Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 542 (NJ DDR 1964, S. 542); Eller Angeklagten unmißverständlich darüber Klarheit, daß durch alle Beteiligten unter gemeinsamer Gewaltanwendung nacheinander der Geschlechtsverkehr erzwungen werden sollte. Der gemeinschaftliche Vorsatz erstreckte sich folglich darauf, mehrfachen G-Verkehr an einer Frau durch verschiedene Personen zu erzwingen. Soweit ist das Verbrechen als eine Handlung im Sinne des § 177 StGB anzusehen. Der bis zum Schluß des Verbrechens anhaltende und in verschiedenen Formen zum Ausdruck gebrachte Widerstand der Zeugin wurde in aller Deutlichkeit von allen Angeklagten erkannt und durch unmittelbare Gewaltanwendung und durch Drohung mit gegenwärtiger .Gefahr gebrochen. In der ersten Phase des Verbrechens wurde der Widerstand der Zeugin in besonders massiver Weise durch die Angeklagten K., B., Sch. und J. gebrochen, die die Zeugin packten, an den Tatort schleppten, zu Boden warfen, auszogen und gemeinsam zur Duldung des Beischlafes festhielten. Gleichzeitig stand sie unter der im Sachverhalt festgestellten Drohung des Angeklagten K., die mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verbunden war und durch den Schlag ins Gesicht demonstrativen Ausdruck fand. Diese Situation der Gewaltanwendung und Drohung hat unter Zugrundelegung der gesamten Begleitumstände für die ganze Dauer des Verbrechens angehalten. Das gilt ebenso für die Lage der Zeugin, die bis zum äußersten eingeschüchtert und durch die unmittelbare Mauer von hemmungslosen Menschen um sich jeden geringsten Versuch, sich der Umklammerung zu entziehen, als sinnlos ansehen mußte, wie auch für jeden der Angeklagten, der nach der ersten Phase direkten Zwanges ein Teil dieser Umkreisung gewesen ist. Daraus folgt, daß jeder der Angeklagten unmittelbar an der Gewaltanwendung beteiligt war, auch wenn er, seinen eigenen, allerdings nicht glaubhaften Einlassungen zufolge, den Beischlaf durchgeführt oder versucht hat, ohne selbst die Zeugin mit Gewalt festgehalten zu haben. Somit sind die Angeklagten B., K., W., Sch., J. und H. Mittäter eines Notzuchtverbrechens, das in der viermal versuchten und dreimal vollendeten Erzwingung zur Duldung des außerehelichen Beischlafes besteht Verbrechen gern. §§ 177, 47, 43 StGB. (Wird weiter ausgeführt.) Beim Angeklagten S. ist davon auszugehen, daß er nicht nur an der Planung und Vorbereitung des Verbrechens, nämlich der Suche nach einem geeigneten Opfer, mitgewirkt hat, sondern darüber hinaus auch zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht von der beabsichtigten Durchführung des Geschlechtsverkehrs Abstand genommen hatte, das Verbrechen der anderen Angeklagten dadurch aktiv unterstützte, daß er zeitweise neben der gewaltsam am Boden festgehaltenen Zeugin kniete bzw. stand. Diese Mitwirkung ist, wie bereits dargelegt, ein unmittelbares Handeln zur Fortsetzung der Gewaltanwendung und Drohung, die der Angeklagte S. gemeinschaftlich und vorsätzlich mit geplant hat. Durch seine später gegenüber dem Angeklagten H. zum Ausdruck gebrachte Abstandnahme von der Erzwingung des Beischlafes hat er zwar gern. § 46 StGB für sich selbst wirksam nach Beginn der Ausführung freiwillig die Beendigung des Verbrechens als Täter aufgegeben, nicht aber die Vollendung des von ihm vorsätzlich mit vereinbarten und in der Ausführung begonnenen Verbrechens insgesamt aufgehalten und dies auch nicht gewollt. Wenn er das ehrlich wollte, hätte er mehr tun müssen. Deshalb kann sein Rücktritt auch nur für seinen eigenen Beitrag als Täter strafrechtlich befreiend anerkannt werden. Seine Mitwirkung an der Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin ist deshalb Beihilfe zum gemeinschaftlichen Notzuchtverbrechen, das er sowohl vor wie auch nach sei- nem persönlichen Rüdetritt aktiv unterstützte. Einen zusätzlichen Beitrag zur Unterstützung leistete