Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 249 (NJ DDR 1973, S. 249); sung enthält §24 Abs. 1 PSchO eine objektive Haftung des Kontoinhabers für alle Schäden, die infolge nicht rechtzeitiger Benachrichtigung über den Verlust oder das Abhandenkommen von Scheck- oder Uberweisungsformularen entstehen, ohne daß ein Verschulden des Kontoinhabers zu prüfen sei. Dieser Rechtsauffassung kann der Senat nicht beipflichten. Nach § 52 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen ist der Benutzer postalischer Einrichtungen nach den Bestimmungen des Zivilrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er bei Inanspruchnahme einer Leistung der Deutschen Post verursacht hat. Diese Bestimmung regelt grundsätzlich die Haftung des Benutzers und stellt es unzweideutig auf das Vorliegen einer der nach § 276 BGB möglichen zivilrechtlichen Schuldformen ab. Die Postscfaeckord-nung ist auf der Grundlage des genannten Gesetzes ergangen (vgl. § 68 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen sowie die Einleitung vor § 1 PSchO). § 24 PSchO ist hinsichtlich der Festlegung des Umfangs der Haftung des Kontoinhabers nicht weiter gefaßt als der Haftungsgrundsatz des Gesetzes, in dessen Konkretisierung die Postscheckordnung mit dem Charakter einer Durchführungsbestimmung ergangen ist. Somit ergibt sich, daß § 24 PSchO in Übereinstimmung mit dem Haftungsgrundsatz des Gesetzes über das Post-und Feinmelde wesen auf eine Verschuldenshaftung abstellt. Seine Anwendung als Haftungsgrundlage gegenüber dem Kontoinhaber setzt die Feststellung einer Schuld i. S. des § 276 BGB, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraus. Zu prüfen ist daher, ob die Verklagte das Postscheckamt gemäß § 24 PSchO schuldhaft nicht so rechtzeitig benachrichtigt hat, daß Lastschriften verhindert werden konnten. (In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kommt der Senat zu der Auffassung, daß die Verklagte insoweit nicht schuldhaft gehandelt hat.) Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß sich das erstinstanzliche Gericht nur ungenügend damit auseinandergesetzt hat, wie die Verwahrung des Scheckhefts durch die Verklagte in ihrem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Schreibtisch im Zusammenhang mit der zu prüfenden Haftung der Verklagten rechtlich zu beurteilen ist. Der Senat hatte dieses Versäumnis des Kreisgerichts nachzuholen. Die Klägerin hat der Verklagten in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA an ihrem Arbeitsplatz zur Unterbringung ihrer im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände einen Schreibtisch zur Verfügung gestellt, der ein Rollfach besitzt und verschließbar ist. Es erhebt sich die Frage, ob die Verklagte durch die Wahl des Aufbewahrungsorts für ihr Scheckheft fahrlässig gehandelt hat und deshalb nicht in der Lage war, das Postscheckamt rechtzeitig vom Verlust ihres Scheckhefts zu informieren. Das muß verneint werden. Die Verklagte trug den Schlüssel bei sich und hat glaubhaft angegeben, daß ihr nicht bekannt war, daß sich der von ihr benutzte Schreibtisch durch einen Drude auf das Rollfach auch ohne Benutzung des Schlüssels öffnen ließ. Die Behauptung der Zeugin F., daß es üblich gewesen sei, bei Abwesenheit des Betreffenden die Schreibtische gegenseitig zu öffnen, hat die Verklagte entschieden in Abrede gestellt. Die weitere Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die Verklagte wußte, daß ihr Schreibtisch relativ leicht ohne Schlüssel zu öffnen ist. Die Zeugin W. hat die Tatsache des widerrechtlichen Öffnens der Schreibtische auf Vorhalt des Senats ausdrücklich auf ihre Kenntnis hinsichtlich der Zeugin F. beschränkt. Für die Verklagte hat sie