Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 175 (NJ DDR 1956, S. 175); Kann das Strafgericht über Ansprüche aus einem Arbeitsrechtsverhältnis im Rahmen des zivilrechtlichen Anschluß Verfahrens entscheiden? Von GERHARD KIRMSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Praxis der Gerichte zeigt, daß im zivilrechtlichen Anschlußverfahren häufig über Schadensersatzansprüche entschieden wird, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Es ist daher notwendig, die sich hierbei ergebenden Fragen zu klären. Das zivilrechtliche Anschlußverfahren ist eine neue Einrichtung des Strafverfahrensrechts. Es ist ein Teil des Strafverfahrens, daher nur möglich, wenn und solange ein Strafverfahren durchgeführt wird. Dem Strafverfahren gegenüber ist es unselbständig und gegenüber dem normalen Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren vereinfacht. Das Strafgericht muß gemäß dem Inhalt und der Struktur des Strafverfahrens die mit dem Verbrechen unmittelbar zusammenhängenden Fragen klar und konkret beantworten; der im Anschlußverfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch muß daher mit dem zur Aburteilung stehenden Verbrechen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Daraus folgt, daß das zur Aburteilung stehende Verbrechen die Ursache des Schadenseintritts sein muß. Nur insoweit kann über den Schadensersatzanspruch innerhalb des Strafverfahrens entschieden werden. Aus dem Wesen des Anschlußverfahrens und aus der gesetzlichen Formulierung „entstandener Schaden“ ergibt sich die weitere Schlußfolgerung, daß mit „Schaden“ jeglicher Schaden ohne Rücksicht darauf gemeint ist, welche arbeits-, familien- oder zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Verletztem und Angeklagtem berührt werden, sofern nur das abgeurteilte Verbrechen die unmittelbare Verursachung des Schadens bildet. Die Terminologie „Zivilprozeß“, „Zivilklage“ und „Zivilgericht“, die in den §§ 268 ff. StPO verwandt wird, kann daher auch nur in dem Sinne einer Gegenüberstellung zum Strafrecht und Strafverfahren aufgefaßt werden. Ist das aber zutreffend, dann werden Familien-und Arbeitsrechtsverhältnisse von der erwähnten Terminologie mit umfaßt. Demnach ist die Zuständigkeit des Strafgerichts im Rahmen des § 268 StPO für alle Ansprüche begründet, für die der Rechtsweg zulässig ist, ohne Rücksicht darauf, welches der verschiedenen Teilgebiete unseres einheitlichen Rechts der konkrete Anspruch betrifft. Die für arbeitsrechtliche Ansprüche bestehende besondere und ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verlangt aber noch eine spezielle Untersuchung der Frage, ob die hierfür einschlägigen Rechtsnormen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 268 StPO entgegenstehen, wenn diese auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entstanden sind. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693). Sie hat ihre Grundlage in den bisher unser Arbeitsrecht beherrschenden Grundsätzen, die auch im KRG Nr. 21 (Arbeitsgerichtsgesetz) und im SMAD-Befehl Nr. 23 (Arbeitsgerichte in der SBZ Deutschlands) ihren Niederschlag gefunden hatten. In diesen Gesetzen wird zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeitsgerichte für alle Streitigkeiten aus Arbeitsrechtsverhältnissen unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind, und ausdrücklich betont, daß dies auch für Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen zutrifft, soweit sie mit einem Arbeitsrechtsverhältnis in Verbindung stehen. Daraus und aus Art. 134 der Verfassung, der bestimmt, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, könnte der Schluß gezogen werden, daß das zivilrechtliche Anschlußverfahren nicht auf Streitigkeiten ausgedehnt werden darf, die mit einem Arbeitsrechtsverhältnis in Verbindung stehen. Das wäre jedoch falsch. In § 4 Abs. 2 VO über die Neugliederung der Arbeitsgerichte wird ausdrücklich bestimmt, daß die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind für solche Streitfälle, für die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine beson- dere Zuständigkeit begründet ist. Solche gesetzlichen Bestimmungen, die eine besondere funktionelle Zuständigkeit begründen, sind aber die Bestimmungen über das zivilrechtliche Anschlußverfahren nach §§ 268 ff. StPO. Das Gesetz stellt das Problem nicht auf den Vorrang des Strafgerichts vor dem Zivil- oder Arbeitsgericht ab, sondern geht grundsätzlich von ihrer Gleichordnung aus. Es bindet aber das Zivilgericht, wenn der Verletzte seine Ansprüche dem Strafgericht unterbreitet und dieses nur dem Grunde nach entschieden hat, an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs durch das Strafgericht. Auch das ist ein Argument dafür, daß die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche aus Arbeitsrechtsverhältnissen überhaupt nicht berührt wird; denn die Arbeitsgerichte sind auch nach der sie bindenden Grundentscheidung des Strafgerichts für das weitere Verfahren ausschließlich zuständig. Die Hauptfälle arbeitsrechtlicher Schadensersatzansprüche, die im Anschlußverfahren durch die Strafgerichte mit entschieden werden, sind die Haftung der Werktätigen aus Diebstahl, Unterschlagung, Untreue usw. oder für schuldhaft verursachte Fehlbestände (Mankohaftung) bzw. die Haftung der Betriebsleiter wegen Verstößen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen. In diesen Fällen wird es verhältnismäßig leicht sein, die Abgrenzung zwischen dem durch das Verbrechen verursachten Schaden und den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden weiteren Ansprüchen zu finden. Dabei wird das Strafgericht immer zu beachten haben, daß durch eine unerlaubte Handlung auch stets die sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt werden, was Veranlassung zur Geltendmachung weiterer Ansprüche sein kann. Der Umfang der durch das Strafgericht zu entscheidenden Ansprüche wird jedoch nicht aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, sondern nur aus der zur Aburteilung stehenden verbrecherischen Handlung bestimmt. Die Gefahr einer ausdehnenden Anwendung des zivil-rechtlichen Anschlußverfahrens, d. h. der Entscheidung des Strafgerichts „nebenbei“ über andere, nicht im Zusammenhang mit dem Verbrechen stehende Ansprüche, besteht dann nicht, wenn sich die Strafgerichte darüber im klaren sind, daß der von ihnen zuzusprechende Schadensersatzanspruch stets durch das Verbrechen verursacht, d. h. hervorgebracht sein muß. Zwar ist das durch das Verbrechen verletzte Objekt ein durch Strafgesetz geschütztes gesellschaftliches Verhältnis und umfaßt die Interessen der gesamten Gesellschaft. Gleichzeitig können aber durch die Verbrechen auch bestimmte persönliche Einzelinteressen verletzt werden. Das sind die Interessen des Verletzten, dem Schaden zugefügt wurde und der deshalb berechtigt ist, einen Antrag im Sinne des § 268 StPO zu stellen. Der Strafrichter muß also die Beziehungen untersuchen, die zwischen den Interessen der gesamten Gesellschaft und den persönlichen Interessen des Verletzten bestehen, und kann nur in diesem Rahmen die subjektive Berechtigung des Anspruchs feststellen. Alle Ansprüche, die der Verletzte gegenüber dem Angeklagten noch geltend machen könnte, die aber außerhalb dieser Beziehungen liegen, können nicht Gegenstand des Anschlußverfahrens sein und sind demzufolge auch vom Strafgericht nicht zu untersuchen. Welche Bedeutung kommt bei Durchführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens der Bestimmung des § 8 KKVO zu? Danach darf bekanntlich das Arbeitsgericht erst angerufen werden, wenn die Konfliktkommission vorher verhandelt hat, soweit eine bestand und sie auch zuständig war. Die Verhandlung der Konfliktkommission ist also in diesen Fällen Prozeßvoraussetzung für das weitere Tätigwerden des Arbeitsgerichts. Wie ist nun zu verfahren, wenn der Verletzte nicht den Weg zur Konfliktkommission und zum Arbeitsgericht geht, sondern einen Antrag gemäß § 268 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 175 (NJ DDR 1956, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 175 (NJ DDR 1956, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X