Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 694 (NJ DDR 1956, S. 694); Diese Überlegungen müssen dazu führen, daß sich die Ehefrau wegen ihres Unterhalts nicht auf die Ausgleichungssumme verweisen zu lassen braucht. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der Ausgleich in Geld oder in Sachwerten zu leisten ist. Richtig muß dagegen auch heute noch sein, daß die geschiedene Ehefrau sich Erträgnisse aus dem Ausgleich, wie Zinsen, Mieteinkünfte usw. auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß. Im Zusammenhang damit wird nun die Frage zu prüfen sein, ob diese Überlegungen auch für die Fälle gelten müssen, in denen die Ehefrau über sonstiges Vermögen verfügt. Nehmen wir an, die Ehefrau hat kurz vor der Scheidung entweder eine größere Erbschaft gemacht oder im VEB Sporttoto gewonnen, oder sie hat kurz vor der Scheidung auf Grund eines schweren Verkehrsunfalls Schadensersatz und mehrere Tausend DM Schmerzensgeld erhalten. Muß sie sich das im Falle der Scheidung auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen? Man wird dies nur von Fall zu Fall entscheiden können. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob z. B. das Vermögen sehr groß oder der geschiedenen Ehefrau ohne Arbeit und Mühe zugefallen ist, und inwieweit in ihm wie in der Ausgleichungssumme der Gegenwert für einen Teil der Lebensarbeit der Ehefrau zu sehen ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Regelung der VO über die Allgemeine Sozialfürsorge vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 233 ff.). Hier wird in § 1 als Voraussetzung der Leistung der staatlichen Sozialfürsorge u. a. gefordert, daß der Hilfsbedürftige nichts aus Arbeitseinkommen verdient, über kein verwertbares Vermögen oder Einkommen aus Vermögen verfügt und auch von anderer Stelle keine ausreichenden Mittel bezieht. In § 19 dieser VO ist der Fall geregelt, daß ein Hilfsbedürftiger zunächst noch nicht verwertbares Vermögen hat. Hier wird Sozialfürsorge gewährt. Allerdings muß sich der Fürsorgeempfänger zur Erstattung dieser Beträge in Höhe des Vermögenswertes verpflichten. In der VO ist ausdrücklich hervorgehoben, daß Grundstücke mit einem Einheitswert von weniger als 2000 DM nidit als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Ferner ist vorgeschrieben, daß eine Erstattungspflicht nicht besteht, wenn nur Vermögenswerte und Gegenstände vorhanden sind, die für den persönlichen Gebrauch oder zur späteren Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. M. E. kann man aus diesen Vorschriften für die hier zu entscheidenden Fragen manches entnehmen. Es läßt sich danach die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau, die gleichzeitig eine Ausgleichungssumme erhält oder sonst Vermögen hat, gern. § 13 EheVO auch dann besteht, wenn weder das Vermögen noch der Ausgleich finanziell verwertbar sind oder die Verwertbarkeit im Augenblick schwierig ist. Das würde darauf hinauslaufen, daß die Frage nach der Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens zu prüfen wäre. Geringes Vermögen dürfte, ähnlich wie in § 19 der VO über die Allgemeine Sozialfürsorge, dem Unterhaltsanspruch nicht hindernd im Wege stehen. Es wird aber schwierig sein, für die Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens Richtlinien zu geben. Auch hier wird man nur von Fall zu Fall entscheiden können. Insbesondere wird immer zu prüfen sein, ob der Stamm des Vermögens möglicherweise in den zwei Jahren nach der Scheidung aufgebraucht sein wird. Es erscheint angebracht, durch Diskussion diese Fragen zu klären, da sie in der Gerichtspraxis schon aufgetaucht sind. GERHARD GUTSCHMIDT, Richter am Bezirksgericht Potsdam Verurteilung und Pfändung wegen künftig fällig werdender Mietzinsforderungen Stellungnahme zum gleichnamigen Artikel von Kellner in NJ 1956 S. 333 Auszugehen ist von § 10 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955. Dort werden, wie auch Kellner hervorhebt, die Unterhaltsforderung, die Rentenforderung aus Anlaß der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie die Mietzins- forderung für den Wohnraum des Schuldners gleichberechtigt nebeneinandergestellt1). Sie werden auch in der Überschrift als künftig fällig werdende Ansprüche zusammengefaßt. Kellner setzt auseinander, daß zwischen ihnen