Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 70 (NJ DDR 1956, S. 70); schieden wird. Sind beide Partner sozialistische Betriebe und ist für ihre zur Verhandlung stehenden wechselseitigen Beziehungen im Sinne des § 3 Abs. 2 eine Spezialbestimmung nicht erlassen, dann ist auch von den Gerichten nach der Vertragsverordnung und nicht mehr nach dem BGB zu entscheiden. IV Diese wahrhaft einschneidende Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand stellt die Gerichte und nicht zuletzt das Ministerium der Justiz vor eine neue, interessante, aber nicht gerade leichte Aufgabe. Von den in der Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte Tä-tätigen mußte verlangt werden, daß sie in den Fällen, in denen die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts durch eine Sonderregelung begründet wurde, ohne daß das dem Streitfälle zugrunde liegende Vertragsverhältnis als ein Vertrag im Sinne der WO vom 6. Dezember 1951 anzusehen war, die Bestimmungen des BGB zur Anwendung brachten. Dies setzte nicht nur die entsprechende Kenntnis auf dem allgemeinen Sektor des Zivilrechts voraus, sondern auch das Verständnis für die Unterschiede, die notwendigerweise zwischen beiden Gebieten bestehen müssen. Ebenso werden in Zukunft die Richter in den in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Streitfällen der vorstehend charakterisierten Art die Bestimmungen der Vertragsverordnung und nicht mehr diejenigen des BGB anzuwenden haben. Dies setzt ebenfalls nicht nur die notwendige Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen voraus, nicht nur eine gute Kenntnis derjenigen ökonomischen Gesetze, welche die wechselseitigen Beziehungen in der sozialistischen Wirtschaft beherrschen, sondern auch Kenntnis über die Funktion dieser wechselseitigen Beziehungen selbst5). Darüber hinaus erfordert die Neuregelung von beiden Seiten, Gerichten und Staatlichem Vertragsgericht, eine gute Zusammenarbeit. Wenn bei der Anwendung der neuen Verordnung eine einheitliche Entscheidungspraxis gewährleistet sein soll, dann müssen beide Organe in Zukunft engste Verbindung halten. Zweifelsfragen müssen stets in gegenseitiger Aussprache geklärt werden. Die Auslegung einzelner Bestimmungen, insbesondere solcher grundsätzlicher Art, darf nicht ohne Fühlungnahme mit dem anderen Teil erfolgen. Der Erlaß von Richtlinien durch das Oberste Gericht in solchen Fragen, die Bestimmungen der Vertragsverordnung betreifen, setzt ebenso die vorherige Verbindung mit dem Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung voraus, wie umgekehrt von dem Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung in Zukunft keine Richtlinien von grundsätzlicher Bedeutung mehr erlassen werden sollten, ohne daß die Fühlungnahme mit dem Obersten Gericht oder mit dem Ministerium der Justiz vorangegangen wäre. In zahlreichen Bestimmungen der Vertragsverordnung wird man eine Parallelität zu den entsprechenden Bestimmungen des BOB feststellen können. In manchen Bestimmungen ist mehr oder weniger deutlich der Unterschied in der Lösung der Probleme erkennbar, so wie die Notwendigkeit hierzu sich aus dem Unterschied zwischen dem Planschuldverhältnis und dem Schuldverhältnis des BGB ergab. So wird bei einem der wesentlichsten Teile, nämlich bei dem Abschnitt über die materielle Verantwortlichkeit, der Richter, der einen Streitfall zwischen sozialistischen Betrieben nach der Vertragsverordnung zu entscheiden hat, darauf achten müssen, daß die Haftungsgrundsätze des BGB von den Grundsätzen der materiellen Verantwortlichkeit in der Vertragsverordnung wesentlich verschieden sind. Das richtige Verständnis für die in der Vertragsverordnung gewählte Lösung wird dann gegeben sein, wenn beachtet wird, daß in der Regel die durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages, also die Leistungsstörung, bei dem Partner ausgelösten Folgen mit Kosten verbunden sind, die nach dem Prinzip S) Zur Einführung sei neben den bereits zitierten Arbeiten von Such und dem Lehrbuch des Sowjetischen Zivilrechts verwiesen auf Hemmerling, „Zu einigen Fragen des ökonomischen Zwecks und der weiteren Entwicklung des Vertragssystems“, in Staat und Recht, 1956, Heft 1, sowie auf die Beiträge „Für eine enge Verbindung der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft mit der Praxis“ und Tarnowskaja „Der Einfluß der Wirtschaftsverträge auf die beschleunigte Zirkulation der Umlaufmittel der Industriebetriebe“, in Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1955, Nr. 