Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 731 (NJ DDR 1965, S. 731); bleme ausführlich zu begründen. Auf die Ausführungen des erstinstanzlichen, Urteils kann auch dann verwiesen werden, wenn in ihm bereits eine ausreichende und richtige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Angeklagten erfolgt ist und dieses im Rechtsmittel nur wiederholt wird. Schwerpunkte des Urteils müssen die im Rechtsmittelverfahren noch nicht ausreichend geklärten oder noch nicht oder unvollständig beantworteten Fragen sein. Deshalb genügt, selbst bei einem umfangreichen Sachverhalt und komplizierten Rechtsfragen, ein kurzes Urteil z. B. in folgenden Fällen: Wenn der Sachverhalt zu einem Punkt der Anklage zwar aufgeklärt, aber nicht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt wurde, obwohl die betreffende Feststellung für die Entscheidung erforderlich ist. In solchen Fällen reicht es aus, den Sachverhalt zu diesem Punkt im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt kurz und knapp darzulegen und nachzuweisen, daß die betreffende Feststellung erforderlich ist, sie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz durch entsprechende Verlesung getroffen und das Urteil insoweit ergänzt wurde; wenn nur eine Rechtsfrage falsch entschieden oder unrichtig oder unvollständig begründet worden ist. In solchen Fällen brauchen Sachverhalt und Gründe des Urteils erster Instanz nur insoweit wiedergegeben zu werden, als es für das Verständnis des Problems und die Begründung des Rechtsmittelgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel auf einen oder mehrere Anklagepunkte beschränkt war und das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist; wenn das Urteil erster Instanz insgesamt aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist, weil entweder der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt ist oder die Entscheidung auf Verfahrensmängeln beruht. Hier ist der Sachverhalt nur insoweit detailliert wiederzugeben, als es für den Nachweis der unzureichenden Sachaufklärung erforderlich ist. Der übrige Sachverhalt der in der erneuten erstinstanzlichen Entscheidung ohnehin wieder erscheinen muß kann konzentriert werden. Dazu genügen in der Regel wenige Sätze. Im Urteil sollte vermieden werden, die künftigen Vorhalte so zu detaillieren, daß der Angeklagte aus ihnen erkennen kann, wie er sich verhalten muß, um evtl, die Wahrheitserforschung zu erschweren; wenn das Rechtsmittel z. B. auf die Einziehung der zur Tat benutzten Gegenstände beschränkt ist. In diesen Fällen bedarf es ebenfalls nur der Wiedergabe des Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, daß die Gegenstände zur Tat benutzt wurden und welche Bedeutung sie für deren Gelingen hatten. Allerdings können auch Feststellungen zur Person des Täters von Bedeutung sein, wie einschlägige Vorstrafen, Motive für die Benutzung der Gegenstände und dgl. Alles andere ist aber nur insoweit darzulegen, als es für das Verständnis des Gesamtzusammenhanges erforderlich ist. Außer den hier angeführten Beispielen gibt es selbst -verständlich je nach der Problematik des einzelnen Verfahrens noch weitere Möglichkeiten, das Rechtsmittelurteil zu konzentrieren. Die Verwerfung der Berufung durch Beschluß Auch Beschlüsse, mit denen eine Berufung gern. § 284 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen wird, sind zuweilen recht umfangreich und mit überflüssigen Ausführungen belastet. Da das erstinstanzliche Urteil in diesem Fall in vollem Umfange aufrechterhalten bleibt, kann grundsätzlich von seinem Inhalt ausgegangen werden. Es ist deshalb nicht erforderlich, daß der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und wesentliche Teile der Begründung wiederholt werden. Es genügt, wenn unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil dargelegt wird, daß die Aufklärung des Sachverhalts in erforderlichem Umfange erfolgt ist, dieser richtig festgestellt wurde und sowohl der Schuldausspruch als auch die Bemessung der Strafe nicht zu beanstanden sind. Dabei ist jedoch jeweils deutlich zu machen, daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach den mit der Berufung vorgebrachten Einwänden erfolgt ist. In der Regel kann diesem Erfordernis mit wenigen Sätzen und dem Hinweis auf den Inhalt der Berufungsschrift nachgekommen werden. Beschlüsse, deren Begründung zwei und mehr Seiten erfordert, erwecken Zweifel daran, ob die Berufung tatsächlich im Sinne des Gesetzes „offensichtlich unbegründet“ ist. * Die Beachtung der hier dargelegten Gesichtspunkte wird zu einer Verbesserung der Qualität der Urteile beitragen und überdies Mehrarbeit einsparen. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, daß allein die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nichts vereinfacht. Erforderlich ist vielmehr, daß vor der Niederschrift des Urteils völlige Klarheit über die zu behandelnden Probleme, ihre Lösung und die dazugehörige Begründung besteht und daß davon ausgehend auch Aufbau und Gliederung des Urteils sorgfältig erwogen werden. Eine schnelle Änderung der gegenwärtigen Praxis ist unumgänglich. Die Kreis- und Bezirksgerichte sollten daher sofort beginnen, ihre Entscheidungen unter diesen Gesichtspunkten einzuschätzen und daraus Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Qualität und Überzeugungskraft der Urteile zu ziehen, damit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung geleistet werden kann. MARTIN BAUMANN, wiss. Mitarbeiter, und ALFRED WOLFF, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die Weiterbildung der Mitarbeiter der Justizorgane bis 1970 Grundlage für eine höhere Wirksamkeit der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane ist u. a. die exakte Kenntnis der Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung, des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der Probleme der sozialistischen Menschenführung. Diese Kenntnis müssen sich die Mitarbeiter der Justizorgane aneignen. Aufgabe der leitenden Kader ist es dabei, alle Mitarbeiter zu befähigen, sich selbständig die neuen Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung zu erarbeiten und daraus Schlußfolgerungen für ihre Tätigkeit zu ziehen. Im Perspektivzeitraum bis 1970 werden eine Reihe neuer Gesetze in Kraft treten, wie das FGB, das StGB, die StPO, ‘das ZGB und die ZPO. An alle Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane müssen deshalb höhere Anforderungen gestellt werden. Außer exakten Rechtskenntnissen wird von ihnen verlangt werden Sicherheit in den theoretischen Grundfragen der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung; die Fähigkeit, die wachsende erzieherische Kraft der sozialistischen Gesellschaft für die Rechtspflege 7 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 731 (NJ DDR 1965, S. 731) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 731 (NJ DDR 1965, S. 731)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit eine Neuregelung des Vertriebes von Kleinmechanismen und des Verkaufs von Baumaterialien sowie der Rechnungs legung im Berliner Bauwesen veranlaßt. Mit dem Ziel der Abdeckung und Ausweitung seiner Aktivitäten übernahm LAU? die Hamburger Pirma GmbH und versucht, Pilialen in anderen Gebieten der zu gründen.

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