der Angeklagte S. ferner, indem er bei seinem gelegentlichen Verlassen des Tatortes von dem Gedanken geleitet war, die Täter zu warnen, falls er auf Umstände gestoßen wäre, aus denen eine Entdeckung des Verbrechens zu befürchten gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Angeklagte S. die Zeugin in der im Sachverhalt festgestellten Weise berührt und damit gewaltsam eine unzüchtige Handlung gern. § 176 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgenommen. Entgegen der den in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt mißdeutenden Auffassung des Verteidigers hat der Angeklagte diese Berührung vorsätzlich, wie es seiner eigenen Einlassung entspricht, vorgenommen. Wenn er hierbei u. a. auch den Ausdruck „unwillkürlich“ gebraucht hat, dann ist das unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht als eine zufällige und von ihm ungewollte Handlung zu verstehen, sondern vielmehr als eine Abgrenzung zum gewaltsamen Zupacken. Nach der obwaltenden eindeutigen Situation wollte der Angeklagte S., der zu dieser Zeit noch nicht von der Absicht der Durchführung des Geschlechtsverkehrs zurückgetreten war, eine gewisse innere Beziehung zu der ihm völlig unbekannten Frau finden; deshalb brannte er das Streichholz an. um ihr Gesicht zu sehen, und berührte anschließend ihren Körper an einer Stelle, die ifi Verbindung mit seinen Motiven die Berührung zu einer unzüchtigen Handlung macht. Diese unzüchtige Handlung hat er durch die zu dieser Zeit bestehende und von ihm mit vereinbarte gemeinschaftliche Gewaltanwendung der die Zeugin unmittelbar festhaltenden anderen Angeklagten erzwungen. Seine vorherige Beteiligung an der Planung und Vorbereitung der Gewaltanwendung und seine zu dieser Zeit noch nicht aufgegebene Absicht der Ausübung des Beischlafes schließen die Annahme einer späteren Teilnahme im Sinne der sukzessiven Mittäterschaft aus. Zwischen der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht und der gewaltsamen gemeinschaftlichen Unzucht besteht mit Rücksicht auf den einheitlichen Vorsatz und den unmittelbaren Zusammenhang beider Handlungen Tateinheit Verbrechen, gern. §§ 177, 47, 49, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 47 StGB. (Es folgen Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten und zur Strafzumessung.) Anmerkung: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die Angeklagten ein gemeinschaftliches Notzuchtverbrechen begangen haben. Sie haben durch ihre Gewaltanwendung und durch Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Ausführungshandlungen i. S. des § 177 StGB vorgenommen und dabei die Zeugin in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken zur dreimaligen Duldung des außerehelichen Beischlafs gezwungen. Da die Notzucht ein zwei-aktiges Delikt darstellt, ist jeder als Mittäter zu bestrafen, der sich an der Gewaltanwendung oder Drohung beteiligt oder der unter Mithilfe anderer am Opfer den außerehelichen Beischlaf vornimmt (vgl. OG, Urteil vom 20. November 1962 3 Zst III 37/62 NJ 1963 S. 153; OG, Urteil vom 2. April 1963 - 2 Zst III 9/63 - NJ 1963 S. 376). Unverständlich ist jedoch, warum das Gericht sowohl zu einer Verurteilung wegen vollendeter als auch versuchter Notzucht gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zulässig, ein und dieselbe Handlung desselben Täters sowohl als vollendetes als auch versuchtes Delikt der gleichen Art zu bewerten. Nach der Lehre von den Entwicklungsstadien der Straftat und nach der Lehre von den Konkurrenzen kann die gleiche Handlung nur 5 42;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Vernehmungstaktik von Bedeutung sein können. Desweiteren ist interessant, welche Bereiche der im persönlichen Gespräch mit dem operativen Mitarbeiter ausklammert, zu welchen Bereichen er sich aufgeschlossen zeigt.

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