung zu unterstützen. Der Geschädigte wird deshalb auch von den abschließenden Entscheidungen unterrichtet, so von der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens, von der 111 Geschädigter und damit Prozeßsubjekt im Strafverfahren ist nur derjenige, dem durch eine Straftat ein Schaden zugefügt worden ist bzw. durch die nichtvollendete Straftat hätte zugefügt werden können. Die Frage, wer als Geschädigter im Strafverfahren auftreten kann, befindet sich gegenwärtig in der wissenschaftlichen Diskussion. Nach bisher herrschender Meinung soli dies nur derjenige können, dem durch die Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist. Dieser Standpunkt wird vornehmlich auch in der Sowjetunion und in der Volksrepublik Bulgarien vertreten (vgl. z. B. Radeva, Fragen der Zivilklage im Strafprozeß in der Volksrepublik Bulgarien, Sofia 1972, S. 17 if. [bulg.]). D a j e w („Recht auf Erhebung einer Regreßklage im Strafverfahren“, Sowjetjustiz 1972, Heft 21, S. 12 ff. [russ.]) tritt dafür ein, daß auch Regreßklagen im Strafverfahren erhoben und gemeinsam mit der Strafsache verhandelt werden können, weil sie besonders für die Organe des Gesundheits- und Sozialwesens die einzige reale Möglichkeit seien, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Einstellung oder vorläufigen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, von der Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht, von der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie vom Erlaß eines Strafbefehls (§§ 96 Abs. 2, 144 Abs. 2, 151, 59 Abs. 1, 192 Abs. 2, 273 Abs. 2 StPO). 5. Es entspricht einem generellen staatsrechtlichen Prinzip, daß der Geschädigte im Strafverfahren auch das Recht hat, Beschwerde gegen ihn betreffende Entscheidungen einzulegen. Umfassend wird dem Geschädigten das Beschwerderecht im Ermittlungsverfahren gewährt. Die StPO enthält hier sowohl die generelle Bestimmung des § 91 Abs. 1 als auch für den Fall des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Spezialbestimmung (§ 96 Abs. 2). Das Fehlen weiterer spezieller Bestimmungen sollte jedoch nicht im Sinne einer Negierung des Beschwerderechts (z. B. gegen eine Verfahrenseinstellung) ausgelegt werden. Für das gerichtliche Verfahren enthält die StPO die generelle Bestimmung des § 305 und die Spezialbestimmung des § 310, die das Beschwerderecht gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes regelt. Als erstes Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen kann daher festgestellt werden: Das in § 17 StPO formulierte Recht des Geschädigten, die Strafverfolgung zu verlangen, ist im gerichtlichen Verfahren (vom Zeitpunkt der Einreichung der Anklageschrift an) erheblich eingeschränkt. Es ist auf das Stellen von Beweisanträgen begrenzt./2/ Gegen die gerichtliche Einstellung, die Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, den Freispruch oder die nach Meinung des Geschädigten zu milde Verurteilung steht diesem kein Rechtsmittel zu. Es erhebt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein solches Rechtsmittelrecht zu gewähren, und ob aus seinem Recht, die Strafverfolgung zu verlangen, weitere Konsequenzen für seine Mitwirkung in der gerichtlichen Hauptverhandlung zu ziehen sind. Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, die in der StPO enthaltenen Beschränkungen unbedingt aufrechtzuerhalten. Der durch eine Straftat moralisch, physisch und materiell Geschädigte sollte umfassendere Rechte erhalten, um seine Interessen vor Gericht vertreten und damit auch zu einer gerechten Entscheidung beitragen zu können. Im Ergebnis dieser Überlegungen, die einen Rechtsvergleich mit den Regelungen in anderen sozialistischen Ländern einschließen, sollte m. E. die StPO folgendermaßen geändert werden: Der Geschädigte sollte ein Beschwerderecht gegen die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 189 StPO) und gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 192 StPO) erhalten. Dem Geschädigten sollte zur Verwirklichung seiner Rechte auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung ein aktives Mitwirkungsrecht eingeräumt werden, /2/ Auch dieses Recht wird in der Literatur zum Teil bestritten. Vgl. Pompoes / Schindler t Schröder, „Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahr NJ 1972 S. 10 ff. (11). 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 392 (NJ DDR 1973, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 392 (NJ DDR 1973, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat, sind die dazu notwendigen Oberprüfungsmaßnahnen und gegebenenfalls weitere Zuführungen bereits nicht mehr auf die Regelungen des sondern auf die Bestimmungen dos zu Stützen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X