3. der wirtschaftlichen Rechnungsführung richtig verteilt werden müssen. Richtig sind solche Kosten aber nur dann verteilt, wenn sie dort ausgewiesen werden, wo die ökonomischen Voraussetzungen für eine Beeinflussung der Ursachen gegeben sind, die zur Vertragsverletzung führten. Diese Überlegung machte die von vielen noch nicht oder nicht richtig verstandene Regelung in den §§ 50 bis 53 erforderlich. V Noch vor Erlaß der neuen Verordnung wird bei dem Staatlichen Vertragsgericht und bei den Gerichten absolute Klarheit darüber bestehen müssen, ob gegebenenfalls wann Bestimmungen des BGB noch den wechselseitigen Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben zugrunde gelegt werden können. In einer Schrift von Dr. Jan Topinski, dem Leiter der Polnischen Staatlichen Arbitrage, wird hierzu folgendes ausgeführt: „Der sich aus den Prinzipien des demokratischen Zentralismus ergebende verbindliche Charakter dieser Verordnungen (gemeint sind die Verordnungen der die Volkswirtschaft leitenden Organe G. H.) garantiert ihnen die Anwendungspriorität gegenüber den Gesetzbuch-Vorschriften. Die Festigung und die Präzisierung des Systems der Planwirtschaft und der Methoden der planmäßigen Leitung und Lenkung haben zur Folge, daß die Allseitigkeit und Genauigkeit dieser Rechtsakte die Möglichkeit der Anwendung der Gesetzbuch-Vorschriften (abgesehen von Delikt- und Quasidelikt-Rechtsverhältnissen) praktisch genommen bis auf ein Minimum einschränkt.“ Auf unserem Gebiet des Vertragssystems wird in Zukunft eine weitgehende Regelung der Schuldverhältnisse in der sozialistischen Wirtschaft durch die Vertragsverordnung, d. h. durch eine den allgemeinen Bestimmungen des BGB vorgehende zivilrechtliche Spezialbestimmung getroffen sein. In diesem weitgehenden Umfang ist das BGB ausgeschaltet. Ist für einen besonderen Fall eine Regelung aus der Vertragsverordnung nicht zu entnehmen, auch nicht im Wege der Auslegung, ist aber eine solche Regelung im BGB enthalten und auf die Verhältnisse innerhalb der sozialistischen Wirtschaft anzuwenden, dann ist nicht einzusehen, warum die Bestimmungen des BGB, also des allgemeinen Zivilgesetzbuches, nicht für die Regelung der wechselseitigen Beziehungen in der sozialistischen Wirtschaft, also für einen speziellen Teil des Zivilrechts, herangezogen werden sollen. Soweit in der Vertragsverordnung eine Regelung nicht enthalten ist und auch nicht beabsichtigt war dies gilt z. B. für den Allgemeinen Teil des BGB, mit Ausnahmeder Bestimmungen über die Verjährung , sind die Bestimmungen des BGB mit der üblichen Einschränkung anzuwenden. Wegen dieser Einschränkung kann auf das Vorwort zu der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Textausgabe des BGB verwiesen werden. Eine laufende Abstimmung zwischen Gerichten und Staatlichem Vertragsgericht wird gerade in dieser Frage unumgänglich sein. VI Materielle Verantwortlichkeit und materielle Interessiertheit sind Begriffe, die namentlich nach dem Erscheinen des Lehrbuchs der politischen Ökonomie in immer stärkerem Maße die wechselseitigen Beziehungen der sozialistischen Betriebe beeinflussen. Die wirtschaftliche Rechnungsführung, in der die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem sozialistischen Staat und seinen Betrieben und zwischen den einzelnen sozialistischen Betrieben ihren Ausdruck finden, setzt nach dem Lehrbuch6 * * 9) „Verantwortlichkeit des Betriebes und seiner Leiter gegenüber dem Staat für die Erfüllung des Planes und rationelle Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel voraus“. Sie setzt ferner voraus, daß defl Betrieb gegenüber anderen Betrieben und Wirtschaftsorganisationen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen die materielle Verantwortlichkeit trägt'). Die wirtschaftliche Rechnungsführung beruht „auf der 6) Lehrbuch der politischen Ökonomie, Berlin 1955, S. 530. i) Im Lehrbuch der politischen Ökonomie 1st der Ausdrude „materielle Haftung“ gebraucht. Es dürfte sich hierbei ledig- lich um einen Übersetzungsfehler handeln. 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 70 (NJ DDR 1956, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 70 (NJ DDR 1956, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß Beschuldigtenvernehmungen täglich in der Zeit zwischen und Uhr jederzeit zulässig sind, wie das gegenwärtig in der Untersuchungsarbeit auch praktiziert wird.

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