nichts bekunden können. Der durch den Senat vernommene Zeuge S. hat in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der Verklagten und der Zeuginnen ausgesagt, daß es nicht üblich war, widerrechtlich in die Schreibtische anderer Kolleginnen bei deren Abwesenheit einzudringen. Es sei vielmehr eine Belehrung darüber erfolgt, daß das aus Gründen der Sicherheit untersagt sei. Unter Beachtung aller Zusammenhänge ist daher zu folgern, daß die Verklagte davon ausgehen konnte, daß ihr verschließbarer Schreibtisch nur mittels des bei ihr befindlichen Schlüssels geöffnet werden konnte. Selbst wenn das Verwahren eines Scheckhefts in einem verschließbaren Schreibtisch auf der Arbeitsstelle durch einen Betriebsangehörigen bei Verlust des Heftes keine Schadenersatzpflicht des Betriebes gegenüber dem Werktätigen begründen würde, weil die gemäß § 119 GBA zur Verfügung gestellten Behältnisse nur zur Verwahrung der mit der Arbeit im Zusammenhang stehenden Gegenstände dienen, kann ein zivilrechtliches Verschulden des Kontoinhabers unter den dargelegten Umständen aus der Wahl eines solchen Aufbewahrungsortes nicht abgeleitet werden. Wer in einem verschließbaren Schreibtisch seiner Arbeitsstelle, zu dem nur er den dazugehörigen Schlüssel bei sich führt, sein Postscheckheft verwahrt, handelt nach zivilrechtlichen Verschuldensgrundsätzen gegenüber der Deutschen Post nicht fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht gelassen hat und mit einem widerrechtlichen gewaltsamen öffnen seines Schreibtisches durch Betriebsangehörige nicht zu rechnen braucht. Auch aus der Tatsache, daß die Verklagte am 3. Juni 1971 im Gegensatz zu ihrer sonstigen Gewohnheit beinT Verlassen des Betriebes das Scheckheft nicht aus dem Schreibtisch nahm und dann in ihrer Wohnung verwahrte, kann ein Verschulden nicht hergeleitet werden. Die Beweisaufnahme hat dazu ergeben, daß die Verklagte während der Arbeitszeit plötzlich wegen eines vereiterten schmerzhaften Daumens krankgeschrieben werden mußte und der Arzt sie anwies, sofort nach Hause zu gehen. Daraus kann ihr angesichts des Krankheitszustands nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Handelns gemacht werden. Die fehlende Kenntnis der Verklagten über das Abhandenkommen ihres Scheckhefts beruht somit nicht auf Verschulden. Vielmehr war sie objektiv außerstande, das Postscheckamt so rechtzeitig zu informieren, daß Lastschriften hätten verhindert werden können. Aus den angeführten Gründen war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. §823 BGB; §§ 5, 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft. Auf einen Schadenersatzanspruch, den ein Werktätiger gegen einen Dritten wegen Verletzung seiner Gesundheit hat, sind Leistungen, die die Staatliche Versicherung auf Grund von Versicherungsverträgen mit dem Beschäftigungsbetrieb des Werktätigen erbringt, nicht anzurechnen. BG Suhl, Urt. vom 27. November 1972 - 3 BCB 25/72. Auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstelle fuhr der Kläger mit seinem Moped den sich verkehrswidrig verhaltenden Verklagten an und erlitt dadurch so schwere Verletzungen, daß er invalidisiert werden mußte. In einem vorangegangenen Zivilverfahren wurde der Verklagte verurteilt, dem Kläger den aus diesem Unfall entstandenen und weiterhin entstehenden Schaden zu einem Drittel zu ersetzen. Der Kläger berechnet den ihm entstandenen Schaden auf 24 386,80 M und macht davon ein Drittel (8 128,93 M) geltend. 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 249 (NJ DDR 1973, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 249 (NJ DDR 1973, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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