Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 627 (NJ DDR 1964, S. 627); ist auch darin beizupflichten, daß es dem Kläger die Verwendung von Brennstoffen mit allgemein geringerem Heizwert als Anthrazit nicht zum Vorwurf machte. Wenn dem Kläger in den Heizperioden 1958 59 und 1959/60 schon keine hochwertigen Brennstoffe für seine Heizungsanlage zur Verfügung standen, so war er doch verpflichtet, die von ihm vorwiegend verwendete Rohbraunkohle voll auszunutzen. Eine Feststellung, ob er alles hierfür Erforderliche getan hat, läßt das Urteil des Stadtgerichts vermissen. Im Verfahren hat der Verklagte unbestritten vorgebracht, daß nasse Rohbraunkohle verfeuert worden sei. Es ist offenkundig, daß der Heizwert nasser oder auch nur feuchter Kohle wesentlich geringer ist als der trockener Brennstoffe, weil zunächst die Heizkraft zur Überwindung der vorhandenen Feuchtigkeit verbraucht wird, bevor sie Wärme abgeben kann, so daß zur Erreichung der notwendigen Wärmegrade für die Raumbeheizung eine beträchtlich größere Menge Brennstoffe erforderlich ist und dadurch zwangsläufig eine Erhöhung der Heizungskosten für die Mieter eintritt. Das Stadtgericht hat die Ansicht vertreten, daß Winterlieferungen unumgänglich gewesen seien und aus der Anlieferung zusätzlich feuchter Kohlen sowie ihrem Transport bei schlechtem Wetter nicht auf ein Verschulden des Klägers oder seiner Erfüllungsgehilfen geschlossen werden könne. Zu dieser Auffassung hätte das Stadtgericht nur kommen können, wenn es zuvor festgestellt hätte, daß vorhandene Lagermöglichkeiten zur Bevorratung des Brennstoffbedarfs voll genutzt wurden, die vorhandenen Räume aber zur Lagerung der Gesamtmenge nicht ausreichten. In diesem Zusammenhang hätte es auch prüfen müssen, ob etwa nur ein kleiner Teil der benötigten Brennstoffmenge während der Wintermonate bei schlechter Witterung angeliefert wurde oder ob dies den ganzen oder überwiegenden Bedarf betraf. Über diese noch nicht geklärten Fragen hat das Stadtgericht keinen Beweis erhoben. Obwohl es zu den Einlagerungsmöglichkeiten mehrere Hausbewohner informatorisch gehört hat, enthalten das Verhandlungsprotokoll und auch der sonstige Akteninhalt keine Feststellungen über Anzahl, Größe und Auslastung der vorhandenen Lagerräume. Außerdem sei darauf hingewiesen, daß „informatorische“ Vernehmungen nicht zulässig sind. Wenn das Gericht es für notwendig hält, Befragungen über Tatsachen vorzunehmen, so hat es die zu Befragenden ordnungsmäßig als Zeugen zu vernehmen. Ausweislich der vom Verklagten eingereichten Tabelle haben sich die Heizungskosten von der Heizperiode 1957/58 zu der von 1958/59 um über 60 Prozent und nach Abzug des Anteils von 15 Prozent, deren Aufwand auch nach Auffassung des Stadtgerichts der Kläger verursacht hat und daher nicht von dem Verklagten erstattet verlangen kann, noch um über 45 Prozent erhöht. Für diese Erhöhung sind Gründe nicht erkennbar. Das hätte für das Stadtgericht Veranlassung sein müssen, die Ursachen der sprunghaften Erhöhung zu untersuchen, weil in den vergangenen Jahren Rohbraunkohle zur Beheizung verwendet wurde und die Kosten dadurch auf der Grundlage des Umlagebetrages der Heizperiode 1957/58 gerechnet wurden. Das Urteil des Stadtgerichts verletzt durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts das Gesetz (§139 ZPO). Es war deshalb aufzuheben und gemäß § 11 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. § 259 ZPO. Die Voraussetzung für eine Klage auf künftige Mietzahlung nach § 259 ZPO, nämlicli die den Umständen nach gerechtfertigte Besorgnis, daß sich der Mieter der rechtzeitigen weiteren Mietzahlung entziehen werde, ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Miete lediglich gekürzt hat, weil er wenn auch irrig der Auffassung war, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen von ihm gekauften Ofen zu haben. OG, Urt. vom 15. September 1964 2 Zz 22/64. Aus den Gründen: Zu Recht greift der Kassationsantrag die vom Bezirksgericht ohne jede Begründung vorgenommene Verurteilung des Verklagten zur künftigen Mietzahlung ab 1. Februar 1963 an. Dieser Verurteilung fehlte bereits deshalb die rechtliche Grundlage, weil der Verklagte schon alsbald nach der Protokollierung der Klage bei der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts aus der Wohnung ausgezogen ist. Daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, ist auch im Urteil des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts ausgeführt, ohne daß allerdings der genaue Zeitpunkt des Auszugs fest-gestellt ist. Da der Verklagte unwidersprochen ausgeführt hat, daß von ihm der Mietbetrag lediglich bis zum Januar 1963 gekürzt worden sei und er deshalb die restlichen Aufwendungen für den Ofen mit der Widerklage geltend mache, ist davon auszugehen, daß der Kläger Ansprüche wegen rückständiger Miete nur für die Monate Dezember 1962 und Januar 1963 hat. Im übrigen wäre im vorliegenden Falle auch die Voraussetzung für eine Klage auf künftige Mietzahlung nach § 259 BGB die den Umständen nach gerechtfertigte Besorgnis, daß sich der Verklagte der rechtzeitigen weiteren Mietzahlung entziehen werde nicht gegeben gewesen. Er hat den Mietbetrag lediglich gekürzt, weil er wenn auch irrig der Auffassung war, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den von ihm gekauften Ofen zu haben. Der Kläger hat nicht dargetan, und es ist auch nach den ganzen Umständen nicht anzunehmen, daß der Verklagte auch sonst die Miete säumig bezahlt hat. Auch deswegen war der Kläger nur berechtigt, die gekürzten Mietbeträge vom Verklagten zu fordern, und es wäre zu erwarten gewesen, daß der Verklagte nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, mit der sein Anspruch für unbegründet erklärt wurde, die Miete wiederum vollständig bezahlt hätte. § 226 BGB; § 3 GVG. 1. Die Hausgemeinschaft in einem in Privateigentum stehenden Wohngrundstück darf nicht ohne weiteres in die Befugnisse des Eigentümers (Vermieter) in einem solchen Umfang eingreifen, daß ihm ein Teil der Hausverwaltung (hier: Einteilung der Benutzung des Waschhauses und Verwaltung der entsprechenden Schlüssel) gänzlich entzogen wird. Hat aber die Hausgemeinschaft durch Beschluß eine Regelung getroffen, die der Erhaltung des Hausfriedens dient, so stellt es eine schikanöse Rechtsausiibung des Vermieters dar, wenn er sich aus rein egoistischen Gründen dagegen wendet. 2. Die Ausgabe der nach der 3. DB zur Meldeordnung der DDR vorgeschriebenen Hausbücher ist eine reine Vcrwaltungsmaßnahme. Für eine Klage auf Herausgabe des Hausbuches ist daher der Rechtsweg nicht zulässig. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 26. September 1963 5 BCB 51/63. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstiicks E.-Straße 58. Der Verklagte ist dort Mieter und Hausvertrauensmann. 627;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 627 (NJ DDR 1964, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 627 (NJ DDR 1964, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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