Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 217 (NJ DDR 1973, S. 217); sen, ist der unterschriftlich bestätigte Sachverhalt insofern nicht unrichtig, als die Mutter der Klägerin tatsächlich über die Bedeutung und auch die Folgen einer Skoliose-Operation hingewiesen worden ist. Bei alledem kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß das Kind ab 1964 regelmäßig in der Klinik der Verklagten vorgestellt worden ist und die Überweisung der Klägerin zur Klinik der Verklagten vor allem unter dem Gesichtspunkt erfolgte, daß eine derartige Operation vorgenommen werden soll. Demnach sind Anspruchsgrundlagen für einen zivil-rechtlichen Schadenersatzanspruch nicht zu bejahen, so daß die diesbezügliche Feststellungsklage als unbegründet zurückzuweisen war. §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO. Wird gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben, so hat das Gericht in mündlicher Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die Umwandlung des Verfügungsverfah-rens in ein Klageverfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. BG Schwerin, Urt. vom 13. Oktober 1971 BCB 29/71. Der Antragsteller hat den Erlaß von zwei einstweiligen Verfügungen beantragt. Das Kreisgericht hat diese erlassen. Dagegen hat der Antragsgegner Widerspruch erhoben. In der mündlichen Verhandlung wurden die einstweiligen Verfügungs verfahren mit Zustimmung des Antragstellers als ein Klageverfahren fortgesetzt. Nach Erhebung von Beweisen verurteilte das Kreisgericht den Antragsteller entsprechend den Widerklageanträgen des Antragsgegners. Eine Entscheidung über die vom Antragsteller nunmehr im Wege der Klage erhobenen Ansprüche und über die Bestätigung oder Aufhebung der beiden Verfügungen erging nicht. Gegen dieses Urteil richtet sich dig Berufung des Antragstellers, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Obwohl der Antragsgegner gegen die beiden einstweiligen Verfügungen des Kreisgerichts Widerspruch eingelegt hat, ist über deren Fortbestand oder über ihre Aufhebung nicht entschieden worden. Da mit den einstweiligen Verfügungen aber zwei gerichtliche Entschei- dungen vorliegen, hätte das Kreisgericht auf Grund des Widerspruchs des Antragsgegners über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügungen gemäß §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO durch Endurteil entscheiden müssen. Es ist selbst mit Zustimmung des Antragstellers nicht zulässig, die beiden Verfügungsverfahren in ein Klageverfahren überzuführen, wie es das Kreisgericht getan hat, weil in einem solchen Verfahren nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der bis dahin nicht aufgehobenen und von den Parteien auch nicht für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungen entschieden werden konnte. Insoweit sind die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beachten, das gemäß §§935, 940 ZPO einstweilige Zustände regeln soll. Eine endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich (vgl. BG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. August 1970 BCB 19/70 - NJ 1971 S. 371). Diese fehlerhafte Überführung der einstweiligen Verfügungsverfahren in das Klageverfahren hatte zur Folge, daß das angefochtene Urteil nichts darüber aussagt, ob die beiden einstweiligen Verfügungen bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden, so daß nunmehr einander widersprechende Entscheidungen des Kreisgerichts in Form der einstweiligen Verfügungen und des Urteils vorliegen. Das macht deutlich, daß nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Umstellung eines solchen Verfahrens auf eine Klage nicht mehr zulässig sein kann. Darüber hinaus bestehen gegen die Überführung der beiden Verfügungsverfahren in ein Klageverfahren auch deshalb Bedenken, weil § 926 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO vorsieht, daß dann, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist, das Gericht auf Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung anzuordnen hat, daß die Partei, welche die einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat und daß dann, wenn dieser Anordnung nicht Folge geleistet wird, auf Antrag die einstweilige Verfügung durch Endurteil aufzuheben ist. Insbesondere aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Umwandlung eines Verfügungsverfahrens in eine Klage gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unzulässig ist. Buchumschau Prof. Dr. habil. Joachim Richter/Hans-Georg Keune: Arzneimittelrecht der DDR (Kommentar, Teil I) Akademie-Verlag, Berlin 1972. 936 S.; Preis: 60 M. Die Autoren der Direktor des Instituts für Arzneimittelwesen und ein in der Akademie für ärztliche Fortbildung tätiger Jurist haben das Arzneimittelrecht der DDR, also das Arzneimittelgesetz (AMG) vom 5. Mai 1964 und die bis zum Redaktionsschluß ergangenen sieben Durchführungsbestimmungen dazu, umfassend und übersichtlich kommentiert. Das Buch enthält darüber hinaus mehr als 100 Anlagen. Es handelt sich insgesamt um ein Material, das einen geschlossenen Überblick über dieses spezielle Gebiet ermöglicht und deshalb auch für den Juristen eine wertvolle Hilfe ist. Die Arbeit ist ein bedeutsamer Beitrag zur Durchdringung eines wesentlichen medizinisch-juristischen Grenzbereichs. Aus der Darlegung der Pflichten beim Umgang mit Arzneimitteln ergeben sich wichtige Schlußfolgerungen zur Beurteilung der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen. Für Juristen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 37 AMG von besonderem Interesse. Hier werden die Voraussetzungen der ordnungsstrafrechtlichen sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Zuwiderhandlungen gegen das Arzneimittelrecht geregelt. Diese Vorschriften sind in dem in ihren Konsequenzen der Regelung über die fahrläs-Spezialgesetz belassen worden, weil ihre Herauslösung die Übersichtlichkeit des Gesetzes beeinträchtigt hätte. Trotzdem sind natürlich die Strafbestimmungen der §§ 35 bis 37 AMG Bestandteil des sozialistischen Strafrechts; es gelten für sie die allgemeinen Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit, wie sie im Allgemeinen Teil des StGB geregelt sind, und ebenso die allgemeinen Bestimmungen über die Einleitung und Durchführung von Strafverfahren. In § 35 AMG wird eine Straftat gegen die allgemeine Sicherheit beschrieben. Danach ist strafbar, wer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vorsätzlich Arzneimittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe gewinnt, herstellt, in den Verkehr bringt oder in anderer Weise behandelt und dadurch fahrlässig (Abs. 1) oder vorsätzlich (Abs. 2) eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht. Für die fahrlässige Herbeiführung schwerer Folgen (erheblicher Gesundheitsschaden oder Tod eines Menschen) ist Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren angedroht. Werden die oben genannten Handlungen fahrlässig begangen und werden dadurch die schweren Folgen fahrlässig herbeigeführt, so findet §36 AMG Anwendung; er sieht für schwere Fälle eine Strafverschärfung vor (Abs. 2), die sige Tötung (§114 Abs. 2 StGB) entspricht. § 37 AMG beschreibt Straftaten im Bereich der Veterinärmedizin. Ihre Auswirkungen bestehen darin, daß durch das gesetzwidrige Vorgehen des Täters die Gesundheit oder die Leistungsfähigkeit von Tierbeständen 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 217 (NJ DDR 1973, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 217 (NJ DDR 1973, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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