Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 399 (NJ DDR 1956, S. 399); ders viel Schwierigkeiten bereitet, ist jedenfalls abzulehnen1). Die Gerichte, die häufig von der Erteilung der Arbeitsauflage in Form der Übernahme von Aufbaustunden Gebrauch machen, lassen sich davon leiten, daß diese Weisung leicht realisierbar und kontrollierbar ist. Diejenigen Gerichte, welche die Übernahme von Aufbaustunden durch Weisungen verneinen, gehen davon aus, daß die freiwillige Mitarbeit im Nationalen Aufbauwerk immer mehr eine Ehrensache unserer Bürger wird, die es nicht zuläßt, daß jemand als Folge seiner strafbaren Handlung durch Zwangsmittel zur Mitarbeit angehalten wird. Die Weisung, eine bestimmte Zahl von Aufbaustunden zu leisten, ist dann richtig, wenn sie geeignet ist, die durch die strafbare Handlung offenbarten negativen Eigenschaften des Jugendlichen zu bekämpfen. Damit ist in bezug auf die Aufbaustunden als Erziehungsmittel gesagt, daß die Fragestellung „entweder oder“ falsch ist. Die anderen im Gesetz bekannten Weisungen, wie Wiedergutmachung des Schadens, Entschuldigung beim Geschädigten, Geldbuße sowie das Verbot, mit bestimmten Personen zu verkehren, werden in den überprüften Bezirken etwa gleichmäßig häufig angeordnet, wobei jedoch in einem Kreis vorwiegend die Geldbuße, im anderen die Wiedergutmachung vorherrscht. Hier zeigt sich bei den Gerichten ein gewisser Schematismus. Die Vielzahl der Möglichkeiten wird nicht ausgenutzt, sondern eine Art der Weisung wird völlig unabhängig von der Art des Verbrechens immer wieder ausgesprochen. Die Anwendung der Weisung als Erziehungsmittel ist im allgemeinen unbefriedigend. Die meisten Gerichte sind sich auch darüber im klaren, aber sie finden keine Wege, diesen Zustand zu überwinden. Die Gerichte erkennen, daß beispielsweise bei einem Jugendlichen, der viel Schundliteratur liest, etwas dagegen unternommen werden muß oder daß ein Jugendlicher, der straffällig wurde, weil er vagabundierte, durch Weisungen in ein Arbeitsverhältnis gebracht werden muß. Sie erkennen, daß ein Jugendlicher, dessen ganze Ideale darin bestanden, sich auf Tanzböden herumzudrücken, davon weggebracht werden muß oder daß ein Jugendlicher, der keinerlei Bindung zur Jugendorganisation besitzt, dieser nähergebracht werden muß. Was nutzt es aber, wenn in einem Verfahren vor einem Kreisgericht des Bezirks Halle einem Jugendlichen, der von schlechter westdeutscher Abenteuerliteratur völlig verseucht ist, durch Weisung das Lesen der Schundliteratur untersagt wird? Oder wenn in zahlreichen Verfahren Jugendlichen die Weisung erteilt wird, sich aktiv in der FDJ zu betätigen? Oder wenn in einem Verfahren vor einem Kreisgericht des Bezirks Magdeburg einem Jugendlichen, der sich viel in Gaststätten aufhielt, ganz allgemein der Besuch von Gaststätten verboten wurde? Solche Weisungen scheitern ganz einfach schon daran, daß sie nicht kontrollierbar sind. Ein weiterer entscheidender Mangel ist doch bei solchen Weisungen, daß sie zwar das Schlechte v e r bieten, aber nicht genug das Gute g e bieten bzw. daß sich dieses nicht durch Anordnungen herbeiführen läßt. Dennoch gibt es schon eine ganze Reihe von Gerichten, die die Zusammenhänge von strafbaren Handlungen und wirksamen Weisungen erkennen. Der Angelpunkt der Verbesserung der Arbeit in dieser Beziehung ist die verbesserte Zusammenarbeit mit solchen Stellen, die an der Realisierung und an der Kontrolle der Weisung beteiligt sein müssen. Das sind in erster Linie die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung und Kultur bei den Räten der Kreise, FDJ, GST und FDGB. Eine gute Hilfe können hierbei auch die Aktivs der Ständigen Kommissionen für Volkspolizei und Justiz und für Jugendfragen leisten. In der Frage der Realisierung sinnvoller Weisungen wurde in den überprüften Kreisen nur wenig getan. Die Zusammenarbeit mit der FDJ ist nach unseren Feststellungen denkbar schlecht und geht meist nicht über eine Teilnahme am Verfahren hinaus (aber selbst das ist längst noch nicht überall der Fall). Eine konkrete Erziehungsarbeit leistet die FDJ in bezug auf solche Jugendlichen nicht. Was nutzt die Weisung, sich in der FDJ zu betätigen, wenn beispielsweise im Wohnort des Jugendlichen die FDJ gar nicht arbeitet? (Das ist beileibe kein Einzelfall). Die mangelnde Einflußnahme der FDJ wird