Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 725 (NJ DDR 1965, S. 725); Die Zulassung ist jedoch nicht abzulehnen, wenn das Gericht die vom Kollektiv vorgesehene Teilnahmeform nicht für richtig oder erforderlich hält. In diesen Fällen kommt es darauf an, in einer guten Hauptverhandlung bzw. bei der Auswertung des Verfahrens auf Grund eines überzeugenden Urteils in dem Kollektiv Klarheit über die verschiedenen Formen der Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren zu schaffen. Wollte man anders verfahren, so entstünde sofort die Frage nach den Kriterien für die Ablehnung der Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers. Die Gefahr, lebensfremde Entscheidungen zu treffen, wäre hier sehr groß. Es käme hinzu, daß Tatsachen, die solche Kriterien aus-drücken, u. U. erst in besonderen, über das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten hinausgehenden Untersuchungen aufgeklärt werden müßten. Mitwirkung des Beantragten des Kollektivs Im Falle der Teilnahme eines gesellschaftlichen Verteidigers im Strafverfahren kann die zusätzliche Mitwirkung eines Kollektivvertreters aus demselben Kollektiv durchaus sinnvoll sein. Gesellschaftlicher Verteidiger und Kollektivvertreter haben im Verfahren eine unterschiedliche Stellung; beispielsweise sind die Aussagen des Kollektivvertreters Beweismittel. In den Fällen aber, in denen die Mitwirkung zweier Mitglieder desselben Kollektivs nicht erforderlich ist, kann auf die Benennung eines Kollektivvertreters verzichtet werden. Einige Bezirksgerichte haben Zweifel darüber, ob der Kollektivvertreter im Verfahren zweiter Instanz auch dann gehört werden kann, wenn das Rechtsmittelgericht keine eigene Beweisaufnahme durchführt. Der Präsidiumsbeschluß hat dies bewußt nicht ausgeschlossen. Die Teilnahme eines Kollektivvertreters, der nicht nur zur umfassenden Sachaufklärung beiträgt, sondern auch Bindeglied zwischen den gesellschaftlichen Kräften und dem Gericht istfi, kann gerade wegen dieser Eigenschaft auch in der zweiten Instanz notwendig sein. Soll der Kollektivvertreter allerdings zur Sachaufklärung gehört 6 Vgl. Beyer'Naumann/Willamowski, „Über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 3. werden, so ist dies nur bei eigener Beweisaufnahme des Rechtsmittelgerichts zulässig. Schlußfolgerungen für die weitere Durchsetzung des Präsidiumsbeschlusses 1. Die differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren ist nach wie vor eine der wichtigsten Aufgaben der Gerichte. Sie müssen deshalb gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft auf die Ermittlungsorgane einwirken, daß bereits während des Ermittlungsverfahrens im Kollektiv die Voraussetzungen für eine wirksame Gestaltung der Hauptverhandlung und die erzieherische Einflußnahme auf den Täter nach Abschluß des Verfahrens geschaffen werden. Das kann durch kameradschaftliche Aussprachen, ggf. aber auch durch Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt geschehen. 2. Die Präsidien der Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte sollten gute Erfahrungen bei der konkreten Ausgestaltung von Bürgschaften und Arbeitsplatzbindungen auch unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen Deliktsarten schnell verallgemeinern. 3. Die Gerichte sollten mit den Staatsanwälten darüber beraten, wie jedes einzelne Verfahren am wirksamsten ausgewertet werden kann, um die Bevölkerung zur Verr hütung und Bekämpfung der Kriminalität zu mobilisieren. Dabei ist die Auswertung eines Verfahrens zwischen dem Abschluß der Beweisaufnahme und der Urteilsverkündung nicht zulässig. 4. Die Präsidien der Bezirksgerichte und die Direktoren der Kreisgerichte sollten in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Strafverfahren einschätzen. Wird dabei eine Stagnation bzw. sogar ein Rückgang insbesondere der Mitwirkung gesellschaftlicher Verteidiger, der Bürgschaften und der Arbeitsplatzverpflichtungen festgestellt, so müssen die Ursachen dafür analysiert und Maßnahmen zu deren Übenvindung getroffen werden. Die Bezirksgerichte müssen dabei insbesondere die unterschiedliche Entwicklung einzelner Kreise ihres Bezirks beachten. Dr. ULRICH DÄHN, wiss. Mitarbeiter am Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Kollektives Rechtsbewußtsein und bedingte Verurteilung Bei der Anwendung der bedingten Verurteilung spielt die Einschätzung der einzelnen Seiten der Straftat und der Persönlichkeit des Täters eine entscheidende Rolle. Insbesondere sind dabei der Grad der Schuld, die Motive sowie der Schutz der Interessen der Bürger und des Staates zu berücksichtigen1. Unter dem Begriff „Interessen der Bürger und des Staates“ ist das objektive gesellschaftliche Gesamtinteresse an der Lösung der Aufgaben in der Periode des Sieges des Sozialismus zu verstehen, mit dem die wesentlichen Interessen des einzelnen Bürgers, der Kollektive und Gruppen übereinstimmen. Diese grundsätzliche Übereinstimmung bedeutet jedoch nicht die völlige Aufhebung und Beseitigung von individuellen oder Gruppeninteressen, und sie führt auch nicht zur absoluten, bis in alle Einzelfragen reichenden Übereinstimmung. Gesellschaftliches Gesamtinteresse und kollektive Bewertung von Straftaten und Tätern In der täglichen Rechtspraxis kann oft festgestellt werden, daß noch nicht überall das Gesamtinteresse der 1 Vgl. Schlegel, „Zur Anwendung der bedingten Verurteilung“, NJ 1964 S. 459. Gesellschaft Motivation für das Denken und Handeln des einzelnen oder auch von Gruppen und Kollektiven ist. Nicht selten wird eine Straftat von verschiedenen Kollektiven völlig unterschiedlich bewertet, wobei auch die Vorschläge der Kollektive für die konkrete Form der gesellschaftlichen Reaktion auf diese Tat unterschiedlich sind. Welche Bedeutung haben unter diesen Umständen die Beurteilung der Tat und des Täters durch das Kollektiv und die daraus resultierenden Vorschläge des Kollektivs für die Entscheidung des Gerichts? Die Grundlage der Beurteilung durch das Kollektiv ist in erster Linie die kritische Bewertung der Beziehungen des Rechtsverletzers zum Kollektiv, zur Erfüllung der kollektiven Aufgaben und zu den einzelnen Mitgliedern des Kollektivs. Gegenstand der Beratung im Kollektiv ist also vorrangig die Bewertung des Leistungs- und Sozial Verhaltens des Täters im Prozeß der Lösung der gemeinsamen Aufgaben. Dabei werden besonders solche Faktoren wie Pünktlichkeit, Einhaltung und volle Ausnutzung der Arbeitszeit, Qualität der Arbeitsergebnisse, Einsatzbereitschaft, Gewissenhaftigkeit, Streben nach höherer Qualifikation, Hilfsbereitschaft und Kollegialität gewürdigt. Das Ergebnis der Bewertung dieser 7 25;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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