Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 26 (NJ DDR 1973, S. 26); AusdenGründen: Die Feststellung des Kreisgerichts, daß der strittige Pkw vor und nach der im Wege der Garantieleistung vorgenommenen Nachbesserung eine Reihe von Mängeln aufgewiesen hat, beruht zum Teil auf dem Zugeständnis des Verklagten, vor allem aber auf dem Ergebnis des vom Kreisgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Sie ist damit in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen, so daß von ihr auch im Kassationsverfahren auszugehen ist. Bei zusammenhängender Betrachtung seiner Entscheidung ergibt sich, daß das Kreisgericht ohne dies allerdings ausdrücklich auszuführen davon ausgegangen ist, daß die im einzelnen genannten Mängel bzw. ihre technischen Ursachen berei ts bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, Vorgelegen haben; denn das ist Voraussetzung für die Entstehung der Gewährleistungsrechte des Klägers gemäß § 459 BGB, die das Kreisgericht trotz der Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatzlieferung prinzipiell bejaht hat. Das steht zugleich in Übereinstimmung damit, daß der Verklagte die Gewährleistungsrechte des Klägers nicht generell bestritten hat, sondern lediglich die Berechtigung der geforderten Ersatzlieferung, aber zur Nachbesserung bereit war. Darüber hinaus bietet das eingeholte Sachverständigengutachten keinen Anhalt für eine gegenteilige Auffassung. Hinsichtlich des unter Ziff. 14 genannten Mangels kommt es vielmehr ausdrücklich zu dem Ergebnis, daß er auf mangelhafte Vorbehandlung der betreffenden Teile vor Aufträgen der Schutzfarbe zurückzuführen ist. Angesichts dieser Sachlage hat sich das Kreisgericht berechtigt auf die Frage konzentriert, ob der Kläger sich unter den gegebenen Umständen auf Nachbesserung verweisen lassen muß. Dabei ist es allerdings zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Die Nachbesserung als Gewährleistungsrecht findet ihre gesetzliche Grundlage im „Merkblatt Kundenreklamationen im Einzelhandel“, das gemäß § 2 der AO über die Behandlung von Kundenreklamationen vom 20. Mai 1966 (GBl. II S. 386) für verbindlich erklärt und als Anlage dazu veröffentlicht wurde. Danach kann der Verkäufer als Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Recht des Käufers, die einzelnen Gewährleistungsrechte wahlweise geltend zu machen (§§ 462, 480 BGB; Vorbemerkung im Kundenmerkblatt; Ziff. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Garantie und Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen für Bürger vom 21. September 1966 I Pr 1 8/66 [NJ 1966 S. 636]), dann von der Möglichkeit der Nachbesserung Gebrauch machen, wenn der Mangel der Ware kurzfristig einwandfrei beseitigt werden kann und dadurch die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben (Kundenmerkblatt 1. Abschn. Ziff. 2 Abs. 2). Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Verklagten und des Kreisgerichts hier aus mehreren Gründen nicht vor. Auf der Grundlage des glaubhaften Vortrags des Verklagten könnte lediglich davon ausgegangen werden, daß er bereit und in der Lage ist, die Mängel in möglichem Maße und kurzfristig beheben zu lassen. Damit allein kann er aber die Gewährleistungsrechte des Klägers nicht wirksam auf die Nachbesserung beschränken. Dazu wäre vielmehr in erster Linie noch erforderlich, daß die Mängel einwandfrei behoben werden. Das ist hier nicht möglich, weil sichtbare Spuren der Reparaturarbeiten verbleiben werden und weil die Gefahr der Fortsetzung der vorhandenen Unterrostungen an der Karosserie nicht auszuschließen ist. Hierzu wird im Sachverständigengutachten ausge- 26 führt: Es ist möglich, „durch sorgfältige Nachbesserung alle Mängel so zu beseitigen