Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 129 (NJ DDR 1956, S. 129); NUMMER 5 JAHRGANG 10 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT BERLIN 1956 5. MÄRZ UND RECHTSWISSENSCHAFT Die Aufgaben der Staatsanwälte bei Untersuchungen im Aufsichtsverfahren und deren Bedeutung lür die Mitwirkung im Zivil- und im Arbeitsrechlsstreit Von GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsamwalt der DDR Im nachstehenden Beitrag behandelt der Verfasser die verschiedenartigen Funktionen der Staatsanwaltschaft. Seine Ausführungen sollen zu einer wissenschaftlichen Diskussion anregen. Wegen der sachlichen Bedeutung der behandelten Fragen hat die Redaktion den Beitrag an die Spitze des Heftes gestellt, ohne ihm dadurch den Charakter eines Leitartikels zu geben. Die Redaktion Das 25. Plenum des. Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands stellt den Staatsorganen die Aufgabe, aus der neu entstandenen politischen Lage Schlußfolgerungen für die Arbeit zu ziehen und hiernach den Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel zu bestimmen. Für die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik entsteht dadurch eine Reihe von Problemen, von denen einige im folgenden behandelt werden sollen. I Auf der Leipziger Konferenz der Richter und Staatsanwälte haben in der Diskussion zwei Richterinnen die Forderung erhoben, die Staatsanwälte sollten in allen Zivilsachen mitwirken. Man kann nicht annehmen, daß das wörtlich verstanden werden soll, denn darin käme die falsche Vorstellung zum Ausdruck, die Mitwirkung des Staatsanwalts in Zivilsachen und im Arbeitsrechtsstreit sei ähnlich wie seine Tätigkeit im Strafprozeß eine Verfahrensnotwendigkeit. Davon ist in den Gesetzen nirgends die Rede. Aber selbst wenn man die erwähnten Bemerkungen nicht so auffaßt, ergibt sich doch aus ihnen, daß eine wesentlich umfangreichere Mitwirkung der Staatsanwälte in Zivilsachen gewünscht wurde als bisher. Man kann und muß nun sicherlich die Frage der Mitwirkung der Staatsanwälte in einem gewissen Stadium der Entwicklung dieses Zweiges staatsanwaltschaft-licher Tätigkeit als Problem der Quantität stellen. Man darf diese Problemstellung auch bei fortschreitender Entwicklung nicht völlig vernachlässigen. Auch die Staatsanwaltschaft hat zunächst diese Problemstellung in den Vordergrund gerückt. Aber diese Epoche der Entwicklung ist etwa seit dem III. Quartal 1955 abgeschlossen. Der Generalstaatsanwalt selbst hat sie durch seinen Aufsatz „Über die Arbeit der Staatsanwälte auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts“ (NJ 1955 S. 581) beendet. Er hat sie zusammenfassend kritisch gewürdigt und zugleich die neue Aufgabenstellung für die Zukunft entwickelt. Er hat dabei deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr das Problem als ein solches der Qualität gestellt werden muß. Er hat dargelegt, daß der Staatsanwalt bei strengster Beachtung der geltenden Gesetze die Richtigkeit ihrer Anwendung vom Ergebnis her überprüfen und für richtige Gesetzesauslegung mit ganzer Autorität eintreten muß, wenn das Ergebnis dem bei uns erreichten gesellschaftlichen Zustand nicht entspricht. Dieser wichtige Hinweis gilt für die gesamte Mitwirkungstätigkeit der Staatsanwälte. Er kennzeichnet das Prinzip der Mitwirkung. Da es keine Rechtsnormen darüber gibt, in welchen Sachen er mitwirken soll, kann der Staatsanwalt die Frage der Mitwirkung nur unter Beachtung dieses Hinweises und unter Berücksichtigung des Wesens seiner Funktion und der sich daraus ergebenden Verantwortung richtig