Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 779 (NJ DDR 1956, S. 779); prinzipiellen Bedeutung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur dann in Kauf genommen werden sollte, wenn dies aus Gründen der möglichst konsequenten Durchsetzung der Gesetzlichkeit geboten erscheint. Hält man dies wie es richtig sein dürfte nicht für nötig, so sollte das aber im Gesetz klar gesagt und eine entsprechende Vorschrift in die Strafprozeßordnung aufgenommen werden. III Versuchen wir nunmehr, einige Lösungsversuche zu geben: 1. Erfahrungsgemäß wird die Frage der Zuständigkeit besonders häufig im Eröffnungsverfahren akut. Deshalb ist eine Klärung der Frage, wie in diesem Stadium zu prozedieren ist, besonders dringlich. Auf die Bedenken, die gegen die einzelnen bisher vertretenen Lösungsversuche zu erheben sind, wurde bereits hingewiesen. Hier sei etwas näher noch auf den Standpunkt, der jetzt vom Obersten Gericht vertreten wird, eingegangen. 1 Zu dem Institut der Rüdegabe der Sache im Strafverfahren hat Feiler in NJ 1954 S. 467 eine Reihe sehr bemerkenswerter Ausführungen gemacht. Insbesondere scheint mir seine Unterscheidung der Rückgabeentscheidungen in Verfahrensentscheidungen und Verfahrensmaßnahmen sehr beachtenswert zu sein. Ich möchte hier, um an das behandelte Problem heranzukommen, auf etwas anderes hinweisen. Soweit ich es zu übersehen vermag, lassen sich die Fälle der Rückgabe der Sache im Strafprozeß noch nach einem anderen Gesichtspunkt aufgliedern. In einer Reihe von Fällen handelt es sich darum, daß die Sache zurückgegeben wird, weil weitere Aufklärungen erforderlich sind. So ist es im Fall der- Rückgabe vom Staatsanwalt an das Untersuchungsorgan (§ 163 Ziff. 3, § 167), im Fall der Rückgabe vom Gericht an den Staatsanwalt im Eröffnungsverfahren gern. § 172 Ziff. 2 und § 174, und so ist es schließlich auch in den anderen Fällen, in denen das Gericht die Sache, gestützt auf § 174, in späteren Stadien des Verfahrens an den Staatsanwalt zurückgibt. Eine zweite Gruppe betrifft die Fälle, in denen es im wesentlichen darum geht, daß das Gericht die Akten zurücksendet, damit der Staatsanwalt eine Anklageschrift (an der es bis dahin fehlte) einreichen kann. Hierzu rechne ich die Fälle der §§ 234, 255 und 333. Diese Fälle können bei der weiteren Erörterung aus-, scheiden, weil es bei ihnen nur darum geht, etwas, was zu einem gewöhnlichen Strafverfahren gehört (nämlich die Anklageschrift), nachzuholen, nachdem sich herausgestellt hat, daß die besondere Verfahrensart, die eingeleitet worden war, nicht zum Zuge kommen kann. Von diesen Spezialfällen abgesehen aber kennt die Strafprozeßordnung das Institut der Rückgabe eben nur dann, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. Und das hat seinen im System unseres Strafprozesses liegenden Grund. Es beruht nämlich auf dem in unserem Strafprozeß auch sonst sehr konsequent durchgeführten Prinzip, daß die einzelnen mit der Strafverfolgung befaßten staatlichen Organe die ihnen zukommenden Tätigkeiten selbständig ausüben sollen, ohne daß andere Organe Teile ihrer Tätigkeit übernehmen. Besonders ausgeprägt ist dieses Prinzip bekanntlich zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft zur Geltung gekommen, deren Funktionen klar von einander abgegrenzt sind, wobei der Schnittpunkt gerade im Eröffnungsverfahren liegt. Wenn deshalb § 174 statuiert, daß das Gericht die Sache in das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zurückverweisen kann, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, so besagt er genau das, was dem System unseres Strafprozesses entspricht. Deshalb kann man im § 174 obwohl er nach seiner gegenwärtigen Fassung zweifellos über das Stadium des Eröffnungsverfahrens hinausweist keineswegs ein Allheilmittel für all die Fälle sehen, in denen es darum geht, sich darüber schlüssig zu werden, wie „die Sache am schnellsten sachgemäß bearbeitet werden kann“11). § 174 StPO ist kein Mittel, um die ver * schiedensten Fragen, die nichts mit ihm zu tun haben, zu klären er ist ein Mittel, weitere Aufklärung im Wege der Ermittlungen zu schaffen, für die nicht das Gericht, sondern nur die Staatsanwaltschaft und über sie die Untersuchungsorgane zuständig sind. Aus diesem Grunde kann der vom Obersten Gericht in seiner Rechtsprechung zur Zeit vertretenen Auffassung in dieser Frage nicht beigepflichtet werden. Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand scheint mir der unkomplizierteste und mit den Prinzipien unseres Strafverfahrens, insbesondere aber auch mit § 7 StPO am besten zu vereinbarende Weg der zu sein, das Gericht zu ermächtigen, sich für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht abzugeben, wobei man als gesetzliche Grundlage die analoge Anwendung des § 227 StPO nehmen könnte. Dabei bleiben allerdings noch einige Fragen offen. Es muß geklärt werden, ob diese Regelung auch für die örtliche Zuständigkeit gelten und ob die sich dann gegebenenfalls ergebende Pflicht zur Verweisung im Eröffnungsverfahren nur gelten soll, wenn es um die Verweisung an ein höheres Gericht geht oder auch im umgekehrten Fall. Dabei entspräche es dem Aufbau unseres Gerichtssystems wie auch dem richtig verstandenen, wenn auch nicht ganz eindeutigen Wortlaut des § 227 Abs. 1 StPO, wenn man das höhere Gericht für befugt erklären würde, auch in den Sachen zu entscheiden, die zur Zuständigkeit eines niederen Gerichts gehören. Notwendig wäre weiter die Klärung, ob eine solche Entscheidung beschwerdefähig ist. Eines der Argumente der Vertreter der von mir abgelehnten Ansichten bestand ja auch darin, daß das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens keinesfalls im Hinblick auf seine mangelnde Zuständigkeit ablehnen dürfe, weil sonst die Wirkung des § 179 StPO einträte, wonach die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung dazu führt, daß die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden kann. Kommt man nicht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern zur Verweisung, so handelt es sich um einen nach § 296 StPO beschwerdefähigen Beschluß. Doch sollten wir uns mit einer solchen Auslegung des Gesetzes nicht begnügen, sondern die Gelegenheit der Überprüfung unserer Strafprozeßgesetzgebung * benutzen, um eine neue gesetzgeberische Lösung zu finden. Sie sollte dahin gehen, daß in § 172 StPO als weitere Möglichkeit der Entscheidung des Gerichts im Eröffnungsverfahren vorgesehen wird, daß das Gericht die Sache an das zuständige Gericht verweisen kann. In einem der folgenden erläuternden Paragraphen müßte dann das Nähere darüber gesagt sein, unter welchen Voraussetzungen und wie dies zu geschehen hätte. 2. Die sonstigen Zuständigkeitsvorschriften sollten bei dieser Gelegenheit nach folgenden Gesichtspunkten überprüft werden: a) Es müßte geklärt werden, wie in Fällen der örtlichen Unzuständigkeit zu verfahren ist. Hier wäre als § 19 Abs. 2 StPO eine Vorschrift zu empfehlen, die besagt, daß das Gericht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit soweit es eine solche in Strafsachen gibt stets von Amts wegen zu berücksichtigen hat, in Fällen der gewöhnlichen örtlichen Zuständigkeit hingegen nur auf Rüge des Beschuldigten hin seine Unzuständigkeit zu erklären verpflichtet ist. b) § 227 Abs. 1 und § 291 Ziff. 2 sollten (wie auch § 49 GVG) daraufhin überprüft werden, ob es nicht richtiger wäre, eine verallgemeinernde Formulierung für die dort genannten Fälle zu finden, damit sie auch spätere gesetzliche Zuständigkeitsregelungen, wie z. B. die des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums, umfassen. c) Sowohl die soeben erwähnten Vorschriften wie auch die gegebenenfalls neu zu schaffenden Bestimmungen für das Eröffnungsverfahren müßten gegebenenfalls (je nach dem, wie man die Frage der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich entscheidet, jedenfalls aber wohl für die ausschließliche örtliche Zuständigkeit) entsprechende Hinweise darauf enthalten, wie weit sie auch für die örtliche Zuständigkeit Geltung beanspruchen. 3. Schließlich ist auch eine Änderung des § 174 StPO vorzuschlagen. Dadurch, daß § 174, der in dem Abschnitt U) so Ziegler, NJ 1955 S. 444.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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