Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 708 (NJ DDR 1965, S. 708); Dabei kommt es nicht auf die Länge, sondern auf die Qualität der Übergabeverfügung an! Es müssen besonders die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale hervorgehoben und in logischer Reihenfolge dargestellt werden. Sie dürfen nicht mit unwesentlichen Fakten vermischt werden. In einer Übergabeverfügung wegen fahrlässiger Transportgefährdung gegen den Rangierleiter Sch. und den Lokführer H. wurde der Sachverhalt z. B. folgendermaßen „erzählt“: „Nachdem die Rangiergruppe den Zug ausrangiert hatte und dabei fünf beladene Kokswaggons auf das Gleis 123 abstellte, um sie später zur Entladestelle zu bringen, kam sie gegen 23.45 Uhr vom Stellen von Kohlenstaubwaggons zur Weiche 118. Hier wurde dann zumeist der Weg zur Zementverla-dung eingeschlagen, da die dort beladenen Waggons auszuwechseln sind. An diesem Tage jedoch sprach der Rangierleiter Sch. mit dem Rangierer P. ab, daß sie zuerst den Koks stellen würden und die Fahrt über Werk I erledigen, nachdem sie noch einige Kesselwagen gestellt haben.“ Den Mitgliedern der Konfliktkommission wäre die Arbeit wesentlich erleichtert worden, wenn die Übergabeverfügung hinsichtlich des Sachverhalts wie folgt gegliedert gewesen wäre: 1. Welche Arbeitspflichten hatten Sch. und FL? a) Jede Rangierbewegung muß zwischen Lokführer, Rangierer und Rangierleiter besprochen worden sein. Vorher darf der Lokführer die Lok nicht in Bewegung setzen. b) Der Lokführer muß die zu befahrende Strecke beobachten und die richtige Weichenstellung kontrollieren. c) Jede Havarie ist sofort zu melden. 2. Wie haben sich Sch. und H. tatr sächlich verhalten, und welche Arbeitspflichten haben sie dadurch verletzt? a) Der Rangierleiter Sch. besprach die beabsichtigte Rangierbewegung nur mit dem Rangierer P., aber nicht mit dem Lokführer H. Der Lokführer setzte die Lok ohne vorherige Absprache in Bewegung. b) Der Lokführer H. beobachtete nicht die Fahrstrecke und die Weichenstellung und nahm an, die vor ihm befindliche Weiche stehe in Geradeausstellung. Die Weiche war aber geöffnet, und die Lok fuhr mit etwa 20 km/h auf eine im Nebengleis stehende Wagengruppe auf. c) Beide meldeten die Havarie nicht. 3. Haben Sch. und H. ihre Arbeitspflichten schuldhaft verletzt? Hierbei kommt es darauf an, genau zu prüfen, ob die Arbeitspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden. Von diesen Schuldarten darf auf keinen Fall schematisch auf eine vorsätzliche fahrlässige Herbeiführung der Gemeingefahr oder der bereits eingetretenen Folgen geschlossen werden. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung kann die Gemeingefahr (oder Folgen) sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Im erwähnten Beispiel hatten die Beschuldigten vorsätzlich ihre Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig die Folgen herbeigeführt. Für die Tätigkeit der Konfliktkommission ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig, zu untersuchen, warum die Betreffenden ihre Pflichten verletzt haben. Die Feststellungen hierzu sind nicht nur für die Erziehung der Gestrauchelten erforderlich, sondern auch für die Festlegung der Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Rechtsverletzung zu beseitigen. 4. Welcher Schaden ist als Folge dieser schuldhaften Pflichtverletzungen entstanden? Eine solche Gliederung hilft der Konfliktkommission, die strafrechtliche und auch die materielle Verantwortlichkeit gern. §§ 112 GBA genau zu prüfen. Die Untersuchungsorgane haben die Möglichkeit, sich die vorstehenden Fragen gutachtlich von den betrieblichen Sicherheitsinspektionen beantworten zu lassen. HEINRICH LANGBEIN, Justitiar im VEB Chemiewerk Coswig Zur Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konflikt- oder Schiedskommissionen Im Zusammenhang mit der Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- oder Schiedskommissionen entstehen oftmals Schwierigkeiten, weil die Übergabe zu Unrecht erfolgte und bei den mit der Sache befaßten staatlichen Rechtspflegeorganen Unklarheiten über die Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit bestanden. Der Staatsanwalt hat bis zur Entscheidung der Konflikt- oder Schiedskommission über eine vom Untersuchungsoriaa oder vom unterstellten Staatsanwalt übergebene Sache das Recht, die Übergabeverfügung aufzuheben und die Strafverfolgung selbst fortzuführen bzw. entsprechende Weisungen zu erteilen. Dieses Recht folgt daraus, daß der Staatsanwalt befugt ist, Weisungen zur Führung der Untersuchungen zu erteilen, bzw. daß der unterstellte Staatsanwalt weisungsgebunden ist. Die Übergabeverfügung des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts wie auch der Übergabebeschluß des Gerichts machen die Sache bei der Konflikt- oder Schiedskommission nicht endgültig anhängig. Auf deren Einspruch kann das übergebende Organ die Übergabeverfügung oder das Gericht den Übergabebeschluß aufheben und eine andere für den Verfahrensabschnitt zulässige Entscheidung treffen. Man kann daher nicht davon sprechen, daß schon die Übergabe zu einer endgültigen Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Sache führt. Hat die Konflikt- oder Schiedskom- mission bereits entschieden, so ist der Staatsanwalt nicht mehr zur Aufhebung einer Übergabeverfügung berechtigt. Bei der Beratung und Entscheidung über ihr übergebene geringfügige Strafrechtsverletzungen nehmen die Konflikt- oder Schiedskommissionen staatliche Rechtspflegefunktionen wahr und unterliegen keinen Weisungen. Nach Abschnitt 2/1, Ziff. 13 des Rechtspflegeerlasses kann das Gericht den Einspruch gegen die Entscheidung des gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans entweder als unbegründet zurückweisen oder die Entscheidung aufheben und mit Empfehlungen zur erneuten und endgültigen Behandlung an das gesellschaftliche Rechtspflegeorgan zurückgeben. Daß dem Gericht eine selbständige Sachentscheidung im Einspruchsverfahren nicht zusteht, entspricht dem Charakter der Konflikt- und Schiedskommissionen als gewählte gesellschaftliche Organe. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß es dem Verhältnis zwischen den staatlichen und den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen widerspräche, wenn zwar das mit dem Einspruch befaßte Gericht keine Sachentscheidung treffen kann, jedoch der Staatsanwalt eine rechtswirksame oder durch Einspruch angegriffene Entscheidung der Konflikt- oder Schiedskommission durch Aufhebung der Übergabeverfügung annullieren könnte, wie es vereinzelt von Staatsanwälten praktiziert wurde. Eine solche Verfahrensweise ist auch für die Leitung des einheitlichen 708;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 708 (NJ DDR 1965, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 708 (NJ DDR 1965, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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