Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 541 (NJ DDR 1956, S. 541); barkeit dieser Bestimmung ist wie bei § 1361 Abs. 1 BGB, daß der Unterhalt fordernde Ehegatte ein Recht zum Getrenntleben hat. Sie setzt aber nicht voraus, daß erst nach Abweisung einer Scheidungsklage die häusliche Gemeinschaft von dem Unterhaltsverpflichteten abgelehnt wird. Vielmehr erfaßt sie auch die Fälle, in denen kein Scheidungsverfahren schwebt oder geschwebt hat, die Ehegatten aber aus sonstigen Gründen getrennt leben und das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten eine Verletzung seiner Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt. Im vorliegenden Fall deuten die Ergebnisse der Verhandlungen darauf hin, daß der Verklagte es ohne Berechtigung ablehnt, in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin zu leben. Er hat keine Gründe angegeben, aus denen er ein Recht zum Getrenntleben herleiten könnte. Es wäre also Aufgabe des Kreisgerichts gewesen, zunächst in dieser Richtung den Sachverhalt zu klären. Würde sich dabei herausgestellt haben, daß der Verklagte ohne rechtfertigenden Grund von der Klägerin getrennt lebt, so hätte diese Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltführung entspräche. In diesem Falle wäre es verfehlt, die getrennt lebende Ehefrau darauf zu- verweisen, außerhalb des Haushalts Arbeit aufzunehmen. Hierzu ist sie in dem gegebenen Falle nicht verpflichtet. Allerdings müßte, da sie tatsächlich erwerbstätig ist, ihr Arbeitsverdienst bei Berechnung der vom Manne zu gewährenden Unterhaltsleistung mit berücksichtigt werden. Es kann jedoch grundsätzlich, wenn der Mann die häusliche Gemeinschaft grundlos aufgibt, die Entscheidung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Unterhalt begehrende Ehefrau in der Lage ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu unterhalten. § 18 EheVO. Aufhebung oder Beschränkung einer in einem Urteil auf Grund des früheren Rechts ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung ist nur in den äußersten Fällen möglich, wenn die Aufrechterhaltung der früher festgesetzten Verpflichtungen mit den jetzigen in der EheVO niedergelegten gesellschaftlichen Anschauungen schlechterdings nicht vereinbar ist. Der Änderungsantrag kann nur durch Klage oder Widerklage geltend gemacht werden und wirkt erst von deren Erhebung an. OG, Urt. vom 17. Mai 1956 - 2 Zz 11/56. Aus den Gründen: Das nach § 18 EheVO zulässige Verlangen nach gänzlicher oder teilweiser Befreiung von einer vor dem Inkrafttreten der EheVO auferlegten Unterhaltsver-pflichtung muß, wenn die Verpflichtung in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen worden ist, durch eine auf § 18 EheVO gestützte Klage geltend gemacht werden; denn eine solche Verpflichtung kann nicht von selbst erlöschen, sondern nur dadurch, daß das Urteil im Rechtswege beseitigt oder abgeändert wird. Das kann nicht durch Kassation des vor Inkrafttreten der EheVO erlassenen Urteils geschehen, da diese nur möglich ist, soweit das Urteil ein zur Zeit seines Erlasses geltendes Gesetz verletzt hat. Das Urteil muß daher mit einer auf § 18 EheVO gestützten Klage angegriffen werden. Diese Klage wirkt erst vom Zeitpunkt ihrer Erhebung an. Das ergibt sich aus § 18 Satz 1 EheVO. Nach dieser Bestimmung bleiben die früheren rechtskräftig festgestellten oder vertraglich übernommenen Unterhaltsverpflichtungen zunächst bestehen. Sie wirken also nicht nur kraft der Rechtskraft des früheren Urteils fort, sondern sie sind, wie die Anführung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen zeigt, auch materiellrechtlich weiter verbindlich. Das Gericht kann jedoch von dieser zunächst weiter bestehenden Verpflichtung Befreiung gewähren. Der Ausspruch des Gerichts bringt die Verpflichtung ganz oder teilweise zum Erlöschen. Soweit er von einer Klage des Verpflichteten abhängt nämlich, wie dargelegt, der Klage auf Befreiung von einer in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung , kann das Gericht Rückwirkung der Befreiung bis zur Klagerhebung anordnen, aber nicht darüber hinaus. In diesem Zusammenhang muß hervorgehoben werden, daß die Aufhebung oder Beschränkung einer durch ein auf Grund des früheren Rechtszustandes ergangenes Urteil- ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung nicht schon deshalb möglich ist, weil jetzt auf Grund der EheVO Unterhaltszahlung nicht oder nur in geringerer Höhe festgesetzt werden würde. Bei einer solchen Betrachtungsweise würde übersehen werden, daß nach Satz 1 des § 18 EheVO grundsätzlich die durch das Gericht oder durdi Vertrag festgesetzte Unterhaltsver-pflichtung bestehen bleibt. Nur in den äußersten Fällen, wenn die Aufrechterhaltung der früher festgesetzten Verpflichtungen mit den jetzigen m der EheVO niedergelegten gesellschaftlichen Anschauungen schlechterdings nicht vereinbar ist, müssen diese Verpflichtungen aufgehoben