Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 279 (NJ DDR 1956, S. 279); dann für zulässig zu erachten, wenn, wie im vorliegenden Falle, bei einer Vertretung der Verklagten durch die Volkseigene Versicherungs-Anstalt die sachgemäße Vorbereitung und Durchführung des Prozesses keine Beeinträchtigung erleidet.“ M. E. zu Unrecht verallgemeinert hiermit die Deutsche Versicherungs-Anstalt die Intentionen des höchsten Gerichts der Republik. Aus den mitgeteilten Sätzen der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß die beklagte Stadtgemeinde von der Volkseigenen Versicherungs-Anstalt vertreten wurde. Eine solche Vertretung muß, wie das Oberste Gericht ausgesprochen hat, im Hinblick auf § 11 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 AnglVO als zulässig angesehen werden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 liegen aber nicht vor, wenn die Versicherungsanstalt für einen privaten Versicherungsnehmer auftritt. Mangels der Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 der Angleichungsverordnung ist demgemäß der Versicherungs-Anstalt bzw. ihren Justitiaren die Berechtigung zur Vertretung ihrer Versicherungsnehmer in diesen Fällen abzusprechen. Rechtsanwalt Dr. HANS-GÜNTER LIEHR, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Potsdam. Fragen und Antworten Zum Verfahren in Ehesachen Wir beginnen in diesem Heft mit der Beantwortung von Fragen, die sich auf die praktische Anwendung von neuen Rechtsnormen beziehen, bei deren Ausarbeitung das Ministerium der Justiz federführend war. Die Beantwortung der nachstehenden Fragen erfolgte durch Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz; die Antworten geben die Auffassung des Ministeriums wieder. Die Redaktion 1. Kann eine Scheidungsklage sofort abgewiesen werden, weil die Klagebegründung offensichtlich nicht zum Erfolg führen könne? Nein. Es ist in jedem Fall erforderlich, im vorbereitenden Verfahren die Gründe der Klage zu erörtern und den gesamten Sachverhalt aufzuklären. Die Erhebung der Klage ist stets ein ernstes Anzeichen für eine Störung der Ehe und verlangt die Einwirkung des Gerichts. 2. Ist die vorbereitende Verhandlung öffentlich? Die systematische Stellung des § 14 EheVerfO im Abschnitt 2 ist geeignet, den irrigen Schluß herbeizuführen, die vorbereitende Verhandlung in Scheidungssachen sei nicht öffentlich. Das Scheidungsverfahren ist ein geschlossenes einheitliches Verfahren, das lediglich in zwei Verfahrensabschnitte gegliedert worden ist. Das allgemeine Prozeßprinzip der Öffentlichkeit gilt daher auch für die vorbereitende Verhandlung. Im Interesse der erzieherischen Wirkung ist es auch nicht gerechtfertigt, in diesem Abschnitt des Verfahrens schlechthin die Öffentlichkeit auszuschließen. Das Gericht ist aber auch in der vorbereitenden Verhandlung hierzu aus den allgemeinen und den in § 14 Abs. 2 EheVerfO aufgeführten Gründen befugt. 3. Wie ist in der vorbereitenden Verhandlung in Scheidungssachen die Beweiserhebung vorzubereiten? Gemäß § 9 EheVerfO hat das Gericht nach Erörterung des Streitstoffs mit den Parteien und ihren Vertretern diesen erforderlichenfalls die Angabe von Beweismitteln aufzugeben. Im Rahmen seiner Pflicht, die für die möglichst beschleunigte Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Anordnungen zu treffen, kann der Vorsitzende u. a. auch die Ladung von Zeugen veranlassen (§ 9 Abs. 3 EheVerfO, § 272b Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Der Vorsitzende wirkt also hier im Rahmen seiner allgemeinen zivilprozessualen Pflicht und Befugnis zum Erlaß prozeßleitender Anordnungen. Hier ist die Ladung des Zeugen nicht von einem Beweisbeschluß abhängig. a) Ist es zulässig bzw. erforderlich, den Zeugen mit der Ladung zugleich das Beweisthema mitzuteilen? Diese