Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 72 (NJ DDR 1965, S. 72); dann sollten auch die differenzierten Ergebnisse in Form einer Tabelle für die Unterhaltsbemessung verwertet werden. Die Untersuchungen wären in normalen, ungestörten Familien zu führen. Unterhalt ist als Geldrente nur dann festzusetzen, wenn das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Eltern lebt und dort versorgt wird. Dadurch ist es in der Regel bereits benachteiligt, weil Betreuung und Erziehung durch einen Elternteil fehlen. Der zur Begründung der Unterhaltsentscheidungen häufig gebrauchte Satz, die zugesprochene Rente'müsse garantieren, daß das Kind nicht auch wirtschaftlich schlechtergestellt werde als bei harmonischer Ehegemeinschaft der Eltern, ist deshalb im Prinzip richtig. Dabei muß allerdings korrigierend beachtet werden, daß die Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes bei getrenntem Haushalt oft nicht die gleichen sind wie bei häuslicher Gemeinschaft. Durch Vergleich mit vollständigen Familienhaushalten läßt sich aber ein realer Maßstab für die angemessene Unterharltshöhe gewinnen: die durchschnittliche Beteiligung eines Kindes an der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen bei verschiedenen Einkommensgruppen und verschiedener Größe der Familie (Zahl und Art der Unterhaltsberechtigten). Auf dem Gebiet der Volkswirtschaftsplanung gibt es bereits Untersuchungen über die Struktur der Geldeinnahmen und -ausgaben von Familienhaushalten an Hand der Wirtschaftsrechnungen von Werktätigen3. Ausgehend von diesen Forschungsergebnissen, müßte erforderlichenfalls durch weitere Erhebungen eine Aufstellung darüber zu gewinnen sein, welchen Anteil die Ausgaben für ein Kind in den wichtigsten Einkommensgruppen und Familiengrößen durchschnittlich haben. Eine solche Tabelle wäre eine gesicherte Grundlage für die Normierung der Unterhaltshöhe. Sie ersetzte das bisher rein subjektive Urteil über den Bedarf und seine angemessene Befriedigung durch eine statistisch erarbeitete Wertskala. Sie bestimmte den im Normalfall geschuldeten Unterhalt. Daran könnte sich jeder auch ohne gerichtliche Mitwirkung orientieren. Die Besonderheiten, die bei der Aufstellung der Tabelle nicht berücksichtigt werden konnten, müßten dann zu 5 Vgl. Reusdier, Die Planung der Individuellen Konsumtion mit Hilfe von Wirtschaftsrechnungen der Werktätigen, Schriftenreihe Volkswirtschaftsplanung, Heft 14, Berlin 1963. In der Diskussion bildet die Frage, welches der Bezugspunkt für die Errechnung des Unterhalts ist, eine Schlüsselfrage. D a u t e (NJ 1964 S. 401) geht von Durchschnittswerten aus, ohne zu sagen, wie diese zustande kommen. Schmidt (NJ 1964 S. 403) entscheidet sich zunächst für die Leistungsfähigkeit, führt aber im Verlaufe seines Artikels den Begriff des Bedarfs ein, ohne ihn zu definieren. Kellner (NJ 1964 S. 405) geht unter Berufung auf Knapp vom Bedarf des Kindes aus. Er versteht unter Bedarf einen statistisch zu ermittelnden Durchschnittswert. Diesen setzt er in Beziehung zum Einkommen der Eltern und einigen anderen Faktoren. Theoretisch läßt sich ein solcher Durchschnittswert errechnen. Dazu müßten die Ausgaben aller Unterhaltsverpflichteten für ihre Kinder addiert und durch die Zahl der Kinder divi.diert werden. Ein solcher Wert hätte, abgesehen von der Schwierigkeit seiner Ermittlung und der Problematik des Durchschnitts, keinen praktischen Nutzen, weil eine zweite Berechnung nötig wäre, um die Ansprüche des Kindes im konkreten Fall zu ermitteln. Manche Kollegen meinen, es müsse sich doch wissenschaftlich feststellen