Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 745 (NJ DDR 1959, S. 745); Der Eigentuansvorbehalt an den auf Teilzahlung verkauften Gegenständen wird im Regelfall zur Sicherung aller Ansprüche des volkseigenen Einzelhandelsbetriebs ausreichen, zumal die verkauften Waren auf Kosten des Käufers gegen Feuer-, Einbruch-, Berau-bungs- und Leitungsrwasserschäden versichert sind. Der Gesetzgeber hat sich, indem er sich mit der genannten Sicherung begnügte, offenbar von der Erwägung leiten lassen, der Käufer werde das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mißbrauchen und durch pflegliche Behandlung und Sicherung des ihm einstweilen nur zur Benutzung übertragenen Volkseigentums für dessen Werterhaltung sorgen. Die Teilzahlungskäufer zur Achtung des Volkseigentums anzuhalten, sollte Sache der sozialistischen Erziehung sein. Werden die auf Teilzahlung veräußerten Gegenstände, wie dies gefordert wird, pfleglich behandelt, so tritt durch den Gebrauch eine erhebliche Wertminderung nicht ein. Anders verhält es sich allerdings bei schnell verbrauchbaren Gegenständen wie Gardinen und Dekostoffen. Man sollte überlegen, ob nicht derartige schnell verbrauchte Waren in Zukunft vom Teilzahlungsgeschäft auszunehmen sind. M. E. besteht ein Anlaß zur. weiteren Sicherung des Volkseigentums nicht, sofern die für Teilzahlungskäufe gegebenen Vorschriften streng beachtet werden. Leider ist dies nicht immer der Fall. Nach den Bestimmungen hat der Käufer bei Abschluß des Teilzahlungsvertrages zu versichern, daß er keine andere Kreditkarte besitzt. In dem Bestreben, sich über das Maß des ihnen nach ihrem Einkommen zustehenden Kredits zusätzlichen Kredit zu verschaffen, setzen sich, wie mehrfach beobachtet werden konnte, manche Käufer über die gegebene Vorschrift hinweg. Sie lassen sich auf einem weiteren Kreditkartenvordruck ihre Lohnhöhe erneut bescheinigen und kaufen dann unter Verschweigung des bereits bestehenden Tedlzahlungsvertrages bei einer anderen Verkaufsstelle ein. Diesem Übelstand kann abgesehen von einer weitgehenden Aufklärung über das Verwerfliche solchen Tuns nur dadurch wirksam begegnet werden, daß die.Lohnbuchihaltungen verpflichtet werden, in ihren Unterlagen die Erteilung der Lohnbescheinigung auf der Kreditkarte zu vermerken und eine weitere nur nach Prüfung aller Umstände zu geben Wird demgemäß verfahren, werden Kreditüberschreitungen und eine damit verbundene Gefährdung des Volkseigentums vermieden. Angezeigt erscheint es mir, die das Teilzahlumgsver-fahren betreffenden Vorschriften baldigst gesetzlich zu regeln und dabei die Abänderungsvorschläge zu berücksichtigen!. Dr. CURT ASCHOFF, Rechtsreferent bei der HO Neustrelitz Zur Frage der Abänderung eines vor Inkrafttreten der EheVO erlassenen Unterhaltsurteils zugunsten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) stellt in seinem Urteil vom 23. April 1959 BF 20/59 (NJ 1959 S. 539 f.) unter Hinweis auf § 323 ZPO in Verbindung mit § 18 EheVO den Rechtssatz auf, daß die Abänderung eines vor Inkrafttreten der EheVO erlassenen Unterhaltsurteils nicht zugunsten des unterhaltsberech-tigten geschiedenen Ehegatten verlangt werden könne. Die Begründung geht in der Zusammenfassung dahin, daß der Wortlaut der §§ 14 und 18 EheVO einer nachträglichen Erhöhung des Unterhaitstoeitrages entgegenstehe und außerdem eine Besserstellung des Unterhaltsverpflichteten in der Zeit nach Ehescheidung, z. B. durch Gehaltserhöhung, mit der Ehe in keinem Zusammenhang mehr stehe und deshalb nicht zugunsten des Unterhaitsberechtigten Auswirkungen haben könne. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die Ehe nicht als ein Versorgungsinstitut angesehen werden dürfe. Obgleich das Urteil zu einem befriedigenden Ergebnis kommt, müssen doch folgende rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden: Zunächst übersieht der Zivilsenat, daß die Vorschrift des § 18 EheVO naturgemäß nur von einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung des Unterhaltsverpflichteten sprechen kann. Wenn im Rahmen des § 18 EheVO zu prüfen ist, ob eine weitere Unterhaltszahlung den Grundsätzen der EheVO entspricht, kann insoweit doch zwangsläufig nur, eine geringere Unterhaltszahlung oder der völlige Wegfall der Unterhaltszahlung in Frage kommen. Eine Erhöhung im Rahmen dieser Feststellung schließt sich doch von selbst aus. Deshalb ist der Hinweis auf den Wortlaut des § 18 EheVO verfehlt. Auch in § 14 EheVO findet die Entscheidung des Zivilsenats keine Stütze. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fa.ll § 14 EheVO überhaupt nicht anzuWen-den ist, kann aus der Formulierung der Bestimmung: „Fortdauer der Unterhaltszahlung“ noch nicht entnommen werden, daß eine Abänderung zugunsten des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen sein soll. Es ist aber vor allem unrichtig, § 323 ZPO mit § 14 EheVO in Zusammenhang zu bringen. Bei einem Anspruch nach § 14 EheVO geht es nicht um die Abänderung einesi vorliegenden Unterhaltstitels, sondern um eine Entscheidung, in der nach Ablauf der Übergangszeit unter den im § 14 genannten Voraussetzungen erneut über den Unterhalt zu befinden ist. Daran ändert nichts, daß die Festsetzung einer Unterhaltszahlung nach § 14 EheVO die Verurteilung des Unterhaltsverpflichteten nach § 13 EheVO voraussetzt. Auf jeden Fall bedeutet es eine Verkennung des im § 13 EheVO zum Ausdruck kommenden Prinzips der grundsätzlichen Beendigung der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen, die Klage nach § 14 EheVO irgendwie mit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) in Verbindung zu bringen. In dem vom Bezirksgericht entschiedenen Fall handelt es sich aber um eine Klage nach § 323 ZPO, mit der die Abänderung eines vor Inkrafttreten der EheVO abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs begehrt wurde. Auch ih diesem Verfahren ist das Gericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu prüfen, ob die weitere Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten den Grundsätzen der EheVO widerspricht (§ 18 EheVO). Wird dies verneint, so sind die Voraussetzungen des § 323 ZPO zu prüfen. Hierbei muß jedoch davon ausgegangen werden, daß § 323 ZPO eine Abänderung schlechthin und nicht etwa nur eine Herabsetzung zuläßt. Eine Aufspaltung des § 323 ZPO in dem Sinne, daß nur eine Abänderung des Schuldtitels zugunsten des Unterhaltsverpflichteten vorgenommen werden könne, ist unzulässig. Die vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) zur Begründung der gegenteiiigen Auffassung angeführten Gesichtspunkte gehen fehl. Das Oberste Gericht hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch darauf hat, an der wirtschaftlichen Besserstellung des Mannes, die nach der Ehescheidung auf Grund seiner Qualifizierung eingetreten ist, teilzunehmen. Dieser Grundsatz ist schon im Urteil vom 21. August 1952 (NJ 1952 S. 550) ausgesprochen worden und wird von alien Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik in ständiger Rechtsprechung beachtet. Deshalb kann gerade dieser Gesichtspunkt, daß nämlich die Besserstellung des Mannes nach Ehescheidung sich nicht zugunsten der Frau auswirken dürfe, nicht zur Begründung der vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung zur einschränkenden Anwendung des § 323 ZPO herangezogen werden, weil aiso eine Abänderung aus diesem Grunde ohnehin nicht möglich ist. Schließlich ist es in der, vorliegenden Sache gerade nicht so, daß die geschiedene Ehefrau wegen einer Besserstellung ihres geschiedenen Ehegatten die Abänderung verlangt hat. Sie hat vielmehr ihre Ab-änderungskiage darauf gestützt, daß in der Zwischenzeit die Unterhaltszahlungen des Mannes für die beiden ehelichen Kinder in Fortfall gekommen seien. Sie hat afso ihre Abänderungsklage nicht etwa auf ein höheres Einkommen des Mannes gestützt. Deshalb war der Hinweis darauf, daß eine Abänderung zugunsten des Unterhaltsberechtigten nicht auf Grund einer Besserstellung des Unterhaltsverpflichteten Auswirkungen habe, fehl am Platze. Letztlich überzeugt nicht, wenn ausgeführt wird, daß die Klägerin bestrebt gewesen sei, ihre längst nicht mehr bestehende Ehe für ihre Versorgung auszunutzen. Bei einem Unterhaltsbeitrag von monatlich 20 DM, den die Klägerin bisher von dem Verklagten erhalten hat, 745;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 745 (NJ DDR 1959, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 745 (NJ DDR 1959, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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