Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 109 (NJ DDR 1973, S. 109); Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) ihre ursprüngliche Funktion verloren. Es besteht aber keine Notwendigkeit, sie gänzlich auszuschließen. Soweit Anwälte Schriftsätze und dgl. untereinander direkt zustellen, dient das einer schnelleren Information der Parteien und der Beschleunigung des Verfahrens. Prozessuale Wirkungen werden damit aber nicht ausgelöst. Da § 1 Abs. 1 der VO nicht auf die Zustellung von Urteilen beschränkt ist, sondern generell von den im Verfahren erforderlichen Zustellungen spricht, werden die Zustellungen von Anwalt zu Anwalt von dieser Regelung nicht erfaßt, weil sie in diesem Sinne nicht „erforderlich“ sind. Verkündung der Urteile Um die gesellschaftliche Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten, müssen die Parteien möglichst unmittelbar nach Abschluß der Verhandlung von der Entscheidung und den dafür maßgebenden Gründen Kenntnis erhalten. Diesem Zweck sollten die in § 21 FVerfO und in §§ 36 ff. AGO enthaltenen Regelungen dienen. In diesen Bestimmungen werden strenge Anforderungen an den Zeitpunkt und an den Inhalt der Verkündung einer Entscheidung gestellt. Diese Anforderungen waren jedoch in vielen Fällen nicht realisierbar. Wegen Fehlens personeller oder technischer Voraussetzungen war es den Gerichten oftmals nicht möglich, das Urteil sofort in vollständiger Fassung fertigzustellen und den Parteien vorzulesen. Das führte dazu, daß zunächst auf die Verlesung der Gründe, später auch auf die des Urteilstenors verzichtet wurde, weil die Gerichte besonders bei Verwendung von Tonaufnahmegeräten häufig außerstande waren, das auf Tonband gesprochene Urteil innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist abzuschreiben. Damit wurde nicht nur das Gesetz verletzt, sondern auch oft in erheblichem Maße das Recht der Bürger beeinträchtigt, die Entscheidung und die Gründe dafür sofort zu erfahren. Die Bürger blieben über den Ausgang des Verfahrens im unklaren und erlangten oft erst nach Anfrage beim Gericht genaue Kenntnis. Damit ging zugleich die von der Verhandlung ausgehende erzieherische Wirkung verloren. Die gesetzliche Regelung war daher den tatsächlichen Möglichkeiten und Erfordernissen anzupassen. Dabei mußte eine einheitliche Regelung für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen gefunden werden, weil Unterschiede in den einzelnen Verfahrensarten nicht gerechtfertigt wären. § 4 der VO sichert, daß den Parteien möglichst unmittel-bar im Anschluß an die Verhandlung, aber nicht später als drei Tage danach, der Urteilsausspruch zur Kenntnis gebracht und zumindest der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt wird. Das Urteil muß spätestens innerhalb einer Woche in vollständiger Form fertiggestellt und sodann unverzüglich zugestellt werden. Im Interesse der Bürger wurde sowohl in § 21 Abs. 1 FVerfO als auch in §36 Abs. 3 AGO festgelegt, daß Urteile eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Diese Forderung hat das Oberste Gericht auch für das Zivilverfahren erhoben/6/, weil die ZPO eine solche Verpflichtung der Gerichte nicht enthält. Nunmehr ist sie gesetzlich bestimmt (§ 4 Abs. 4 der VO). Im übrigen werden durch diese Bestimmungen die Vorschriften der ZPO, der FVerfO und der AGO über die Öffentlichkeit der Verhandlung und der Urteilsverkündung nicht berührt, so daß bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Ausschließung der Öffentlichkeit // Vgl. z. B. OG, Urteil vom 14. April 1962 - 2 Uz 12/61 - (NJ 1962 S. 454). auch für die Verlesung oder Mitteilung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. §§ 13 ff. AnglVO, § 13 Abs. 2 AGO). Einlegung der Berufung Um das Verfahren auch für die zweite Instanz zu vereinfachen und dessen Beginn nicht zu verzögern, wird eine einheitliche Regelung für die Einlegung der Berufung getroffen. Wie in § 22 Abs. 1 FVerfO für das Familienverfahren wird gemäß §5 Abs. 1 der VO nunmehr auch in Zivilund Arbeitsrechtsverfahren die Berufung beim Gericht erster Instanz eingelegt. Dies ist für die Bürger einfacher, weil sie das Gericht, bei dem das bisherige Verfahren lief, kennen und in der Regel auch leichter erreichen. Das Gericht erster Instanz kann die Akten sofort an das Berufungsgericht weiterleiten. Eine Anforderung durch das Berufungsgericht ist nicht notwendig, so daß Zeit eingespart wird. Andererseits kann das erstinstanzliche Gericht sofort nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Rechtskraft der Entscheidung bescheinigen, wenn bis dahin Berufung nicht eingelegt worden ist. Bisher war es notwendig, zunächst beim Berufungsgericht anzufragen, ob ein Rechtsmittel eingelegt worden ist; erst wenn das verneint wurde, konnte das Rechtskraftzeugnis erteilt werden. Da die Einlegung der Berufung bisher unterschiedlich geregelt war, ist es besonders notwendig, in der Rechtsmittelbelehrung auf die neue Regelung hinzuweisen. Sollte es dennoch einmal Vorkommen, daß nach Inkrafttreten der Verordnung die Berufung irrtümlich beim Berufungsgericht eingeht, so ist das erstinstanzliche Gericht sofort zu unterrichten, wobei gleichzeitig die Akten anzufordern sind. Die Einlegung der Berufung bei einem unzuständigen'-Gericht darf nicht zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führen. Für Arbeitsrechtssachen gilt ohnehin die Regelung des § 28 AGO, wonach die Sache sofort an das zuständige Gericht abzugeben ist und die Fristen gewahrt bleiben. Ist in Zivilsachen die Fristversäumung auf die Einlegung der Berufung bei einem anderen Gericht zurückzuführen, so ist in entsprechender Anwendung des § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der ZPO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Beschwerde oder die sofortige Beschwerde auch beim Beschwerdegericht einzulegen (z. B. § 569 ZPO). Das führte bei den Beteiligten oft zur Ungewißheit darüber, bei welchem Gericht im Einzelfall Beschwerde einzulegen war. Deshalb wurde jetzt die Bestimmung über die Einlegung der Berufung auch für die Beschwerde und die sofortige Beschwerde für entsprechend anwendbar erklärt, so daß für alle Fälle eine gleichlautende Regelung besteht (§5 Abs. 2 der VO). Das bezieht sich jedoch nur auf die Einlegung der Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht. Selbstverständlich kann dieses Gericht der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für berechtigt hält (§ 571 ZPO). Verhandlung fiber die Art und Weise der Erfüllung / des Anspruchs Die Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung muß bereits in der mündlichen Verhandlung vorbereitet werden. Hier müssen die Voraussetzungen geprüft und geschaffen werden, um den Streit umfassend beenden zu können. Es ist ein Hauptanliegen des sozialistischen Gerichts, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und soweit dies für die Klärung des Streitfalls erforderlich ist auch seiner Ursachen und Bedingungen darauf hinzuwirken, den Streit durch eine Einigung der 10;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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