oder herabgesetzt werden. Arbeitsrecht § 38 Buchst, b des Gesetzes der Arbeit; § 5 Satz 2 KündVO; § 10 der Ersten DB vom 18. Dezember 1951 zu § 28 des Gesetzes der Arbeit (GBl. S. 1185). Wird einem Beschäftigten wegen Mangels an Eignung für diesen Arbeitsplatz gekündigt, so müssen die Tatsachen, die die Behauptung des Mangels begründen sollen, im Kündigungsschreiben konkret angegeben werden. Wird auf ein dem Beschäftigten kurz zuvor zugegangenes Schreiben verwiesen, so muß dieses die konkreten Angaben enthalten. Bei Schwerbeschädigten muß das Vorhandensein der Zustimmung der Abteilung für Arbeit von Amts wegen geprüft werden. OG, Urt. vom 23. Februar 1956 2 Za 6/56. Der Anfechtungskläger, im folgenden kurz als Kläger bezeichnet, der Schwerbeschädigter ist, war seit dem 15. Dezember 1952 als Materialbuchhalter mit einem Monatsgehalt von 340 DM bei dem Anfechtungsverklagten, im folgenden kurz als Verklagter bezeichnet, tätig. Mit Schreiben vom 21. April 1955 hat der Verklagte dem Kläger gekündigt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Auf Grund Ihrer mehrfachen Ablehnung, die Ihnen von uns angebotenen zumutbaren Arbeitsplätze als Pförtner, Kontrolleur und Montierer anzunehmen, sind wir nunmehr nicht in der Lage, Sie weiterhin in unserem Betrieb zu beschäftigen. Wir kündigen Ihnen hiermit unter dem heutigen Tag, mit Zustimmung der BGL, des Schwerbeschädigtenobmannes und des Kates der Stadt D, Abt. Arbeit, Sachgebiet Arbeitskräftelenkung, das bestehende Arbeitsverhältnis. Die Kündigungszeit beträgt einen Monat. Ihr letzter Arbeitstag ist somit am 21. Mai 1955.“ Der Kläger hat daraufhin bei der Konfliktkommission des Betriebes des Verklagten den Antrag gestellt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Er hat vorgetragen, daß die vom Verklagten ausgesprochene Kündigung keine Gründe enthalte. Die vom Verklagten früher „beantragte Änderungskündigung“ sei nicht zustande gekommen, weü er der Kläger sich nicht damit einverstanden erklärt habe. Die in der Kündigung vom 21. April 1955 vorgebrachten Gründe seien „als Kündigungsgründe der Tätigkeit als Materialbuchhalter nicht stichhaltig“ und ließen „keine Folgerung zu, welche (Gründe) gerade zur Lösung des Arbeitsverhältnisses als Materialbuchhalter geführt hätten.“ In ihrer Sitzung am 10. Mai 1955 hat die Konfliktkommission durch Beschluß den Antrag des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht stichhaltig. Er sei den an einen Materialbuchhalter als solcher sei er zunächst beschäftigt gewesen zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen gewesen. Zur Vermeidung seiner Entlassung habe der Verklagte ihm drei andere zumutbare Arbeitsplätze im Betriebe angeboten, die er aber abgelehnt habe. Gegen diese Entscheidung der Konfliktkommission hat der Kläger, der seit dem 6. Juni 1955 in einer neuen Stellung arbeitet, beim Kreisarbeitsgericht Klage erhoben und geltend gemacht, daß vom Verklagten in der Sitzung der Konfliktkommission behauptet worden sei, er, der Kläger, sei für den Posten eines Materialbuchhalters ungeeignet, dies habe der Verklagte in dem Kündigungsschreiben aber nicht zum Ausdruck gebracht. Die angebotene Stellung als Montierer habe er deshalb abgelehnt, weil er wegen einer rechtsseitigen Lähmung die Norm nicht erreichen könne; möglicherweise hätte er in der Lohnbuchhaltung beschäftigt werden können. Er nehme an, daß ihm diese anderen Arbeitsplätze nur angeboten worden seien, damit er selbst kündige. Der Kläger hat weiter darauf hingewiesen, daß er bereits früher einen Prozeß gegen den Verklagten geführt habe, weil der Verklagte ihm wegen angeblicher Nichteignung als Materialbuchhalter das Gehalt ungerechtfertigt gekürzt habe. Er hat den Antrag gestellt, den Beschluß der Konfliktkommission vom 10. Mai 1955 aufzuheben, festzustellen, daß die Kündigung vom 21. April 1955 unwirksam ist und den Verklagten zu verurteilen, ihm das Gehalt vom 22. Mai bis zum 5. Juni 1955 nach einem Gehaltssatz von 340 DM monatlich laufend weiterzuzahlen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Nach dem Tatbestand des Urteils hat er ausgeführt, daß der Kläger den 541;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 541 (NJ DDR 1956, S. 541) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 541 (NJ DDR 1956, S. 541)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Hi; Dienstanweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Manuskript - Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Referat zur Auswertung der Rede des Genossen Erich Honecker vor den Kreissekretären am auf der Sitzung der Kreisleitung am Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - der Untersuchungsführer nicht von unüberprüften Einschätzungen einer Unschuld Beschuldigter ausgeht und dadurch erforderliche Aktivitäten bei der Feststellung der Wahrheit unterläßt.

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