Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 287 (NJ DDR 1967, S. 287); Brandstifter und Notzüchter richten. Die Zeit der Einweisung ist auf maximal zehn Jahre begrenzt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Sicherungsanstalt nicht für Personen gedacht, denen man politische Straftaten vorwirft, so daß nicht zu besorgen ist, daß diese Anstalten zum juristischen Deckmantel künftiger Konzentrationslager werden könnten. Interessant ist die Konstruktion der „sozialtherapeutischen Anstalt“, die den Versuch unternehmen soll, durch sinnvolle Erziehungsarbeit dem weiteren Abgleiten eines Menschen in ein deliktisches Leben vorzubeugen. Diese Maßregel soll vor der Strafe vollzogen und auf die Strafzeit angerechnet werden. Auch hier können wir das humanistische Anliegen der Verfasser und die demokratisch-humanistische Ausgestaltung der Maßregel erkennen. Die Maßregel als solche wäre jedoch überflüssig, wenn der Strafvollzug der Bundesrepublik Möglichkeiten hätte, die verschiedenen Gruppen von Tätern ihrer Persönlichkeit entsprechend differenziert zu behandeln. Das partielle Anliegen dieser Maßregel ist abgehen von der allgemeinen Fragwürdigkeit der Zweispurigkeit gutzuheißen. Von besonderer Bedeutung aber ist die Beseitigung des Terrorismus der Sicherungsverwahrung, der vorbeugenden Verwahrung, der Sicherungsaufsicht und der undurchsichtigen Bewahrungsanstalt, die im Regierungsentwurf von 1962 vorgesehen waren und jetzt ersatzlos gestrichen sind. Die Verfasser haben sich damit ein Verdienst bei dem Versuch erworben, dem Vormarsch des Neonazismus im Rechtswesen der Bundesrepublik Einhalt zu gebieten. Ihr Verdienst wäre noch größer gewesen, wenn sie auf solche Maßregeln überhaupt verzichtet hätten und wenn sie im gleichen Atemzuge den Strafvollzug noch strenger an die modernen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Differenzierung des Vollzuges je nach Charakter und Schwere der Tat und je nach den Eigentümlichkeiten der Persönlichkeit gebunden hätten. Es besteht kein Grund, persönlichkeitswirksame sozial-therapeutische Maßnahmen aus dem Strafvollzug herauszunehmen und deren Anwendung besonderen Anstalten zuzuweisen. Die Verfasser haben durch die Projektierung solcher Anstalten dem westdeutschen Strafvollzug ganz unnötig eine Chance gegeben, bei der gegenwärtigen, die Persönlichkeitsentwicklung des Strafgefangenen hemmenden Selbstbeschränkung zu bleiben, deren schädliche Wirkungen sowohl in der Wissenschaft als auch in der schöngeistigen Literatur der Vergangenheit und Gegenwart schon lange erkannt sind. * Zusammenfassend kann man feststellen, daß der Alter-nativ-Entwurf westdeutscher Gelehrter zur Strafrechtsreform in sich zwiespältig ist. Während er zur juri-stisch-annexionistischen Zielsetzung des Bonner Regierungsentwurfs keine Alternativen zu nennen weiß, können wir insbesondere im Bereich der Regelung des Strafensystems progressive Tendenzen entdecken. Wenngleich wir an diesem Entwurf eine Reihe kritischer Bemerkungen anbringen mußten, weil er sich zu notwendigen und möglichen Konsequenzen nicht durchzuringen vermochte, so bleibt dennoch festzustellen, daß er in seiner demokratischen und humanistischen Grundhaltung weit über dem steht, was die Bonner Regierung im Jahre 1962 als Projekt einer Strafrechtsreform anzubieten hatte. Man wird dem vorgelegten Entwurf, insofern die Verfasser sich bereit zeigen sollten, der Hallstein-Doktrin im Strafrecht den Todesstoß zu versetzen, bescheinigen dürfen, daß er trotz mancher Unvollkommenheit dennoch eine fortschrittliche Rolle in der Strafrechtsentwicklung Westdeutschland