Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 743 (NJ DDR 1963, S. 743); Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der bedingten Verurteilung im Verfahren schaffen! Eine organisierte und kontrollierte Einflußnahme des Kollektivs auf den bedingt Verurteilten wird dann erreicht, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Erziehungsarbeit im Verfahren selbst geschaffen werden. Dazu ist es. notwendig, daß sich die Gerichte nach der Richtlinie Nr. 17 des Obersten Gerichts bereits im Er-öfCnungsverfahren entsprechend der konkreten gesellschaftlichen Zielsetzung des Verfahrens schlüssig werden, welche Form der unmittelbaren Mitwirkung der Öffentlichkeit und welcher Zuhörerkreis geeignet ist, die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung zu erhöhen und die weitere Erziehung des Täters bei gleichzeitiger Umgestaltung seiner Lebensverhältnisse aktiv zu unterstützen. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung muß die gerichtliche Tätigkeit während der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung entscheidend mitbestimmen. Die inhaltlich fundierte, zielgerichtet Organisierte Beteiligung der Öffentlichkeit am Strafverfahren, die kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Täters, die Aufdeckung der Ursachen, der gesellschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen der Straftat in der Hauptverhandlung werden das Bewußtsein und das Rechtsgefühl der Bürger bilden und dazu beitragen, daß sie in zunehmendem Maße ihre gesellschaftlichen Pflichten bei der Umerziehung des Täters verantwortungsbewußt erfüllen und praktische Schlußfolgerungen für ihr eigenes Handeln ziehen. Der im gerichtlichen Verfahren gewonnene enge Kontakt des Gerichts zu den gesellschaftlichen Kollektiven, gesellschaftlichen und staatlichen Organen ist die Basis für eine enge Zusammenarbeit, die u. a. gewährleistet, daß die Kontrolle über die bedingt Verurteilten nicht zu einer formalen und technischen Angelegenheit wird. Beispielhaft hat das Bezirksgericht Cottbus in dem Strafverfahren gegen die Stellwerkerin K. u. a. des BKW Jugend in Kittlitz wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen gearbeitet. Die 18jährige Angeklagte wurde als Weichenstellerin ausgebildet und vor Ablauf der erforderlichen Einarbeitungszeit als Sicherungsposten für Weichenreiniger eingesetzt. Dabei verschuldete sie einen tödlichen Unfall. Durch die breite Einbeziehung der Betriebsangehörigen und übergeordneter gesellschaftlicher und staatlicher Leitungen schon in die Vorbereitung der Hauptverhandlung trug das Gericht dazu bei, daß erhebliche Versäumnisse bei der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen schnell überwunden werden konnten. In diesem Verfahren, das vor erweiterter Öffentlichkeit im Betrieb stattfand, trat ein gesellschaftlicher Ankläger auf. Eine besondere Problematik bestand darin, daß die mit dem Staatstitel ausgezeichnete Jugendbrigade, in der die Angeklagte arbeitete, deren weiteres Verbleiben anfangs als Belastung empfand. Durch Aussprachen mit der Brigade und durch das Verfahren selbst, in dem die Angeklagte zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt und verpflichtet wurde, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, hat die Brigade ihre Aufgaben und ihre Verantwortung bei der Erziehung der Verurteilten erkannt. Die Brigade wird auch gemeinsam mit ihr und ihren Eltern, die von ihr getrennt wohnen, eine Aussprache herbeiführen, da sie diesen die Straftat aus Angst verschwiegen hat. Gericht, gesellschaftlicher Ankläger und Betriebsleiter üben gemeinsam die Kontrolle über die Entwicklung der Verurteilten aus. Das Gericht ließ sich bei der Festlegung der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, davon leiten, daß die junge Arbeiterin, die infolge ihres unsteten Charakters ständig andere Pläne -für ihre berufliche Entwicklung hatte, durch die kol- lektive Erziehung am Arbeitsplatz zu einem charakterfesten Menschen erzogen wird und sich durch den Erwerb des Facharbeiterbriefs eine feste Grundlage für die berufliche Weiterentwicklung schafft. Vom Gericht ist richtig erkannt worden, daß der Ausspruch der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, und das trifft gleichermaßen auch für die Bürgschaft zu die Nachhaltigkeit einer bedingten Verurteilung wesentlich verstärkt. Sie erhöht die Autorität des Kollektivs, entwickelt und festigt das sozialistische Gemeinschaftsleben. Das Gericht ist richtig davon ausgegangen, daß diese Maßnahme auch dort auszusprechen ist, wo der Täter trotz nicht zu beanstandender Arbeitsdisziplin durch die Bindung an das Kollektiv zu einem bewußt handelnden Menschen werden soll2. Die Untersuchungen haben ergeben, daß bei der Mehrzahl der Strafverfahren, in denen das Gericht eine bedingte Gefängnisstrafe aussprach, diese bewußte, zielstrebige Arbeitsweise noch nicht vorliegt. Die Gerichte verkennen vielfach, daß die Schaffung der Voraussetzungen für die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung ein fester Bestandteil der sozialistischen Menschenführung durch die Gerichte und ihre Rechtsprechung ist. Zu einigen Mängeln bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Gerichte jetzt weitaus kritischer als früher prüfen, ob die Ermittlungsorgane eine ausreichende Grundlage für die erzieherische Wirksamkeit der Hauptverhandlung geschaffen haben. Das Kreisgericht Calau hat z. B. in den letzten Monaten zehn Strafverfahren gemäß § 174 StPO in das Ermittlungsverfahren zurückgegeben, weil die Ermittlungsergebnisse keinerlei Anhaltspunkte für die wirksame Gestaltung des Hauptverfahrens gegeben haben. Der Hauptmangel der Ermittlungsergebnisse liegt darin, daß die Untersuchungsorgane ihrer Aufgabe, im Ermittlungsverfahren die gesellschaftlichen Kräfte festzustellen und zu mobilisieren, die fähig und in der Lage sind, den gestrauchelten Rechtsbrecher umzuerziehen und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen seines Handelns zu beseitigen, noch nicht gerecht werden. Die Impulse für die Mitwirkung von Vertretern der Kollektive der Werktätigen und gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger gehen bisher in den meisten Fällen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft aus. Allerdings zeigt sich insoweit ein Mangel in der Arbeit einiger Kreisgerichte, als sie Hinweise der Untersuchungsorgane nicht immer nutzen. So ist beispielsweise das Kreisgericht Calau in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung über den Vorschlag einer Brigade, einen gesellschaftlichen Verteidiger zu benennen, hinweggegangen, weil sich bereits in anderen Strafverfahren gegen Mitglieder dieser Brigade gezeigt habe, daß das Kollektiv seine straffällig gewordenen Kollegen „heraushauen“ wollte. Das Gericht faßte weder einen entsprechenden Beschluß, noch informierte es das Kollektiv mündlich über die Gründe der Ablehnung. Die Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren hätten das Gericht zumindest veranlassen müssen, vor der Hauptverhandlung eine Aussprache mit der Brigade herbeizuführen, zumal es zum Ausspruch einer bedingten Gefängnisstrafe kam. Das Beispiel zeigt sehr deutlich, daß die Einbeziehung der Kollektive und ihrer Beauftragten auch dann nicht unterbleiben darf, wenn möglicherweise fehlerhafte Auffassungen oder eine falsche Einstellung des Kollektivs zum Täter und 2 zur Anwendung der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, vgl. Ziegler, a. a. O. 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 743 (NJ DDR 1963, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 743 (NJ DDR 1963, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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