lassen, was ein Mensch zu seiner Abweichungen im Einzelfall führen. Im Streitfall hätte sich die Erörterung und Beweisführung auf solche Besonderheiten zu erstrecken. Das ist prozeßökonomisch vertretbar. Es müßte allerdings bekannt sein, welche typischen Umstände bereits bei der Normierung eingearbeitet sind. Die danach anzustellenden Untersuchungen würden voraussichtlich ergeben, daß die Ausgaben in den einzelnen Lebensabschnitten der Kinder sehr unterschiedlich sind. Das zeigt schon die allgemeine Erfahrung. Es ist deshalb zu empfehlen, Forschungen auch differenziert nach dem Lebensalter der Kinder vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob es weiterhin zweckmäßig ist, den Unterhalt von Anfang an gleichbleibend unter Berücksichtigung des wachsenden Bedarfs bei höherem Lebensalter des Berechtigten festzusetzen5 6. Bisher hat sich das häufig zum Nachteil des sorgeberechtigten Elternteils meist der wirtschaftlich schwächeren Mutter ausgewirkt. Sie hat den Unterhalt für das Kind von Anfang an bestimmungsgemäß verbraucht, indem sie den Lebensbedarf - auf die geleistete Summe eingerichtet hat. Die höheren Bedürfnisse bei zunehmendem Alter konnten demzufolge nicht mehr gedeckt werden, so daß als Ausweg auf seiten des Sorgeberechtigten einseitig größere Opfer für das Kind nötig wurden. Aus Abänderungsklagen ist vielfach zu erkennen, daß der Kläger die Mehrforderung nicht in erster Linie wegen Erhöhung des Einkommens des Verklagten erhebt, die oft schon weit zurückliegt, sondern weil er im Zeitpunkt der Klage mit dem bisherigen Unterhalt nicht mehr auskommt. Das zwingt zur Überprüfung der jetzigen Rechtsprechung. Der Gefahr wiederholter Abänderungsklagen und den rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 323 ZPO in Fällen voraussehbarer Erhöhung des Lebensbedarfs wegen zunehmenden Alters könnte dadurch begegnet werden, daß der Unterhalt von Anfang an nach Lebensabschnitten gestaffelt wird. Die vorgeschlagenen Untersuchungen könnten Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Lebensabschnitte liefern. WOLFGANG SEIFERT, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig 8 Vgl. OG, Urteil vom 14. April 1959 - 1 ZzF 10/59 - NJ 1959 S. 718. Erhaltung braucht. Darin ist die seit Jahrzehnten umstrittene Problematik des Existenzminimums enthalten. Zwar können die Ernährungswissenschaftler ausrechnen, welche Nährstoffe ein Mensch aufnehmen sollte, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. W i e dieser Bedarf jedoch gedeckt wird, hängt von den konkreten Möglichkeiten ab. Noch größere Unterschiede sind bei der Deckung aller anderen Bedürfnisse unvermeidlich. Mit welcher Berechtigung könnte z. B. behauptet werden, daß zur Deckung des Existenzminimums kulturelle Bedürfnisse unbeachtlich oder zwei Kinobesuche im Jahr ausreichend seien? Der entscheidende Einwand gegen die Forderung nach einem Durchschnittsbedarf ist jedoch ideologischer Art. In der DDR wird die Befriedigung der Ansprüche im wesentlichen durch das Leistungsprinzip bestimmt. Im Rahmen der erarbeiteten Mittel deckt der Werktätige seine Bedürfnisse (dieser Begriff, ist von dem des Bedarfs zu unterscheiden; die Bedürfnisse können sowohl über wie unter den Möglichkeiten ihrer Befriedigung liegen) in einer Art und Weise, die national unterschiedlich und durch die Zugehörigkeit zu einer Klasse, Schicht, Berufsgruppe, nach Alter und Geschlecht usw. differenziert ist. Da Kinder kein Arbeitseinkommen haben, wird ihr Bedarf durch das Ein- 72;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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