Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 76 (NJ DDR 1967, S. 76); jetzigen Entwicklungsstand aus die Mitwirkung bis ins einzelne zu regeln. Gerade insoweit sind perspektivische Überlegungen bedeutsam. Die Gesetzlichkeit des Verfahrens wird nicht im mindesten beeinträchtigt, wenn das Gericht unter strikter Wahrung der Rechte der Parteien die Formen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte schöpferisch weiterentwickelt. Der Entwurf sieht folgende neue Form der gesellschaftlichen Mitwirkung vor: Bürger, die als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen, sollen das Recht haben, sich zu Wort zu melden. Das Gericht ist befugt, solche Meldungen zuzulassen und den Bürgern Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen. Die Praxis wird zeigen, welche Möglichkeiten zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit in dieser Bestimmung liegen. Im übrigen läßt der Entwurf dem Gericht den notwendigen Spielraum, um den Besonderheiten der einzelnen Verfahrensarten gerade bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Rechnung zu tragen.2 Die Rechte der Gewerkschaften P ü s c h e 1 vertritt die Auffassung, daß die Rechte der Gewerkschaften entsprechend dem Inhalt des § 3 Abs. 3 AGO geregelt werden sollen3. Nach anderen Vorstellungen soll auch das Recht der zuständigen Vorstände des FDGB, sich von den Arbeitsrichtern über ihre Tätigkeit, über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben und über die Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren berichten zu lassen, im Gesetz geregelt werden. Außerdem wird gefordert, die Kammern für Arbeitsrechtssachen im Gesetz zu verpflichten, .die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen bei der Anleitung der Konfliktkommissionen zu unterstützen, den Mitgliedern der Konfliktkommissionen ihre Erfahrungen zu vermitteln, die Mitglieder zur Teilnahme an der Verhandlung grundsätzlicher Arbeitsstreitfälle einzuladen und mit ihnen die den jeweiligen Betrieb betreffenden arbeitsrechtlichen Verfahren auszuwerten (§§ 3 Abs. 2 und 4 AGO). Wir sind der Meinung, daß an den Rechten der Gewerkschaften im arbeitsgerichtlichen Verfahren und an der weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaftsorganen keine Abstriche zu machen sind, halten es aber für notwendig, zu prüfen, ob alle diese Pflichten der Gerichte wirklich in die Verfahrensordnung aufgenommen werden müssen oder ob es richtiger wäre, sie je nach ihrer Bedeutung im Gerichtsverfassungsgesetz oder in speziellen Vorschriften (KK-Richtlinie u. a.) zu regeln. Unter genauer Abgrenzung derjenigen Bestimmungen, die in das GVG gehören, muß das Verfahrensgesetz jedoch um Bestimmungen über die Rechte der Gewerkschaften, die das arbeitsrechtliche Verfahren charakterisieren, ergänzt werden. Obwohl die Einheitlichkeit der Grundzüge aller Verfahrensarten gewahrt bleiben muß', ist es u. E. erforderlich, die Besonderheiten sichtbar zu machen, die z. B. in Arbeitsrechtssachen auf der Funktion der Gewerkschaft beruhen, die Rechte der Werktätigen auch im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Auf Widerspruch stieß in der Diskussion die vorgesehene Regelung, daß sich Werktätige bei arbeits-rechtlichen Streitigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren zwar durch Gewerkschaftsfunktionäre, nicht aber durch Rechtsanwälte vertreten lassen können. Es wurde darauf hingewiesen, daß damit u. a. die verfassungs- 2 Vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 1 PI B 3/64 (NJ 1964 S. 609); Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 - 1 PI B 1/65 *- (NJ 1965 S. 309); Beschluß des Plenums Ues Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der .Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 - 1 PI B 2/66 - (NJ 1966 S. 268). 