Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20); ggf. erforderlich sein, sich gegen gewisse Tendenzen der Bevormundung der Parteien durch das Gericht zu wenden, um das Erfordernis aktiven und verantwortungsbewußten Handelns der Parteien hervorzuheben. Doch kann es nicht darum gehen und da ist Prof. Nevai zuzustimmen , den bürgerlichen Grundsatz „vigilantibus iura scripta sunt“, wonach das Recht vorzugsweise den Aktiven schützt, wieder zu beleben. Wenn auch Prof. S a w c z u k, Lublin, diesen Grundsatz mit gewissen Einschränkungen versah, wurde doch sichtbar, daß ein Anknüpfen an diese aus einer früheren Gesellschaftsordnung stammenden Rechtsauffassungen die erhebliche Gefahr in sich trägt, bürgerliche Positionen, nach denen jeder sich selbst der Nächste ist, zu erneuern. Eins ist jedenfalls deutlich geworden. Das richtige Verhältnis von Gericht und Parteien im Zivilprozeß ist offenkundig ein sehr kompliziertes Problem, dessen Lösung noch viel Arbeit und weitere Diskussionen erfordert, wobei es darauf ankommt, die aufgeworfenen Fragen vom Standpunkt des Marxismus-Leninismus und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu beantworten. Eine der grundlegenden Forderungen der marxistisch-leninistischen Arbeiterbewegung war und ist die unmittelbare Beteiligung der Werktätigen an der Rechtsprechung. Dementsprechend wurde in allen Ländern, in denen die Arbeiterklasse die Macht ergriffen hat, die Mitwirkung der Schöffen auch in Zivilsachen eingeführt. Allgemein ist bekannt, daß allein durch die Schaffung von Kollegialgerichten, die unter Mitwirkung von Schöffen entscheiden, nur ein erster Schritt getan war. Es bedurfte und bedarf vielfältiger Anstrengungen, um die Vorzüge der Schöffenmitwirkung am gerichtlichen Verfahren voll nutzbar zu machen. Hierzu nahm Prof. R e v a i, Budapest, Stellung. Um welch komplizierten und zugleich hochaktuellen Fragenkomplex es sich hierbei handelt, ist aus der Tatsache ersichtlich, daß die Mitwirkung der Schöffen in Zivilsachen wegen angeblicher Uneffektivität in der VR Polen 1958 wesentlich eingeschränkt (so Prof. Wengerek, Poznan) und vor einiger Zeit in der CSSR abgeschafft wurde (so Prof. P1 u n d r, Prag) und daß man sich auch in der VR Ungarn mit dem Gedanken einer Beschränkung der Teilnahme der Schöffen in Zivilsachen trägt (so Prof. Revai und Prof. Nevai, Budapest). Diese Diskussionsbeiträge machten andeutungsweise dreierlei sichtbar: Erstens, daß die Einstellung zur Mitwirkung der Schöffen regelmäßig von prinzipieller politischer Bedeutung ist, wie z. B. der Zeitpunkt ihrer Beseitigung in der CSSR oder die gegnerischen Angriffe gegen die Beteiligung von Werktätigen in Zivilsachen zeigen. Zweitens, daß die Demokratisierung der Rechtspflege keineswegs mit einer Erweiterung der Mitwirkung der Werktätigen identisch ist. Drittens, daß die Mitwirkung eine ständige politisch-ideologische Arbeit, wissenschaftliche Durchdringung der mit ihr verbundenen Probleme und vielgestaltige praktische Anstrengungen erfordert. In mancher Beziehung ähnlich gelagert erscheint die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, wenngleich sie in der Diskussion ausschließlich von der positiven allerdings nicht problemlosen Seite her betrachtet wurde. Dr. Posorski und Dr. Hantsche, beide Berlin, berichteten über das erfolgreiche Wirken der Schieds- und Konfliktkommissionen in der DDR und konnten dabei zeigen, welche Wege beschritten wurden und werden, um die gesellschaftliche Gerichtsbarkeit auf- und auszubauen und das Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürgern durch eine immer bessere Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu stärken. Dr. Schakarjan, Moskau, berichtete