beantworten. Es zeigt sich aber nicht nur in den erwähnten Diskussionsbeiträgen , daß vielfach Unklarheiten über das vom Generalstaatsanwalt aufgestellte Prinzip bestehen. Das erste Mißverständnis scheint darin zu bestehen, daß das Wesen der Mitwirkung als politisches Prinzip verkannt wird. Als solches schließt es jede unterscheidungslose Verallgemeinerung aus. Da jetzt bereits eine gewisse Erfahrung im Zivil- und Arbeitsrechtsstreit vorhanden ist, muß gesichtet und eine Auswahl getroffen werden, um die durch die erste Epoche der Entwicklung erwiesenen quantitativen Möglichkeiten nunmehr planmäßig zur Erreichung vorausbestimmter Ziele zu nutzen. Es müssen Schwerpunkte gesucht und nach ihnen bestimmt werden, wo mitgewirkt wird und wo das nicht erforderlich ist. Wenn man in dieser Situation die Forderung der Dis-kussionsrednerinnen verwirklichen wollte, so könnte sich das als eine Hemmung, ja sogar als ein Rückzug in eine aufgegebene Stellung auswirken. Mag das nun von den beiden Richterinnen erkannt worden sein oder nicht ihre Äußerungen sind für die Staateanwaltschaft in jedem Falle von Bedeutung, kommt doch darin ihr Wunsch nach umfangreicher, qualifizierter Aussprache mit dem Staatsanwalt zum Ausdruck. Man darf dabei aber nicht übersehen, daß eine solche Aussprache nur dann fruchtbar sein kann, wenn sie sich nicht in juristischer Begriffsklopferei erschöpft. Das liegt außerhalb der Interessen der Staatsanwälte. Ihre Tätigkeit ist auf die Unterstützung der Entwicklung der neuen sozialistischen Basis gerichtet. In dieser Richtung sind sie daran interessiert, durch ihre Mitwirkungstätigkeit den Gerichten Unterstützung bei der Fortbildung des neuen Rechts zu leisten. Voraussetzung hierfür ist, daß sich die Staatsanwälte einen vollständigen Überblick über die rechtshängig werdenden Zivilsachen verschaffen, denn nur so können sie sachkundig und auf eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Weise die Verfahren auswählen, in denen sie mitwirken. Sie dürfen sich durch Wünsche und Erwartungen der Gerichte nicht in eine Position des Rückzuges drängen lassen; denn es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Staatsanwälte, daß die von ihnen getroffene Auswahl der Mitwirkungssachen mit ihren Aufgaben vereinbar ist. Es gibt bereits eine Technik der Staatsanwälte, durch die sie sich den notwendigen Überblick verschaffen. Sie kann hier nicht im einzelnen dargestellt werden. Wichtig ist an ihr: Sie beruht darauf, daß die Staatsanwälte alle Erfahrungen und Kenntnisse nutzen müssen, die sie in ihrer gesamten Praxis auf allen Arbeitsgebieten erworben haben. Darin kommt die Einheitlichkeit der staatsanwalt-schaftlichen Funktion zum Ausdruck, der jede ressortmäßige Trennung fremd ist. Der Kreisstaatsanwalt ist bei seinen Amtsgeschäften nicht das eine Mal Aufsichtsstaatsanwalt und ein anderes Mal Zivil- oder Strafstaatsanwalt. Er ist immer nur eines: nämlich Staatsanwalt, dem die politische Funktion übertragen ist, die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten. Die erwähnten Äußerungen scheinen das zu übersehen. Ihnen liegt offenbar eine Einschätzung der Mitwirkungstätigkeit der Staatsanwälte zugrunde, die von den an die verschiedenen Verfahrensarten gebundenen Arbeitsmethoden der Staatsanwälte, nicht aber von der 129;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 129 (NJ DDR 1956, S. 129) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 129 (NJ DDR 1956, S. 129)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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