Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 126 (NJ DDR 1956, S. 126); Anmerkung: Die Entscheidung ist ein erfreuliches Beispiel konstruktiver Rechtsprechung und dazu angetan, die auch der Ziviljustiz nach § 2 GVG obliegende Aufgabe der Erziehung zu verantwortungsbewußtem Verhalten und gewissenhafter Befolgung der Gesetze in hohem Maße zu erfüllen. Man darf nicht verkennen, daß die besondere Förderung, die seit Beginn der Schaffung sozialistischer Produktionsverhältnisse auf dem Lande den LPG von allen Seiten und mit vollem Recht zuteil geworden ist, gerade im Zusammenhang mit der hier entschiedenen Frage dazu geführt hat, daß sich eine Anzahl von LPG sozusagen für „außerhalb der Gesetze stehend“ hielten und der Meinung waren, daß für sie nicht gelte, was sonst für alle Bürger und Organisationen eine selbstverständliche Verpflichtung ist, nämlich die Pflicht, einem gerichtlichen, d. h. von der Autorität unseres Staates getragenen Pfändungsbefehl Gehorsam zu erweisen oder mit den gesetzlich dafür vorgesehenen Mitteln gegen ihn anzugehen. Hier war also eine Belehrung erforderlich, wie sie das vorstehende Urteil enthält und wie sie ihre erzieherische Wirkung nicht verfehlen wird. Mit vollem Recht stellt das Urteil fest, daß die Eigenschaft der Abschlagszahlungen als „Vorschüsse“ deren Pfändung nicht verhindern kann; anderenfalls hätte es jeder Lohnschuldner in der Hand, die Durchführung von Lohnpfändungen dadurch zu vereiteln, daß er dem Schuldner sein gesamtes Arbeitseinkommen nur in der Form von „Vorschüssen“ zukommen läßt. Besonders anzuerkennen ist, daß sich das Gericht, um den Sachverhalt voll aufzuklären, auch mit der Bauernbank in Verbindung gesetzt hat. Im Hinblick auf die völlige Abwegigkeit der von dieser vorgebrachten Argumentation wird die LPG im vorliegenden Falle zu prüfen haben, ob sie nicht wegen der Prozeßkosten die Bauernbank regreßpflichtig machen kann, falls ihre Weigerung, an den Pfändungs gläubig er zu zahlen, tatsächlich auf einen entsprechenden Rat der Bank zurückzuführen war; denn es ist unzweifelhaft, daß eine im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen LPG und Bauernbank von dieser grobfahrlässig erteilte falsche Auskunft u. U. einen Schadensersatzanspruch hervorrufen kann. Prof. Dr. Hans Nathan §§ 176, 168 BGB; § 204 ZPO. In einem Verfahren betr. öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde hat das Staatliche Notariat nicht die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Justizverwaltungsstelle im Bezirk Suhl, Beschl. vom 12. Oktober 1955 R 2 TN 4/55. Mit Schreiben vom 30. April 1055 beantragte Rechtsanwalt O. im Aufträge der Frau Gerda R. die Bewilligung der öffentlichen Bekantmachung über die Kraftloserklärung von zwei Vollmachtsurkunden durch das Staatliche Notariat. Mit Beschluß vom 13. Juni 1955 bewilligte das Staatliche Noteriat die öffentliche Bekanntmachung über die Kraftloserklärung der beiden Vollmachtsurkunden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kaufmanns R., auf dessen Namen die Vollmachtsurkunden ausgestellt waren. Aus den Gründen: In dem Verfahren betr. öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmacht hat das Staatliche Notariat nur die Veröffentlichung zu bewilligen. Die materiellen Voraussetzungen hat das Staatliche Notariat in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Nach § 176 BGB kann der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären. Die Kraftloserklärung muß entsprechend § 204 ZPO erfolgen. Das ist geschehen. Dabei hat das Staatliche Notariat auch nicht zu prüfen, ob die Kraftloserklärung evtl, nach § 176 Abs. 3 BGB unwirksam ist oder nicht. Dies kann nur im ordentlichen Prozeß vor dem Gericht erfolgen. Nach § 19, 20 FGG ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht gegeben. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. §§ 2353, 2139, 2270, 2271 BGB. 1. Dem Nacherben kann der Erbschein erst bei Eintritt des Nacherbfalles erteilt werden. 