Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 346 (NJ DDR 1973, S. 346); der Verpflichtung des Einzelhandels zur qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung abzuleitenden Rechtssatz betrachten, daß der Einzelhandel den Käufer bei dem Nachweis zu unterstützen hat, daß ein Mangel der Ware bei Übergabe an den Käufer Vorgelegen hat. So können sich z. B. für die Verkaufsstelle aus dem Umstand, daß sich Reklamationen bei bestimmten Konserven häufen, Rückschlüsse auf technologische Mängel im Produktionsprozeß des Herstellerbetriebes ergeben. Es wäre überhaupt falsch, den Kunden in sozialistischen Kaufrechtsbeziehungen hinsichtlich seiner Nachweispflicht als auf sich allein gestellt anzusehen. Andererseits darf es im Interesse der Gesellschaft nicht zugelassen werden, daß der Einzelhandel unberechtigte Reklamationen leichtfertig anerkennt, insbesondere wenn der Kunde eine ihm obliegende Nachweispflicht nicht erfüllt und auch sonst keine der Verkaufsstelle bekannten Umstände auf die Berechtigung der Reklamation hindeuten./7/ Schließlich haben die Mitarbeiter der Verkaufsstelle ihre eigenverantwortliche Entscheidung über die Anerkennung des erhobenen Gewähr-ieistungsanspruchs nach gesellschaftlich einheitlichen, im Gesetz festgelegten Maßstäben zu treffen. Kann der vom Gesetz geforderte, zur rechtlichen Verantwortung des Käufers gehörende Nachweis nicht erbracht werden, dann zeigt sich der zweite, nicht weniger wichtige Aspekt der Beweislast in den daraus für die Rechtsanwendung folgenden Konsequenzen: Der Gewährleistungsanspruch kann nicht anerkannt werden, und der Käufer hat die Folgen des Unbewiesenseins der für die Berechtigung der Reklamation erheblichen Tatsachen zu tragen. Die Belastung eines an einem Zivilrechtsverhältnis Beteiligten mit den rechtlichen Konsequenzen des fehlenden Nachweises ist die in der Beweislast enthaltene spezielle zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Die Gesellschaft nimmt dabei ähnlich wie bei der Rechtskraft eines in der Sache unrichtigen Urteils/8/ auch die relativ wenigen Fälle in Kauf, in denen ein subjektives Recht allein wegen des Unbewiesenseins seiner faktischen Voraussetzungen nicht mit Erfolg ausgeübt und verwirklicht werden kann. Rechtspolitische Aspekte der Beweislast im künftigen Zivilrecht Rechtstheoretisch ist die Beweislast treffend als „ein Teil der Lehre von der Rechtsanwendung“/9/ bezeichnet worden. Es ist eine der Grundregeln täglicher Rechtsanwendung, daß derjenige, der eine Rechtsfolge als eingetreten geltend macht, auch bei aller Anerkennung der Mithilfe- und Unterstützungspflicht seines Partners im Zivilreehtsverhältnis letzten Endes die Verantwortung für den Nachweis der dieser Rechtsfolge zugrunde liegenden Tatsachen trägt und als daraus resultierende Verantwortlichkeit im Falle ihrer Unbewiesenheit die Folgen der Beweislosigkeit auf sich nehmen muß./10/ Können die für das subjektive Recht und seine Ausübung vom Gesetz geforderten Fakten nicht nachgewiesen werden, so können auch die mit ihm geschützten Interessen im Prozeß der täglichen Rechtsanwendung nicht durchgesetzt werden./ll/ i'll Bei besonders empfindlichen Waren können sich für die Erfüllung der Nachweispflicht des Kunden große Schwierigkeiten ergeben (vgl. die bei Müller/Teige, a. a. O., S. 22, angegebenen Beispiele beim Kauf von Dederon-Strümpfen u. ä.). '8/ Vgl. Nathan/Püschel, „Zum Wesen und Umfang der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen“, Staat und Recht 1962. Heft 12. S. 2220 ff. 9/ Sc: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 1. Berlin 1957. s. 265. 