Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 88 (NJ DDR 1965, S. 88); ermöglichen, sich mit den neuen Lebensverhältnissen abzufinden und in sie hineinzuvvachsen (vgl. OG, Urteil vom 13. September 1957 1 Zz 159/57 OGZ Bd. 5 S. 157; NJ 1958 S. 106). Hieraus ergibt sich, daß die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht nur für die Feststellung seiner Leistungsfähigkeit sondern auch im Hinblick auf die früheren ehelichen Lebensverhältnisse von Bedeutung sind. §§ 1601, 1610 BGB; § 9 EheVO; §§ 11, 13 EheVerfO; § 139 ZPO. 1. Entscheidungen in Verfahren, die nach § 13 EheVerfO mit der Scheidungsklage verbunden sind, müssen exakt und verständlich begründet werden. 2. Zur Ermittlung des Einkommens unterhaltspflichti-der Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks. 3. Im Interesse einer einheitlichen Unterhaltsbemessung ist es geboten, bei gleichartigen wirtschaftlichen Verhältnissen und sonstigen die Lebenshaltung bestimmenden Bedingungen der Eltern von einem Normalbedarf des Kindes auszugehen, sofern es keine außergewöhnlichen Aufwendungen hat. 4. Im Eheverfahren hat das Gericht über den Unterhalt minderjähriger Kinder von Amts wegen zu entscheiden und kann daher von den Vorschlägen der Parteien abweichen. In sonstigen Unterhaltsprozessen ist gemäß § 139 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. OG, Urt. vom 29. Oktober 1964 - 1 ZzF 27/64. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für den am 28. Februar 1963 geborenen Sohn der Klägerin übertragen und den Verklagten verurteilt, für dieses Kind monatlich 60 MDN Unterhalt zu zahlen. Hierzu wird ausgeführt: Seit Mitte Februar 1964 arbeite die Klägerin in einem Landambulatorium. Sie verdiene monatlich 311 MDN brutto. Der Verklagte, Maurer von Beruf, sei Mitglied der PGH des Bauhandwerks. Sein monatliches Bruttoeinkommen belaufe sich auf etwa 660 MDN. Der geforderte Unterhaltsbetrag für den Sohn die Klägerin hatte 60 MDN monatlich vorgeschlagen sei bei Beachtung des Einkommens des Verklagten berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung über den Unterhalt ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie nicht in angemessener Weise begründet wurde. Das Kreisgericht hat offenbar nicht erkannt, daß für die Parteien der Ausspruch über den Unterhalt des Kindes nicht minder wichtig ist als das Scheidungsurteil selbst. Eine exakte und verständliche Begründung des Urteils auch bezüglich der Verfahren, die mit der Scheidungsklage verbunden sind, zwingt das Gericht, sich mit den insoweit getroffenen Feststellungen gründlich auseinanderzusetzen, und trägt dazu bei, zu einer der Sachlage entsprechenden richtigen Entscheidung zu gelangen und deren Überzeugungskraft zu sichern. Der Unterhaltsfestsetzung kann vor allem deshalb nicht beigepflichtet werden und sie verletzt das Gesetz, weil die Einkommensverhältnisse des Verklagten, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe von besonderer Bedeutung sind, nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Gemäß § 11 EheVerfO, der für die mit der Ehesache verbundenen Verfahren die gleiche Bedeutung hat wie für den Scheidungsprozeß, ist im Zusammenwirken mit den Parteien auch bei der Regelung des Unterhalts der Kinder der Sachverhalt gründ- lich zu erörtern. Zu diesem Zweck sind alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, wobei das Gericht, das nicht an Behauptungen der Parteien und von ihnen angegebene Beweismittel gebunden ist, Initiative zu entfalten hat. Wie sich aus der vom Verklagten überreichten Verdienstbescheinigung vom 1. Februar 1964 ergibt, ist er Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks. Genossenschaftsmitglieder erhalten für die von ihnen geleistete Arbeit eine laufende Vergütung, für deren Bemessung in der Regel tarifliche Bestimmungen sinngemäß angewendet werden. Darüber hinaus sind sie aber auch entsprechend ihren Arbeitsleistungen an der jährlichen Gewinnverteilung beteiligt (Abschn. VII Ziff. 2 und Abschn. VIII Ziff. 4 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955, GBl. I S. 598). Beide Bezüge sind bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Mitglieds, das der Unterhaltsfestlegung zugrunde zu legen ist, zu berücksichtigen. Auch an dem Betrag, der sich aus der Gewinnausschüttung ergibt, ist das unterhaltsberechtigte Kind angemessen zu beteiligen, da er zum laufenden Arbeitseinkommen des Mitglieds gehört und vor allem auf einer guten Kollektivleistung aller Genossenschaftler beruht, wie dies in der Regel auch bei Mehrleistungslohn bei Bestehen eines Arbeitsrechtsverhält-, nisses der Fall ist (OG, Urteil vom 10. März 1960 1 ZzF 54/59 - NJ 1960 S. 657). Uber die dem Verklagten zugeflossene Gewinnbeteiligung enthält die Bescheinigung vom 1. Februar 1964 jedoch keine Angaben. Sie ist auch noch in anderer Beziehung unvollständig. Die Art der Tätigkeit des Verklagten er arbeitet als Maurer legt die Vermutung nahe, daß in seinem laufenden Einkommen Beträge enthalten sind, die bei der Unterhaltsbemessung keine Berücksichtigung finden können. Das trifft auf Wege-, Fahr- und Montagegelder, aber auch auf Schmutz- und Gefahrenzulagen zu, die für Arbeitsbedingungen gezahlt werden, die eine Erhöhung der Bedürfnisse des Werktätigen mit sich bringen oder die für besonders schwierige Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Aber auch Zuschläge für Überstunden, Feiertags- und Nachtarbeit haben dem Unterhaltsverpflichteten als Sondervergütung für außerordentliche Arbeitsleistungen zu verbleiben. Um zu einem für die Unterhaltsfestsetzung richtigen Ausgangspunkt zu gelangen, hätte das Kreisgericht von Amts wegen eine aufgeschlüsselte Bescheinigung über sämtliche Bezüge des Verklagten mit den notwendigen Hinweisen für die unbedingt erforderlichen Angaben beiziehen müssen, die sich auf einen längeren Zeitraum als vier Monate erstreckte. Da das Arbeitseinkommen im Bauhandwerk, teils witterungsbedingt, oft recht unterschiedlich ist und es sich außerdem beim Verklagten um das Mitglied einer Produktionsgenossenschaft handelt, wäre ein Zeitraum von einem Jahr zweckmäßig gewesen. Das wird das Kreisgericht nachzuholen haben. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. 'Aus dem Urteil muß klar ersichtlich sein, in welchem Umfange das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Verpflichteten bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt worden ist und wie dieser Ausgangsbetrag errechnet wurde. Auf diese Weise wird die Entscheidung für die Parteien verständlich, ihre' Überzeugungskraft wird erhöht, und sie bildet zugleich eine verläßliche Grundlage für die Entscheidung über spätere mögliche Abänderungsklagen gemäß § 323 ZPO. 88;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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