Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673); NUMMER 21 JAHRGANG 17 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWIS BERLIN 1963 1. NOVEMBERHEFT SENSCHAFT Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivilrechtspflege erhöhen! i Das sozialistische Recht ist ein wichtiges Instrument der gesellschaftlichen Entwicklung und der Regelung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Seine Entwicklung und die Durchsetzung seiner gestaltenden und aktivierenden Kraft erfordern die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Rechtspflege. In Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates ist es besonders nötig, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtspflege zu erhöhen. Auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ist dies bisher noch nicht genügend geschehen. Zwar gibt es hier und da gute Einzelbeispiele, die zum Teil auch in der Fachpresse veröffentlicht wurden. Es ist aber nicht gelungen, aus ihnen eine ständige Arbeitsmethode zu entwickeln, die den Aufgaben des Rechtspflegeerlasses gerecht wird. Mitunter wird in der bloßen formalen Einbeziehung von Werktätigen in die Lösung von Rechtsstreitigkeiten die Erfüllung der Erfordernisse des Rechtspflegeerlasses gesehen. In diesen Fällen haben die Gerichte noch nicht erkannt, daß es nicht auf „irgendeine“ Lösung des Konflikts ankommt, sondern auf eine Lösung, die dem sozialistischen Recht entspricht und der Gesamtentwicklung der Gesellschaft dient. Die Mitwirkung von Werktätigen und Vertretern gesellschaftlicher Organisationen ist also nur dann sinnvoll, wenn mit deren Hilfe die Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen der Konflikte erleichtert und die Kraft der Gesellschaft mobilisiert wird, diese Ursachen und Bedingungen zu beseitigen und der Entstehung neuer Ursachen vorzubeugen. Diese Mitwirkung macht den streitenden Parteien auch deutlich, daß sie Glieder der Gesellschaft sind und daß ihr Verhalten der Gesellschaft nicht gleichgültig ist. Sie ist geeignet, das Bewußtsein der Prozeßparteien zu festigen und zu entwickeln; sie fördert aber auch das Bewußtsein der anderen Werktätigen, indem sie aus der Erfahrung erkennen, daß sie wie bei anderen Gelegenheiten an der Lenkung und Leitung ihres Staates teilhaben und sich auch für das Verhalten des einzelnen verantwortlich fühlen müssen. ' Als Beispiel hierfür soll ein Verfahren vor dem Kreisgericht Meißen dienen. Der Kläger begehrte die Herabsetzung des von ihm an sein Kind zu zahlenden Unterhaltsbetrages. Er behauptete, sein Einkommen habe sich infolge wiederholter Erkrankungen vermindert. Das Kreisgericht begnügte sich jedoch nicht mit der Lohnbescheinigung, die den infolge Krankheit entstandenen Verdienstausfall bestätigte. Es vernahm eine Arbeitskollegin des Klägers, die sowohl dessen Arbeitsweise als auch dessen Arbeit gut kannte, weil sie eine ähnliche verrichtete. Es ergab sich, daß der Kläger, sofern er im Betrieb war, wiederholt zur Arbeit ermahnt werden mußte. Ihm wurde vom Gericht klargemacht, daß er seine Arbeitskraft entsprechend seinen Fähigkeiten ein-setzen müsse, um die ihm gegenüber der Gesellschaft und seinem Kind obliegenden Pflichten zu erfüllen. Er hätte also trotz der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der übrigen Zeit mehr verdienen können, als die Bescheinigung auswies. Der Unterhaltsbetrag wurde daher auch nur geringfügig herabgesetzt. Manche Richter meinen, sie erfüllten den Rechtspflegeerlaß schon dann, wenn sie die objektive Wahrheit erforschten. Das trifft nicht zu. Die Erforschung der objektiven Wahrheit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Erfordernisse des Rechtspflegeerlasses, nicht aber bereits dessen volle Verwirklichung selbst. Deshalb genügt es nicht, die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte auf die Erforschung der objektiven Wahrheit zu beschränken. Es ist insbesondere nötig, den in das Verfahren einbezogenen Bürgern das Bewußtsein zu vermitteln, daß sie verpflichtet sind, die Erkenntnisse des Gerichtsverfahrens weiterzutragen und eigenverantwortlich den Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen entgegenzutreten. Wiederholt ist es vorgekommen, daß Gerichte in dem Bestreben, eine dem Rechtspflegeerlaß entsprechende Arbeitsweise durchzusetzen, verfahrensrechtliche und andere gesetzliche Bestimmungen außer acht ließen und damit im Ergebnis den erhofften Erfolg in Frage stellten. So darf es z. B. nicht geschehen, daß ein Vergleich, der unter zweckdienlicher Einbeziehung und umfassender Mitwirkung von Werktätigen zustande kommt, wirkungslos bleibt, weil sich später herausstellt, daß der Kläger nicht aktiv legitimiert ist, wie es in einem Fall geschehen ist Es trägt auch nicht zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei, wenn die Gerichte wähl- und ziellos von den Möglichkeiten des Rechtspflegeerlasses Gebrauch machen. So hatte sich z. B. ein Werktätiger bei zwei Funktionären seines Betriebes erkundigt, ob er den Mitmietern während seiner Abwesenheit die Benutzung seiner Küche zur Wasserentnahme gestatten müsse. Die Funktionäre hatten dies angeblich verneint. Als das Gericht später zu einer anderen Auffassung kam und von der Ansicht der Betriebsfunktionäre erfuhr, richtete es an sie eine Gerichtskritik. Sie hätten sich bei ihren Auskünften an den Antragsgegner über Maßnahmen der Wohnungsbehörde hinweggesetzt, während sie verpflichtet gewesen wären, die Grundsätze der VO über die Lenkung des Wohnraumes zu beachten. Eine solche Gerichtskritik ist nicht fördernd; sie ist vielmehr geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Werktätigen und Funktionären hier Parteisekretär und BGL-Vorsitzender zu trüben. 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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