zu spielen in der Lage wäre. Prof. Dr. habil. HERMANN KLENNER, Arbeitsstelle für Rechtswissenschaft an der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin Der privilegierte Abgeordnete Bemerkungen zu einer verfassungsrechtlichen Studie von W. R. Beyer* An kaum einer verfassungsrechtlichen Institution läßt sich so überzeugend die ihrem Untersuchungsgegenstand gegenüber bestehende Angemessenheit der dialektisch-materialistischen Methode demonstrieren wie am Abgeordneten hat sich doch seine potentielle und tatsächliche Funktion im Verlauf der parlamentarisch gefärbten Verfassungsgeschichte in der bürgerlichen Vergangenheit und Gegenwart von Extrem zu Extrem, von Mittelmaß zu Mittelmaß gewandelt, Hoffnungen erregend, Illusionen erzeugend und zerstörend: heute Volksbeauftragter und morgen schon Regierungsbüttel. W. R. Beyers Studie ist der Immunität des Abgeordneten gewidmet, jener den persönlichen Geltungsbereich des Straf- und Strafprozeßrechts zugunsten des Abgeordneten (oder des Bundestages, das ist umstritten) einschränkenden Einrichtung, die in Art. 46 Abs. 2 bis 4 des Bonner Grundgesetzes geregelt ist. Die. Tendenz der Studie ist eindeutig, ihre Generalthese verblüffend: Beyer ist ein ganz entschiedener Gegner der Immunität des Abgeordneten zumindest unter den heutigen Bedingungen in Westdeutschland. Er betrachtet den strafrechtlichen Sonderstatus der Parlamentarier als ein ungerechtfertigtes und daher zu beseitigendes Privileg. Das mag auf den ersten Blick gewissen vereinfachten * Wilhelm Raimund Beyer, Immunität als Privileg. Luchter-hand-Verlag, (West-)Berlin und Neuwied 1966, 128 Seiten. Seitenangaben im Text beziehen sich auf dieses Buch. Vorstellungen von den erforderlichen demokratischen Veränderungen in Westdeutschland widersprechen. Wer etwa gewohnt ist, im Parlament die apriorische Nahtstelle zwischen Volk und Staat zu sehen, der wird Beyers Studie als anarchistisches Attentat auf liebgewordene Hoffnungen empfinden. Er sollte freilich die tatsächliche Funktion der 1700 Abgeordneten im heutigen imperialistischen Herrschaftssystem Westdeutschlands nicht aus den Augen verlieren1. Beyers Gesamteinschätzung, die bundesrepublikanische Abgeordneten-Immunität sei ein liquidationsbedürftiges Privileg, beruht hauptsächlich auf folgenden, im einzelnen verifizierten Behauptungen: 1. Da die Regierungsmitglieder selbst Abgeordnete sind, wirke sich die Immunität in erster Linie zugunsten der Regierung aus die „Spiegel“-Affäre um Franz Josef Strauß demonstrierte das übrigens wie ein Schulbeispiel. So ist die Immunität, die sich im Kaiserreich eindeutig gegen Herrschermacht und Herrscherapparat gerichtet hat, zu einer Rechtsform geworden, mit deren Hilfe die 1 Übrigens zeigte sich bereits in den kontinentaleuropäischen Geburtsstunden der parlamentarischen Immunität, daß ihre Punktion alles andere als unveränderlich ist: Als die französische Nationalversammlung einem Antrag Mirabeaus folgend am 23. Juni 1789 ihre Mitglieder für unverletzlich erklärte, da stand immerhin verhaftungsbereit die königliche Garde vor der Saaltür; aber in der jakobinischer. Verfassung von 1793 (Art. 31) und in der Revolutionspraxis selbst wurde auf Immunitäten völlig mit Recht keine Rücksicht genommen (vgl. Michelet, Geschichte der französischen Revolution, Wien Hamburg-Zürich, o. J. [1929], Bd. 1, S. 106). 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 287 (NJ DDR 1967, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 287 (NJ DDR 1967, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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