Frage läßt sich nicht für alle Verfahren übereinstimmend beantworten. In jedem Fall ist der Gegenstand der Vernehmung mitzuteilen. Da jedoch die Parteien in Ehesachen in der Regel in erster Linie solche Zeugen benennen, denen die Verhältnisse der Ehegatten bekannt sind, ist es nicht erforderlich, das Beweisthema genau zu präzisieren; diese Zeugen wissen in der Regel schon selbst, worüber sie vernommen werden sollen. Macht es sich dagegen erforderlich, einen Zeugen zu laden, der von einer Partei ausdrücklich nur zu einer bestimmten Frage benannt worden ist oder dessen Ladung das Gericht nach eigenem Ermessen für erforderlich hält, so ist es selbstverständlich zulässig und notwendig, diesem Zeugen genau mitzuteilen, zu welcher Frage er gehört werden soll. b) Wie soll das Gericht verfahren, wenn der Beweisführer nicht rechtzeitig vor dem Termin zur streitigen Verhandlung den Vorschuß zur Deckung der Auslagen hinterlegt, die durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen? Muß insbesondere dann der gemäß § 10 EheVerfO anberaumte Termin aufgehoben und neuer Termin anberaumt werden? Die Bestimmung des § 379 ZPO Auslagenvorschuß hat keinen zwingenden Charakter; außerdem ist sie auf die von Amts wegen erfolgende Ladung eines Zeugen nicht anzuwenden. Es ist deshalb nicht notwendig, die Ladung des Zeugen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig zu machen. Es sei in diesem Zusammenhang aber auch auf die Vorschrift des § 84 GKG verwiesen, die die Möglichkeit gibt, vor Eintritt in die Beweisaufnahme die Zahlung des Vorschusses von der Partei, die sich auf den Zeugen beruft, zu verlangen. Gegebenenfalls kann die Verhandlung kurz unterbrochen werden, um die Einzahlung des Vorschusses zu ermöglichen. 4. Kann auf eine zweite streitige Verhandlung nach §17 EheVerfO verzichtet werden, wenn bei Vor liegen der Gründe des § 3 EheVerfO eine vorbereitende Verhandlung nicht stattgefunden hat und eine der geladenen Parteien zum streitigen Termin nicht erscheint? § 17 EheVerfO schließt nicht aus, daß von der Anberaumung eines zweiten Termins Abstand genommen wird, wenn dieser offensichtlich zwecklos ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine der Parteien verschollen oder geisteskrank ist (§ 3 Ziff. 2 und 4 EheVerfO). Voraussetzung ist, daß das Gericht diese Tatsachen einwandfrei geprüft und festgestellt hat. Dagegen kann in den Fällen des § 3 Ziff. 1 und 3 von der Anberaumung eines neuen Termins nicht abgesehen werden, da insbesondere dann, wenn eine Klage auf Scheidung der neuen Ehe im Falle der Todeserklärung anhängig ist, die Anhörung beider Parteien erforderlich sein dürfte. 5. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EheVerfO? In diesen Fällen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Infolge der Beendigung der Wirkungen der Rechtshängigkeit ist es nicht angebracht, ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß zuzulassen. Die Klage kann jederzeit von neuem erhoben werden. 6. Ist gegen die einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO eine Beschwerde zulässig? Die Beschwerde ist nicht mehr zulässig, da das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde würde in diesen Fällen eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten, die sich nicht mit der Forderung nach beschleunigter Beendigung des Eheverfahrens vereinbaren läßt. Das Gericht kann, wenn es feststellt, daß die einstweilige Anordnung ganz oder teilweise nicht berechtigt war, jederzeit eine Änderung vornehmen. Die Konzentration und Beschleunigung des neuen Eheverfahrens verringert die 279;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit von Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?.

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