1101 Vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, a. a. O S. 264. /II/ im Zivilprozeßrecht (Lehrmaterial für das Fernstudium). Heft 2, Berlin 1970, S. 123, heißt es hierzu: „Bleibt der behaup- Die allgemeine und keineswegs nur prozessuale rechtspolitische Bedeutung der Beweislast ergibt sich daraus, daß sie die Rechtsstellung, die die an einem Zivilrechtsverhältnis Beteiligten in der gesellschaftlichen Realität innehaben, in spezifischer Weise mitkonstituiert. Es ist deshalb kein Zufall, daß die Beweislast in den großen Kodifikationen des sozialistischen materiellen Zivilrechts eine wichtige Rolie spielt. Dies trifft insbesondere auch für die gesetzgeberischen Entscheidungen über die Voraussetzungen der zivil-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu. Man kann hierbei eine weitgehende Übereinstimmung der Rechtsentwicklung im Zivilrecht sozialistischer Staaten feststellen. Im wesentlichen im Einklang mit einer seit langem für das künftige Zivilgesetzbuch der DDR vorgeschlagenen Regelung der materiellen Verantwortlichkeit// bestimmt z. B. Art. 444 des ZGB der RSFSR: „Ein Schaden, der einer Person oder dem Vermögen eines Bürgers oder einer Organisation zugefügt wurde, muß in vollem Umfang von der Person ersetzt werden, die den Schaden verursacht hat. Derjenige, der den Schaden verursacht hat, wird von der Schadenersatzpflicht frei, wenn er nachweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde.“ Bei dieser Rechtsstellung des Geschädigten geht die sozialistische Rechtsordnung von dem normalen Lebenstatbestand aus, daß bei einem eindeutig gegebenen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden dieser durch menschliches Versagen entstanden ist. Deshalb muß es als eine ebenso gerechte wie rationelle Grundposition in den vom sozialistischen Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnissen angesehen werden, daß das Gesetz die Schadenersatzpflicht bereits an diesen Kausalzusammenhang knüpft, anstatt wie z. B. in § 823 BGB dem Geschädigten den Beweis aufzubürden, daß der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Nun kann aber im Ausnahmefall der letztere auch ohne Verschulden gehandelt haben; es muß ihm deshalb unbenommen bleiben, auf seine Schuldlosigkeit aufmerksam zu machen und den entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Gelingt dieser Beweis nicht, so muß es bei der im Gesetz vorgesehenen Ersatzpflicht des Schädigers bleiben. Aus alledem ergibt sich, daß die Beweislast als wesent- . lieber Teil der materiellrechtlichen Stellung der Beteiligten in diesem wichtigen Teil des Zivilrechts von typischen Geschehensabläufen ausgeht, dabei die jeweilige Anspruchsgrundlage in ihrem Kern mitbestimmt und daraus die Anforderungen ableitet, die an den Nachweis des Ausnahmetatbestands zu stellen tete Sachverhalt unbewiesen, dann führt die Rechtsanwendung zur Feststellung, daß keine Rechte und Pflichten bestehen.“ Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Die. Anwendung der Beweislastregel führt im Gegenteil in vielen Fällen auch zur Feststellung bestrittener Rechte und Pflichten. Entscheidend ist die jeweilige gesetzliche Lösung des Beweislastproblems. Klagt z. B. der Besitzer einer beweglichen Sache auf Feststellung seines bestrittenen Eigentumsrechts und kann im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend geklärt* werden, ob er oder der Verklagte der Eigentümer des Streitobjekts ist, so muß das Gericht im Hinblick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in einer ausgesprochenen Beweislastentscheidung das bestrittene Eigentumsrecht des Klägers feststellen. /12/ Vgl. z. B. den Hinweis von Kietz/Mühlmann („Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB“, NJ 1966 S. 429 ff. [430 f.]), daß der „Pflichtverletzer im allgemeinen besser als der Geschädigte in der Lage (ist), den das rechtsverletzende Verhalten beeinflussenden Prozeß der Erkenntnis und Willensbildung und seine Umsetzung in die Wirklichkeit aufzudecken und damit die subjektive Seite des durch ihn verursachten Schadens darzulegen“, und die berechtigt ausgesprochene Erwartung, daß mit dieser Regelung der Eeweislast „der Verantwortliche nicht nur schlechthin zur Abwehr gegen ihn erhobener Schadenersatzansprüche, sondern vor allem zur Aufklärung bei den Verhandlungen der Partner, d. h. zu ihrem Zusammenwirken, veranlaßt“ .werde. 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 346 (NJ DDR 1973, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 346 (NJ DDR 1973, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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