Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 13 (NJ DDR 1967, S. 13); beitsprozeß stehender Täter keinem oder keinem festen Kollektiv angehört und die Anordnung der Arbeitsplatzbindung zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der bedingten Verurteilung notwendig ist, muß geprüft werden, ob von der Möglichkeit der Bindung an einen anderen Arbeitsplatz Gebrauch gemacht werden muß. Die Notwendigkeit hierzu kann sich ergeben, wenn der Täter an einem Arbeitsplatz tätig ist, bei dem infolge der Eigenart der Arbeitsorganisation eine echte erzieherische Einflußnahme nicht möglich ist, wie bei Gelegenheitsarbeit (Eis- oder Losverkäufer, Entlader auf Güterbahnhöfen u. ä.). Es ist auch zu prüfen, ob die Arbeitsplatzbindung im Falle ihrer Anordnung unter Beachtung der konkreten Lebensverhältnisse des Täters überhaupt zur Geltung kommen kann. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit, einer Schwangerschaft oder schwerwiegenden Verletzungen nach einem Verkehrsunfall ist die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme fraglich. Handelt es sich bei dem Täter um einen Rentner, dann ist eine Arbeitsplatzbindung nicht zulässig. d) Die Arbeitsplatzbindung hat an den Betrieb zu erfolgen. Sie kann auch angeordnet werden, wenn der Täter in einem Privatbetrieb arbeitet Sie darf nicht auf eine Brigade oder Abteilung beschränkt werden. Auch werden che Rechte des Betriebsleiters auf vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit (§§ 24 ff. GBA) von der Arbeitsplatzbindung nicht berührt. Die Arbeitsplatzbindung an einen anderen als den derzeitigen Betrieb ist nur in Abstimmung mit dem Amt für Arbeit und Berufsberatung möglich. In einem solchen Falle wird nicht bereits durch die Anordnung des Gerichts das bisherige Arbeitsrechtsverhältnis gelöst und das neue begründet. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts ergibt sich die Pflicht des Täters zur Vornahme entsprechender Rechtshandlungen (Aufhebungsvertrag oder Kündigung und Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages). Die Bindung an den Arbeitsplatz verpflichtet den Täter, seine Arbeitsstelle nicht von sich aus ohne das Einverständnis des Gerichts zu wechseln. Dagegen ist der Betrieb nicht gehindert, aus zwingenden Gründen das Arbeitsrechtsverhältnis zu beenden. Die Gerichte haben die Betriebe auf ihre Pflicht zur Erziehung und Unterstützung der Selbsterziehung des Täters hinzuweisen und von ihnen zu fordern, das Gericht von einer beabsichtigten Beendigung des Arbeits-rechtsverhältnisses mit dem Täter zu informieren. e) Läßt sich aus dem Ermittlungsergebnis nicht entnehmen, ob und wo der Täter arbeitet, kann das Gericht zur Klärung dieser Frage die Sache gemäß § 174 StPO zur weiteren Ermittlung an den Staatsanwalt zu- ' rückgeben. Ist dem Täter bereits ein Arbeitsplatz nachgewiesen worden, ohne daß er bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, muß das Gericht selbst mit dem Betrieb Verbindung aufnehmen, um feststellen zu können, ob der Betrieb gewillt und in der Lage ist, mit dem Angeklagten einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Bindung an einen vom Amt für Arbeit und Berufsberatung noch nachzuweisenden Arbeitsplatz ist nicht zulässig (vgl. hierzu OG, Urteil vom 11. November 1965 - 2 Zst 2/65 - NJ 1966 S. 153). Wenn sich erst in der Hauptverhandlung herausstellt, daß der Täter ohne Arbeit ist, muß das Gericht, falls die Arbeitsplatzbindung notwendig ist, zu ihrer Vorbereitung die Hauptverhandlung unterbrechen und Verbindung mit dem Amt für Arbeit und Berufsberatung und dem von diesem benannten Betrieb aufnehmen. f) Die wirksame erzieherische Einflußnahme auf den Täter erfordert, daß das Gericht nicht nur im Urteils- tenor die Bindung an den Arbeitsplatz ausspricht, sondern auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, warum diese Maßnahme ausgesprochen wurde. Die Bindung an den Arbeitsplatz ist Bestandteil des Strafausspruchs. Sie ist deshalb selbständig anfechtbar, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. g) Verstößt der Täter böswillig gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen, kann das Gericht die Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe nach entsprechender Prüfung anordnen. Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, daß der Täter dem Kollektiv die erzieherische Einflußnahme bewußt unmöglich macht, beispielsweise, indem er grundlos von der Arbeit fembleibt, oder bei Bindung an einen neuen Arbeitsplatz den Arbeitsvertrag unbegründet nicht abschließt. Sie kann auch gegeben sein, wenn der Täter zwar den Arbeitsplatz nicht wechselt und auch nicht der Arbeit fernbleibt, aber durch mangelhafte Arbeit, Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben, Nichtbeachtung der erteilten Weisungen, sorglosen Umgang mit Maschinen und Geräten sich gegen die erzieherische Einflußnahme stellt und somit zu erkennen gibt, daß er sich nicht bewähren will. Die Anordnung der Vollstreckung der Strafe soll, soweit der Täter nicht bewußt die erzieherische Einflußnahme unmöglich macht, erst dann erfolgen, wenn betriebliche Erziehungsmaßnahmen genutzt wurden und sie keine Änderung im Verhalten des Täters bewirkten. h) Aus anzuerkennenden persönlichen Gründen oder gesellschaftlichem Interesse kann es notwendig werden, den Arbeitsplatz vor Ablauf der festgelegten Zeit zu wechseln. Dazu muß generell das Einverständnis des Gerichts vorliegen. Wendet sich der Täter an das Gericht mit der Bitte um Zustimmung zu einem von ihm beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel, so kann das Gericht, nachdem es eine Stellungnahme des Staatsanwaltes und des Betriebes eingeholt hat, ohne mündliche Verhandlung über das Ersuchen des Täters entscheiden. Die Entscheidung des Gerichts hat durch Beschluß zu erfolgen. Wird dem Ersuchen stattgegeben, ist inhaltlich durch diesen Beschluß die Arbeitsplatzbindung, soweit erforderlich, auf die neue Arbeitsstelle zu übertragen. Eine solche Beschlußfassung unterbleibt in den Fällen, in denen der Täter zum Wehr- bzw. Wehrersatzdienst einberufen wird. Der Beschluß über die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbundene Bindung an den neuen Arbeitsplatz oder Ablehnung der Zustimmung zu einem Arbeitsplatzwechsel ist mit der Beschwerde anfechtbar. i) Die Prüfung, ob der Täter böswillig gegen die ihm durch die Arbeitsplatzbindung auferlegten Pflichten verstoßen hat, erfolgt in mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Hierbei sind die Bestimmungen der StPO anzuwenden. Die in dieser Verhandlung zu erörternden Fragen betreffen in besonderem Maße die Persönlichkeit des Täters, so daß auf seine Anwesenheit in der Regel nicht verzichtet werden kann. Erscheint der Täter nicht zur Verhandlung, ist seine Vorführung zu veranlassen. Wenn er sich der Vorführung durch Aufenthaltswechsel entzieht, kann seine Verhaftung angeordnet werden (§ 194 Abs. 2 StPO). 2. Zur Bürgschaftsübemahme a) Die Übernahme einer Bürgschaft ist bei allen Strafen ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) möglich. Sie ist ein wirksames Mittel, dem Täter bei seiner Selbsterziehung zu helfen und ihn in diesem Prozeß der gesellschaftlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dabei soll das Kollektiv dem Täter bestimmte Aufgaben übertragen. Bürgschaften können von solchen Kollektiven übernommen werden. 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 13 (NJ DDR 1967, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 13 (NJ DDR 1967, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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