daß die volle Funktionstüchtigkeit dieses Pkw wiederhergestellt wird. Eine Wertminderung in geringem Umfange ist jedoch nach Abstellung der Mängel zu erwarten. Diese ist begründet durch Verbleiben der Schönheitsfehler an der Karosserie sowie das Risiko weiterer Unterrostungen, die heute noch nicht in vollem Umfange zu erkennen sind“. Steht schon damit fest, daß der Kläger sich nicht auf Nachbesserung verweisen zu lassen braucht, so trifft das um so mehr zu, wenn berücksichtigt wird, daß er sich wegen der Beseitigung der Mängel an den Hersteller gewandt hatte und die von diesem im Rahmen der Garantieleistungen vorgenommenen Nachbesserungen nur Teilerfolge erbracht haben. Die Inanspruchnahme der Garantieleistungen zeigt zunächst, daß der Kläger keineswegs unter Verletzung berechtigter Interessen des Herstellers oder auch des Verklagten als Verkäufer Ersatzlieferung gefordert hat, sondern anfangs durchaus bereit war, die vorhandenen Schäden im Wege der Nachbesserung beheben zu lassen. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, das die vom Kläger beanstandeten Mängel abgesehen von denjenigen, die er selbst beseitigt (Ziff. 2) bzw. als belanglos fallengelassen hat (Ziff. 3 und 5) im wesentlichen bestätigt, ist durch die Garantieleistung lediglich der unter Ziff. 12 genannte Mangel einwandfrei behoben worden. Dagegen wurden die übrigen Mängel nicht bzw. nicht gänzlich beseitigt. Im Gutachten wird dazu bezogen auf den Zeitpunkt der Überprüfung ausgeführt: Der Mangel am Schiebedach (Ziff. 1) besteht trotz Reparatur noch immer. Die Abdichtungen an den Türen bei den Glasscheiben (Ziff. 4) sind in Ordnung gebracht worden. Die Scheiben sind dicht. Als Folge der Reparatur sind jedoch die Blechkanten nicht mehr glatt und die Gummidichtungen teilweise nach außen wellig, was unschön aussieht. Die unter Ziff. 6 beanstandeten Kugelgelenke der Spurstangen sind ausgewechselt worden, die Schwenklager an den Vorderradaufhängungen haben jedoch ein unzulässiges Spiel von oben nach unten. Die Zündkerzen (Ziff. 7) sind zwar in Ordnung, es ist jedoch bei einem Entstörstecker die Isolierbuchse defekt. Im Autoradio (Ziff. 8) treten noch Störungen bei laufendem Motor auf, obwohl eine Entstördrossel eingebaut wurde. Es besteht demnach noch eine Störung an der Elektro-Anlage. Irri übrigen hat das Gutachten die Mängel zu Ziff. 9, 10 und 11 festgestellt und zu Ziff. 13 ausgeführt, daß die Lackierung der Karosserie äußerlich gut ist, sich jedoch an einigen durch Punktschweißungen verbundenen Stellen der Blechverkleidungen leichte Unterrostungen zeigen. Zwar sei hierdurch bisher noch kein eigentlicher Schaden entstanden, doch müsse dieser Mangel unter Kontrolle gehalten werden, um in Zukunft mögliche Durchrostungen zu vermeiden. Ferner ist am Vorschalldämpfer und am Rahmen an einigen Stellen der Schufz-lack infolge mangelhafter Vorbehandlung dieser Teile vor Aufträgen der Schutzfarbe abgeplatzt (Ziff. 14). Schließlich stellte der Sachverständige zu Ziff. 15 fest, daß am Tachometer der Tageszähler ausgefallen ist und sich der kleine Verkleidungsrahmen aus Plaste am Armaturenbrett durch Wärmeeinwirkung verzogen hat. Wenn aber eine vorgenommene Nachbesserung nicht zur vollständigen Behebung der beanstandeten Mängel geführt hat, ist es mit den Interessen des Käufers, sofort oder alsbald und ohne größeren Kraft- und Zeitaufwand den Kaufgegenstand einwandfrei zur Verfügung zu haben, unvereinbar, ihn auf weitere Nachbesserung wegen derselben Mängel zu verweisen. Der Verklagte beruft sich insoweit darauf, daß er als Verkäufer es nicht zu vertreten habe, wenn eine Ga-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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