Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 154 (NJ DDR 1965, S. 154); Tatsadle, ob solche Ax-fc eiten schon wiederholt ausgeführt wurden und grundsätzliche Belehrungen über die dabei zu beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen erfolgt sind, beurteilt werden. Zu prüfen ist jedoch, ob der Angeklagte die ihm gern. § 88 Abs. 2 GBA obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch eine Körperverletzung herbeigeführt hat. In objektiver Hinsicht steht fest, daß der Angeklagte sowie die weiteren am konkreten Arbeitsvorgang beteiligten Werktätigen die sich aus ASAO 18 beim Umdrehen der Mastenformen ergebenden Pflichten verletzt haben, weil diese Arbeiten ohne Abstützen des Stapels vorgenommen worden sind. Ob der Angeklagte insoweit schuldhaft gehandelt hat, ist vom Kreisgericht unter Berücksichtigung der bereits gegebenen Hinweise, insbesondere der konkreten Kenntnisse und Erfahrungen des Angeklagten im Hinblick auf die vorgenommenen Arbeiten, zu prüfen. §§ 8, 18, 19, 31 ASchVO; § 230 StGB. 1. Der Sicherheitsinspektor gehört nicht zu den leitenden Mitarbeitern i. S. des § 18 ASchVO, weil er nicht für die Leitung eines konkreten Produktionsbereiches verantwortlich ist. Seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ergibt sich aus §§ 8, 19 ASchVO. Wenn ihm durch Weisung des Betriebsleiters unmittelbare Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes übertragen wurden, kann sich seine Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen auch aus §§ 8, 18, 19 ASchVO ergeben. 2. Mit der Einsetzung eines Sicherheitsinspektors wird die Verantwortung des Betriebsleiters für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht aufgehoben. 3. Es gehört nicht zu den Pflichten des Sicherheitsinspektors sofern ihm durch den Betriebsleiter nicht besondere Weisungen erteilt wurden am einzelnen Arbeitsplatz zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzanordnungen und die betrieblichen Arbeitsschutzinstruktionen von jedem Werktätigen eingehalten werden. Er hat sich aber davon zu überzeugen, daß die Arbeitsschutzbelehrungen durch die leitenden Mitarbeiter nicht nur formal vorgenommen werden, und er hat sich durch Betriebsbegehungen und andere geeignete Methoden einen Überblick darüber zu verschaffen, ob im Betrieb die Voraussetzungen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorhanden sind. 4. Der Sicherheitsinspektor ist nicht verantwortlich für die Pflichtverletzungen der leitenden Mitarbeiter, die in ihrem Verantwortungsbereich dulden, daß die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht eingehalten werden, und teilweise selbst Arbeiten unter Mißachtung der Sicherheitsmaßnahmen ausführen. 5. Die Anwendung des § 31 ASchVO setzt nicht voraus, daß bereits über die durch Pflichtverletzung schuldhaft herbeigeführte konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Werktätigen hinausgehende negative Auswirkungen eingetreten sind. OG, Urt. vom 17. Dezember 1964 2 Zst 7/64. Der Angeklagte arbeitet als Sicherheitsinspektor im VEB Betonschwellenwerk G., in dem der für die Produktion der Betonfertigteile erforderliche Kies und Splitt in Materialbunkern bevorratet wird. Die Bunker sind verschlossen. Die Schlüssel befinden sich in der Meisterstube. Dadurch ist gewährleistet, daß die Meister von jedem Einsteigen in die Bunker Kenntnis erhalten und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen können. Die Materialbunker mußten wiederholt beim Auftreten von Produktionsstörungen befahren werden. Diese Arbeit wurde überwiegend von den Meistern und Brigadieren ausgeführt. Zur Konkretisierung der ASAO 616 Befahren von Behältern, Apparaten, Rohrleitungen, Gruben usw. vom 19. Januar 1953 (GBl. 1953 S. 617) wurde im Werk eine Betriebsanweisung erlassen. Danach ist vor dem Befahren der Materialbunker vom Abteilungsmeister oder vom Schichtleiter ein Befahrschein auszustellen. Die Werktätigen .sind vorher zu belehren und auf die Gefahren hinzuweisen. Die Belehrungen sind im Arbeitsschutzkontroilbuch einzutragen. Es darf nur mit Sicherheitsgurt und angeseilt eingefahren werden. Zur Sicherung sind für jede eingefahrene Person zwei Sicherheitsposten außerhalb der Bunker aufzustellen, die auch die Sicherheitsleine zu führen haben. Für die Einhaltung dieser Betriebsanweisung wurden die Schichtleiter und die zuständigen Meister persönlich verantwortlich gemacht. Am 27. Februar 1964 floß aus einem Kiesbunker kein Material nach. Der Meister K. begab sich ohne Sicherheitsgurt in den Materialbunker und versuchte, die Produktionsstörung zu beseitigen. Da er nicht angeseilt war und sich auch keine Sicherungsposten am Materialbunker befanden, wurde er, als der Kies nachrutschte, verschüttet und erlitt erhebliche Verletzungen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 31 ASchVO in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung § 230 StGB . Es sah die Pflichtverletzung des Angeklagten vor allem darin, daß er lediglich die Arbeitsschutzkontrollbücher geprüft, sich aber nicht am Arbeitsplatz überzeugt hatte, ob die ASAO 616 und die dazu ergangenen Betriebsanweisungen eingehalten wurden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und im wesentlichen richtig festgestellt, jedoch unrichtig die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. In ungenügender Weise hat das Kreisgericht geprüft, welche Pflichten dem Angeklagten gern. §§ 8, 19 ASchVO und dem betrieblichen Funktionsplan oblagen. Im Interesse des Schutzes für Leben und Gesundheit der Werktätigen haben die in §§ 8 ff. ASchVO genannten Personen ihre Pflichten aus den Arbeitsschutzanordnungen und betrieblichen Arbeitsschutzanweisungen einzuhalten und ihre Durchführung und Durchsetzung zu gewährleisten. Der Verantwortungsbereich für jede dieser Personen wird vom Gesetz und dem betrieblichen Funktiohsplan umgrenzt und darf nicht willkürlich erweitert werden. Eine Ausweitung der konkreten Verantwortung nach Umfang und Inhalt widerspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit und führt dazu, daß das für alle Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens unabdingbare Prinzip der sozialistischen Verantwortlichkeit negiert und die weitere Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins der Bürger nicht gefördert wird, sondern diese in ihrer Verantwortungsfreudigkeit gehemmt werden können. Zur Unterstützung des Betriebsleiters bei seiner verantwortungsvollen Arbeit im Gesundheits- und Arbeitsschutz und bei der Einhaltung der technischen Sicherheit werden in den Betrieben Sicherheitsinspektoren eingesetzt. Der Sicherheitsinspektor ist als Beauftragter des Betriebsleiters tätig und sorgt durch Anleitung, Kontrolle und unmittelbare Einflußnahme 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 154 (NJ DDR 1965, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 154 (NJ DDR 1965, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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