3 püschel, NJ 1966 S. 625. mäßigen Rechte der Bürger eingeschränkt, das Prinzip der freien Anwaltswahl durchbrochen, der Werktätige schlechtergestellt und der Gewerkschaftsvertreter in Interessenkollision geraten würde. Demgegenüber hält der FDGB-Bundesvorstand eine Vertretung des Werktätigen durch qualifizierte Gewerkschaftsfunktionäre für notwendig, aber auch für ausreichend. Dieser Ansicht ist im Prinzip zuzustimmen. Die Gewerkschaften bemühen sich mit Erfolg, qualifizierte Kader auszubilden, die die schutzwürdigen Interessen der Werktätigen mit Sachkunde und Konsequenz vertreten. Deshalb wird in der Perspektive das Bedürfnis nach einer anwaltlichen Vertretung in der Regel nicht mehr vorhanden sein. In diesen Entwicklungsprozeß sollte jedoch nicht mit dem Verbot anwaltlicher Vertretung in bestimmten Verfahren eingegriffen werden, vor allem deshalb nicht, weil die Bürger daraus eine Schmälerung ihrer Rechte im Prozeß herleiten könnten. Von der Befugnis des Rechtsanwalts, in allen zivil- und familienrechtlichen Verfahren vor Gericht auftreten zu dürfen, sollte auch in arbeitsrechtlichen Verfahren nicht abgegangen werden. Zur Stellung der Schöffen Sichtbarer Ausdruck der gesellschaftlichen Mitwirkung ist das Recht der Schöffen, als gleichberechtigte Richter an der Verhandlung und Entscheidung mitzuwirken. Deshalb müssen alle Bestimmungen, die die richterlichen Befugnisse der Schöffen bisher noch einengen, beseitigt werden. Das gilt z. B. für § 10 Abs. 3 AnglVO, der im Falle der Ablehnung oder Ausschließung die Schöffen einer anderen Regelung unterstellt als den Berufsrichter. Abgesehen davon, daß die Regelung des § 10 Abs. 3, wonach über die Ablehnung eines Schöffen nur der Vorsitzende und der andere Schöffe entscheiden, nicht die Besetzung des Arbeitsrechtssenats beim Obersten Gericht mit zwei Berufsrichtern und drei Schöffen berücksichtigen konnte, sollten derartige Entscheidungen durch ein ordnungsgemäß besetztes Gericht getroffen werden. § 19 Abs. 2 AGO hat geregelt, daß derartige Entscheidungen erst getroffen werden, nachdem die Beschlußfähigkeit des Gerichts durch Hinzuziehung eines anderen Richters oder Schöffen hergestellt worden ist. Diese in der Praxis bewährte Bestimmung sollte in das neue 'Verfahrensrecht übernommen werden. Den Parteien ist das Ablehnungsrecht bis zum Schluß der Verhandlung zu gewähren, da auch noch während des Verfahrens Umstände eintreten oder bekannt werden können, die die Besorgnis der Befangenheit begründen. Zur Zusammenarbeit des Gerichts mit anderen Organen und zur Gerichtskritik Die Verpflichtung des Gerichts zur Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen sowie den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen muß in den einzelnen Verfahrensabschnitten exakt dargestellt werden. So muß z. B. bei der Einleitung von Arbeitsrechtsverfahren das Gericht die Existenz der Konfliktkommission berücksichtigen: Einspruch gegen die Entscheidung einer Konfliktkommission als Form der Klageerhebung, Zuständigkeitsregelung nach dem Sitz der Konfliktkommission oder des Betriebs, Beratung vor der Konfliktkommission als Sachurteilsvoraussetzung. In Erziehungsrechtssachen ist das Vorschlags-, Antrags- und Rechtsmittelrecht des Organs der Jugendhilfe zu beachten. Bei der Regelung der Gerichtskritik als Mittel zur Überwindung von Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung solcher Ursachen, die die Begehung von Rechtsverletzungen begünstigen, sollte inhaltlich § 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 19fi3 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 76 (NJ DDR 1967, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 76 (NJ DDR 1967, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X