eine Differenzierung besteht, die „aus dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen ist“. Wenn aber das Gesetz keine „Differenzierung“ zeigt, dann leuchtet nicht ein, warum eine solche durch Auslegung hineingebracht werden soll bzw. daß überhaupt eine hineingebracht werden kann. Wenn eine Vollstreckung wegen künftig fällig werdender Mieten durchgeführt werden soll, muß auch eine Verurteilung wegen künftig fällig werdender Mieten möglich sein. Kellner untersucht die §§ 257, 258, 259 ZPO und kommt zum Ergebnis, daß gegebenenfalls eine Klage wegen künftig fällig werdender Mieten nach § 259 ZPO unter ganz besonderen Voraussetzungen gegeben ist. Ich verstehe seine Ausführungen so, daß er den Vermieter unter diesen ganz besonderen Voraussetzungen für berechtigt ansieht, nach § 259 ZPO sogar mehrere, hintereinander m Zukunft fällig werdende Mietzinsforderungen einzuklagen. § 259 ZPO gibt diese Berechtigung nicht. Indem er im Gegensatz zu § 258 ZPO nur von künftigen, nicht jedoch von wiederkehrenden Leistungen spricht, bringt er zum Ausdruck, daß künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen dicht nach ihm eingeklagt werden können. Nach meiner Auffassung hat § 259 ZPO nur die nächste Fälligkeit und nur diese im Auge. Nach ihm kann nur der nächste fällig werdende Mietzins eingeklagt werden. Daß Kellner Mietzinsforderungen nicht zu den wiederkehrenden Leistungen zählt, zeigt, daß er der Auslegung folgt, die § 258 ZPO bisher erfahren hat. Daß wiederkehrende Leistungen nur solche sein sollen, die von keiner Gegenleistung abhängig sind, sagt § 258 ZPO nicht. Ohne auf die Entwicklung in der Auslegung des § 258 ZPO, die Kellner darlegt, einzugehen, scheint mir eher die Auslegung des ehemaligen Reichsgerichts im Interesse der Bourgeoisie gefällt zu sein. Daß Kapitalisten zur Unterhaltszahlung verurteilt wurden, ist nach meinen Erfahrungen weniger häufig vorgekommen. Dagegen sind Kapitalisten sehr oft Mieter gewesen, und zwar Mieter großer Objekte. Sie haben eher die Sorge gehabt, bei einer Krise gleich wegen des Mietzinses für alle Fälligkeiten festgelegt zu werden und nicht die Möglichkeit zu haben, durch Einwendungen gegen jeden Mietzins die Verurteilung und vielleicht damit den Zusammenbruch hinauszuziehen. Wir haben heute die ZPO unseren Aufgaben entsprechend anzuwenden. Es ist daher zu fragen, ob eine abweichende Anwendung des § 258 ZPO dergestalt, daß auch künftig fällig werdende Mietzinsforderungen eingeklagt werden können, eine Ungerechtigkeit oder Härte für den Mieter bedeutet. Wenn heutzutage ein Mieter nicht zahlt, dann klagt erfahrungsgemäß ein Vermieter ohnehin nicht gleich, sondern erst nach wiederholten Mahnungen. In einem solchen Fall kann sich der säumige Mieter nicht beschweren, wenn der Vermieter, um weiterem Ärger vorzubeugen, mit dem rückständigen Mietzins auch den künftig fällig werdenden einklagt. Dies wird im allgemeinen ebenfalls keine Härte gegenüber dem Mieter sein. Unsere wirtschaftlichen Verhältnisse sind so, daß kein Mieter mit Mietzins rückständig zu werden braucht. Wenn ein Mieter wegen begründeter Einwendungen die Miete nicht zahlt, wird ein Vermieter mit der Klage, auf den rückständigen Mietzins kaum die Klage wegen der künftig fällig werdenden Mieten erheben. Die Klage auf Zahlung der künftig fällig werdenden Mieten lehnt Kellner mit der Begründung ab, daß „man damit den Schuldner mit allen seinen nach Erlaß des Urteils entstehenden Einwendungen auf die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung verweist“. Der Fall liegt bei der Klage auf künftig fällig werdenden Unterhalt nicht anders. Oft ändern sich hier die Verhältnisse, die für die Verurteilung maßgebend gewesen sind. Grundlegende Änderungen in der Mietverpflichtung sind dagegen viel seltener, da die Mieten festgesetzt sind. Eine Änderung der Höhe der Miete ist nur denk- i) i) Audi der Vordruck-Leitverlag Erfurt hat dieser Regelung bei dem neuen Formular für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ZP. 115-N Rechnung getragen, 694;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 694 (NJ DDR 1956, S. 694) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 694 (NJ DDR 1956, S. 694)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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