über die Tätigkeit der Kameradschaftsgerichte in der UdSSR, wobei sie auf deren Rechtsstellung und den Charakter ihrer Tätigkeit näher einging. Wenn auch Entwicklungsprobleme der gesellschaftlichen Gerichte nicht weiter diskutiert wurden, so zeigten doch Meinungsäußerungen am Rande der Konferenz, daß die angeschnittenen theoretischen und praktischen Probleme für die anderen Teilnehmer der Konferenz anregend und wichtig waren. Es ist nicht möglich, auf die Beiträge aller Konferenzteilnehmer näher einzugehen, wenngleich jeder von ihnen eine Fundgrube von Anregungen ist. Das gilt insbesondere für die Beiträge von Dr. Strasberg, Berlin, Prof. Zilberstein, Bukarest, Prof. Fettweis, Lüttich, Dr. L ü b c h e n , Berlin, Dr. Nemeth, Budapest. Erwähnt werden soll hier aber noch der Beitrag von Prof. S t a 1 e w, Sofia, über „Die soziale Gerechtigkeit des sozialistischen Zivilprozesses als Grundlage seines Demokratismus“. Anknüpfend an gegenwärtig stattfindende Diskussionen und Reformbestrebungen in verschiedenen kapitalistischen Ländern, die sich gegen die Mißstände in deren Rechtspflege richten und demzufolge unter der Losung der Durchsetzung sozialer Gerechtigkeit erfolgen, legte Prof. Sta-lew dar, wie die Interessen der Werktätigen im sozialistischen Zivilprozeß geschützt und durchgesetzt werden. Er zeigte in für die sozialistischen Staaten doch recht allgemeingültiger Form, welch qualitativen Unterschied der sozialistische Zivilprozeß gegenüber dem bürgerlichen aufweist. Seine Darlegungen zur Zugänglichkeit, zur Richtigkeit und zum Tempo des Rechtsschutzes ergänzt z. B. durch Angaben über die Prozeßdauer und die Höhe der Kosten im italienischen Zivilprozeß durch Prof. Cappelletti, Florenz waren ein beredter Ausdruck für den sozialistischen Inhalt des Zivilverfahrens in der VR Bulgarien und den anderen sozialistischen Staaten. Die Schlußfolgerungen Prof. Stalews, daraus als höchstes Prozeßprinzip für das sozialistische Zivilverfahren das der sozialen Gerechtigkeit abzuleiten, erscheint jedoch wie Prof. Dobrowolskij in seinem Beitrag andeutete nicht akzeptabel. Da die Reformbestrebungen in kapitalistischen Ländern mit den revolutionären Umgestaltungen der Rechtspflege in den sozialistischen Ländern nicht vergleichbar sind, kann die Ersetzung einer differenzierten Behandlung der sozialistischen Grundanschauungen über die Gestaltung des Zivilprozesses durch ein Prinzip der sozialen Gerechtigkeit nur dazu beitragen, den Klasseninhalt des Zivilprozesses unter verschiedenartigen gesellschaftlichen Verhältnissen zu verwischen. Es ist sicher nicht einfach, rechtliche Probleme, wie sie sich in verschiedenen Ländern darbieten, miteinander nutzbringend zu diskutieren. Einfache Vergleiche ohne Berücksichtigung der konkreten Klassenverhältnisse, aber auch der nationalen Eigenarten und Entwicklungsbedingungen verschiedener Länder gleicher Klassenstruktur sind unnütz und u. U. sogar irreführend. Die Teilnehmer der Konferenz waren sich dieser Tatsache bewußt und sind'sich demgemäß in dem Bestreben begegnet, die Probleme der anderen Länder so gründlich wie möglich zu studieren. Hierzu nutzten sie nicht nur die Konferenz, sondern auch viele Gespräche an ihrem Rande und alle anderen Zusammenkünfte und Veranstaltungen. In seinem Schlußwort knüpfte Prof. Dr. habil, P ü s c h e 1, Humboldt-Universität Berlin, an die Ergebnisse der I. Internationalen Konferenz zu Fragen des Zivilprozeßrechts an und bezeichnete den nunmehr mit einer stärkeren Konzentration auf ein grundlegendes Beratungsthema durchgeführten internatio- 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 20 (NJ DDR 1972, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X