Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 127 (NJ DDR 1956, S. 127); rung dieses Testaments einräumen als dem anderen Ehegatten. Man kann diesem Ehegatten, nur weil er der vermögendere Teil ist, nicht einfach zugestehen, das gemeinschaftliche Testament jederzeit durch eine letztwillige Verfügung allein aufzuheben oder abzuändern, während dem anderen Ehegatten dies nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht zugestanden werden soll. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der andere Ehegatte durch seine Arbeit, sei es auch die Arbeit im gemeinsamen Haushalt, zur Erhaltung und Vergrößerung des Vermögens beigetragen hat. Diesen Ehegatten kann man nicht vor die Tatsache stellen und zwar vor eine Tatsache, von der er zu Lebzeiten des anderen Ehegatten nichts wußte , daß ihm die Verfügung über das bisher gemeinschaftliche genutzte Vermögen entzogen wird. Die Wechselseitigkeit von gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen von Eheleuten muß deshalb auch bejaht werden, wenn der überwiegende Teil des gemeinschaftlich genutzten Vermögens nur einem Ehegatten gehört, wie dies in der bürgerlichen Gesellschaftsordnung häufig der Fall war, und keine anderen Gründe gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen sprechen. Der Erblasser war also im vorliegenden Fall an das gemeinschaftliche Testament vom 30. Juli 1941 gebunden, und das später errichtete einseitige Testament ist gern. §§ 2271 Abs. 1 Satz 2 unbeachtlich. Ferner beruft sich die Antragstellerin auf die Bestimmung des gemeinschaftlichen Testaments, in der die Eheleute für den Fall, daß sie gleichzeitig versterben sollten, eine Ersatzerbin bestimmen (die im übrigen mit der jetzigen Antragstellerin nicht identisch ist). Die Antragstellerin will aus dem Satz: „Weitere Bestimmungen wollen wir nicht treffen“ herleiten, daß sich der Erblasser damit ausdrücklich die weitere freie Verfügungsberechtigung durch eine Verfügung von Todes wegen Vorbehalten wollte. Dieser Passus spricht aber bei richtiger Auslegung gegen die Auffassung der Antragstellerin. Die Eheleute wollten sich auf jeden Fall gegenseitig davor gesichert wissen, daß beim Tode eines Ehegatten evtl, auf dem Wege der gesetzlichen Erbfolge irgendwelche Teile des Nachlasses an die Verwandten des Verstorbenen fallen. Das wird auch von der Antragstellerin so dargestellt. Aus der Tatsache, daß die Eheleute für den Fall ihres gleichzeitigen Todes einen Ersatzerben bestimmt haben, muß man entnehmen, daß sie bei der Abfassung des Testaments davon ausgingen, daß für den Fall, daß nur ein Ehegatte verstirbt, der überlebende Ehegatte über den Verbleib des beiderseitigen Nachlasses entscheiden soll. Wenn der Erblasser mit den im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Bestimmungen nicht mehr einverstanden war, hätte er den Widerruf in der in §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB vorgeschriebenen Form gegenüber dem anderen Ehegatten erklären müssen. Dies hat der Erblasser nicht getan. (Mitgeteilt von Notar Herbert Pompoes, Staatliches Notariat Weimar) Gerich tskritik §§ 4, 144 StPO. Verspätete Bekanntgabe des Haftbefehls und verspätete Vorführung des Beschuldigten vor dem zuständigen Gericht sind Anlaß für eine Gerichtskritik. KrG Pößneck, Beschl. vom 20. Dezember 1955 1 Ds III 198a/55. Gegen Herbert W. wurde das Hauptverfahren wegen Vergehen nach § 242 StGB mit Beschluß des Kreisgerichts P. vom 10. Mai 1955 eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung für Montag, den 23. Mai 1955, angesetzt. Anklage und Eröffnungsbeschluß konnten W. nicht zugestellt werden, weil er republikflüchtig geworden war. Am 17. Mai 1955 erließ daher das Kreisgericht P. Haftbefehl gegen W. und stellte das Verfahren am gleichen Tage gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 1 StPO vorläufig ein. Am 12. Dezember 1955 wurden dem Kreisgericht P. die Akten neuerlich durch die Staatsanwaltschaft des Kreises zugeleitet und beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben. W. wurde