2. Die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der überwiegende Teil des gemeinschaftlich genutzten Vermögens nur einem Ehegatten gehört. Staatliches Notariat Weimar, Beschl. vom 8. November 1955 IV 354/55. Der am 6. August 1955 verstorbene Sozialrentner Bernhard V. hat ein unter dem Datum vom 9. November 1953 errichtetes eigenschriftliches Testament hinterlassen, in dem er seine noch lebende Ehefrau als Vorerbin und die Antragstellerin als Nacherbin einsetzt. In dem Testament heißt es: „Hiermit setze ich Frau Eleonore L. als meine alleinige Erbin ein. Sollte ich früher ableben als meine Frau, so bleibt natürlich mein ganzer Nachlaß bis zum Ableben meiner Frau im Besitz derselben. Nach deren Ableben ist Frau Eleonore L. unbeschränkter Erbe unseres Vermögens.“ Am 30. Juli 1941 hatte der Erblasser aber bereits mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, das folgendermaßen lautet: „Wir setzen einander gegenseitig zu Erben ein, so daß der Überlebende alleiniger und unumschränkter Erbe des Erstversterbenden ist. Sollten wir beide zu derselben Sekunde sterben, oder sollte sich nicht feststellen lassen, wer von uns zuerst verstorben ist, so setzen wir Frl. Charlotte N. zu unserer Erbin ein. Weitere Bestimmungen wollen wir nicht treffen.“ Dieses Testament ist weder durch den Erblasser noch durch die Ehefrau entsprechend § 2271 BGB widerrufen worden. Die Antragstellerin behauptet, daß dieses gemeinschaftliche Testament den Erblasser nicht gehindert hätte, ein neues einseitiges Testament zu errichten, da es dem gemeinschaftlichen Testament an der in § 2270 BGB verlangten Wechselbezüglichkeit der Verfügungen mangele. Sie beantragt Erteilung eines Erbscheins. Das Staatliche Notariat hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser des Inhalts, daß die Antragstellerin Nacherbin und die Ehefrau des Erblassers Vorerbin ist, abgewiesen. Aus den Gründen: § 2353 BGB bestimmt ausdrücklich, daß nur dem Erben ein Erbschein zu erteilen ist. Die Antragstellerin ist in dem eigenschriftlichen Testament als Nacherbin bezeichnet und stellt auch den Antrag auf Erteilung des Erbscheins dahingehend, daß sie Nacherbin geworden sei. Sie übersieht dabei die Regelung des § 2139 BGB, wonach der Nacherbe erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge Erbe wird. In der vorliegenden Sache ist aber der Fall der Nacherbfolge noch nicht eingetreten. Die Antragstellerin ist daher noch nicht Erbe, sondern hat nur ein vererbliches Anwartschaftsrecht auf den Nachlaß, das zwar in gewissem Umfang einen gesetzlichen Schutz genießt, aber nicht die Erteilung eines Erbscheins rechtfertigt. Das Staatliche Notariat kann sich aber auch den Darlegungen der Antragstellerin nicht anschließen, daß das notarielle gemeinschaftliche Testament vom 30. Juli 1941 keine wechselseitige letztwillige Verfügung darstellt. Die Ehegatten setzen sich in diesem Testament ohne jede Einschränkung in der Weise gegenseitig zu Erben ein, daß der Überlebende Alleinerbe des zuerst'versterbenden Ehegatten ist. § 2270 Abs. 2. BGB stellt die Vermutung auf, daß im Zweifel die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten anzunehmen ist, wenn diese sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Die Antragstellerin führt zur Widerlegung der Wechselbezüglichkeit aus, daß das durch das Testament betroffene Vermögen zum überwiegenden Teil dem Ehemann gehört habe und die Ehefrau so gut wie vermögenslos gewesen sei. Unter Berufung auf eine Entscheidung des früheren Kammergerichts leitet die Antragstellerin aus den verschiedenen Vermögensverhältnissen der Ehegatten her, daß von seiten des Ehemannes jedenfalls keine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bestehe und daß er daher berechtigterweise durch eine neue letztwillige Verfügung über seinen Nachlaß habe frei verfügen können. Diese Darlegungen der Antragstellerin widersprechen gröblichst den Auffassungen der Arbeiter-und-Bauern-Macht über die Ehe und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Man kann dem Ehegatten, der das größere Vermögen in die Ehe einbringt, bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr Rechte in bezug auf die Aufhebung und Ände- 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 126 (NJ DDR 1956, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 126 (NJ DDR 1956, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Durchführung des staatsfeindlichen Menschenhandels im Zusammenhang stehende Sache an eine ausgewählte und vereinbarte Stelle bringt und sie dort dem Schleuser übergibt.

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