deutlich in einem Fall aus dem Kreis Salzwedel. Hier wurde zwei weiblichen Jugendlichen, die Fahrraddiebstähle begangen hatten, neben einer bedingten Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis die Weisung erteilt, zum Zwecke der Jugendförderung auf das Konto der FDJ-Kreisleitung 150 bzw. 100 DM einzuzahlen. Natürlich ist das gesetzlich möglich. Wir sind dieser Sache nachgegangen, um festzustellen, wie die FDJ sich nunmehr um die beiden Jugendlichen kümmert. Die verantwortlichen Funktionäre der FDJ-Kreisleitung konnten sich zunächst gar nicht an den Fall, der ungefähr ein viertel Jahr zurücklag, erinnern. Erst eine Schreibkraft besann sich auf den Vorgang. Der uns vorgelegte Vorgang bestand aus zwei Mahnschreiben an die Jugendlichen und einer Stundung, nachdem das eine der beiden Mädchen bezahlt hatte. Beide waren in der Landwirtschaft beschäftigt und verdienten dort monatlich 80 DM. Die Kreisleitung hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Jugendlichen aufzusuchen oder zu sich zu bestellen, um mit ihnen über ihren zukünftigen Lebensweg zu beraten. Da, wo als Weisung die Geldbuße, die Wiedergutmachung, die Entschuldigung und ähnliches als Erziehungsmaßnahme ausreicht, läßt sich gegen eine solche Weisung nichts sagen. Wo aber Gaststättenbesuch, Schundliteratur, schlechter Umgang, Arbeitsbummelei und ähnliches mehr Ursachen für das Straffälligwerden der Jugendlichen sind, reichen solche Weisungen nicht aus. Wir sind der Meinung, daß es möglich ist, z. B. fünf bis zehn Jugendliche zusammenzufassen, die, weil sie bisher Anhänger der Schundliteratur waren, nunmehr mit Hilfe einer konkreten Weisung schrittweise der guten Literatur zugeführt werden. Man kann sie anweisen, unter Anleitung eines Pädagogen oder eines anderen dazu geeigneten Menschen deshalb auch die Mitarbeit der Abt. Kultur des Rates des Kreises gute Bücher zu lesen, die dann in bestimmten Zeiträumen gemeinsam besprochen werden. Das kann organisiert und kontrolliert werden. Solche Weisung ist sinnvoll, weil der Jugendliche verstehen lernt, warum die eine Literatur schlecht, die andere gut ist. Organisieren und kontrollieren kann man auch gemeinsame Theater- und Konzertbesuche oder Tanzveranstaltungen. Oder man erteilt solchen Jugendlichen, die schon sehr früh übermäßig viel Alkohol zu sich nehmen, die Weisung, an Veranstaltungen und Aussprachen teilzunehmen, in denen ihnen erklärt wird, welche schädlichen Auswirkungen ihr Tun für ihr späteres Leben hat. In einem Verfahren gegen einen Jugendlichen, der, weil er einen Hang zum Autofahren hatte, als Angestellter der Post mit einem elektrischen Postauto gefahren war, und dadurch einen größeren Schaden angerichtet hatte, hätte man beispielsweise eine Weisung erteilen können, die darauf hinausgelaufen wäre, daß der Jugendliche sich in der Gesellschaft für Sport und Technik betätigt. Das kann auch geschehen, ohne daß der Jugendliche Mitglied werden muß. Dabei kommt es darauf an, daß das Gericht über die Weisung hinaus dem Jugendlichen die praktischen Wege aufzeigt. In dieser Art können viele Methoden entwickelt werden, die natürlich alle ein und dieselben Voraussetzungen haben, sie müssen organisiert werden. Dazu kommt es aber zur Zeit noch nicht, weil die gemeinsame Arbeit in diesen Fragen nicht vorhanden ist und weil die Kommissionen zum Schutze der Jugend gar nicht oder schlecht arbeiten. Alle Richter, Staatsanwälte, Referenten und Sachbearbeiter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sowie FDJ-Funktionäre, mit denen wir sprachen, begrüßten die hier vorgeschlagenen Methoden und sahen grundsätzlich keine besonderen Schwierigkeiten, die ihre Realisierung verhindern könnten. Es ist keine Besonderheit der Urteile in Jugendsachen, daß sie in ihrer Überzeugungskraft noch erhebliche Mängel auf weisen. Mit der Verbesserung der Urteile im allgemeinen werden sich auch die Urteile in Jugendstrafsachen verbessern. Die Urteile in Jugendstrafverfahren haben vom Moment ihrer Verkündung an gerade deshalb eine erheb- 399 ') vgl. hierzu die Diskussion in „Der Schöffe“ 1956 Heft 6.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 399 (NJ DDR 1956, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 399 (NJ DDR 1956, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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