durch Urteil des Kreisgerichts P. vom heutigen Tage wegen Diebstahls und wegen Vergehens gegen die Verordnung zur Änderung der WStVO vom 29. Oktober 1953 Art. I Ziff. 2 zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Laut Aktenvermerk erhielt die U-Abteilung P. von der U-Haftanstalt S. am 7. Dezember 1955 fernmündlich Nachricht, daß W. in der U-Haftanstalt S. einsitzt. Eine richterliche Vernehmung hatte bis dahin nicht stattgefunden, und der Haftbefehl war ihm nicht bekanntgegeben worden. Deshalb wurde die unverzügliche richterliche Vernehmung des Angeklagten durch das Kreisgericht S. veranlaßt; dies erfolgte am 13. Dezember 1955. Nach dem Ergebnis der heutigen Hauptverhandlung ist der Angeklagte am 13. November 1955 bei seiner Rückkehr aus Westdeutschland durch die VP festgenommen und nach der U-Haftanstalt S. überführt worden. Die Festnahme erfolgte auf Grund des Haftbefehls. Es wäre Pflicht der VP gewesen, den Angeklagten nach der Festnahme unverzüglich dem Richter vorzuführen, damit ihm der Haftbefehl des Kreisgerichts P. bekanntgegeben und Rechtsmittelbelehrung erteilt werden konnte. Da dies unterblieb, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 144 Ziff. 1 StPO vor, sowie gegen die Bestimmungen des Art. 136 Abs. 2 der Verfassung der DDR. An diesem Verfahren wird hiermit Kritik geübt. §§ 198, 207, 209, 210, 229 Abs. 3 StPO. 1. Zur Pflicht des Staatsanwalts, den wesentlichsten Inhalt der Anklageschrift in der Hauptverhandlung vorzutragen. 2. Zur Verlesung früherer Zeugenaussagen und zum Protokollvermerk über die Verlesung. 3. Zur Wiedergabe von Sachverständigengutachten im Protokoll über die Hauptverhandlung. BG Leipzig, Beschl. vom 22. August 1955 3 NDs 233/55. In der Strafsache gegen G. hat der Senat folgende Gesetzesverstöße des Kreisgerichts festgestellt, die zwar nicht zur Aufhebung des Urteils geführt haben, aber gemäß § 4 StPO zu kritisieren waren: 1. Gemäß § 198 Abs. 4 StPO hat der Staatsanwalt zu Beginn der Hauptverhandlung nach Feststellung der Personalien des Angeklagten den wesentlichsten Inhalt der Anklage vorzutragen. Auf diesen Vortrag kann entsprechend dem Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafverfahrens nicht verzichtet werden. Er hat aber nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 21. April 1955 nicht stattgefunden. Auch in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1955 wurden nach dem Protokoll die prozeßrechtlichen Bestimmungen des § 198 StPO nicht eingehalten. Nach Aufhebung des ersten Urteils des Kreisgerichts durch das Bezirksgericht und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung richtet sich der Gang der Hauptverhandlung beim Kreisgericht nach den Vorschriften über das Verfahren der 1. Instanz. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als das Kreisgericht an die vom Bezirksgericht gegebenen Weisungen gebunden ist und sowohl die Weisungen als auch den bisherigen Prozeßverlauf zum Gegenstand der Verhandlung machen muß. Einschränkungen für die Verhandlung ergeben sich weiter, wenn durch teilweise Aufhebung des Urteils durch das Bezirksgericht oder durch Beschränkung des Rechtsmittels wesentliche Teile des ersten Urteils der 1. Instanz bestehen bleiben, z. B. der gesamte Sachverhalt als rechtskräftig festgestellt gilt. In diesen Fällen bedarf es des erneuten Vortrages der Anklageschrift und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht, gegebenenfalls nicht einmal einer erneuten Beweisaufnahme. Nur in diesem Fall tritt an die Stelle des Vortrages der Anklageschrift und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Verlesung des rechtskräftig gewordenen Teils des ersten Urteils. 2. Das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafverfahrens verlangt allgemein, daß Zeugen in der Hauptverhandlung gehört werden und daß dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung 127;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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